OGH 8Ob624/84

OGH8Ob624/8414.2.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Herbert A*****, 2.) Manfred S*****, 3.) Günther H*****, 4.) Klaus A*****, 5.) Walter P*****, 6.) Heinz D*****, 7.) Albert R*****, alle vertreten durch Dr. Paul Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) prot. Fa. U*****, 2.) Dipl. Ing. Wolfgang T*****, 3.) Dipl. Ing. G*****, 4.) E*****, alle vertreten durch Dr. Paul Doralt, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,727.272,70 sA und S 454.545,45 sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Dezember 1983, GZ 2 R 211/83‑24, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8. August 1983, GZ 18 Cg 65/82-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00624.840.0214.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind schuldig, den Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen wie folgt zu bezahlen:

Der Erstkläger dem Erstbeklagten S 2.532,48 (darin S 199,06 USt. und S 342,86 Barauslagen) und dem Zweitbeklagten S 2.532,48 (darin S 199,06 USt. und S 342,86 Barauslagen), der Zweitkläger der Drittbeklagten S 5.064,96 (darin S 398,11 USt. und S 685,71 Barauslagen), der Drittkläger dem Viertbeklagten S 5.064,96 (darin S 398,11 USt. und S 685,71 Barauslagen), der Viertkläger dem Viertbeklagten S 5.064,96 (darin S 398,11 USt. und S 685,71 Barauslagen), der Fünftkläger dem Viertbeklagten S 5.064,96 (darin S 398,11 USt. und S 685,71 Barauslagen), der Sechstkläger dem Viertbeklagten S 5.064,96 (darin S 398,11 USt. und S 685,71 Barauslagen) und der Siebentkläger dem Erstbeklagten S 2.532,48 (darin S 199,06 USt. und S 342,86 Barauslagen) und dem Zweitbeklagten S 2.532,48 (darin S 199,06 USt. und S 342,86 Barauslagen).

 

Entscheidungsgründe:

Im Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung am 10. 4. 1981 waren folgende Personen an der S***** Ges.m.b.H. & Co KG beteiligt; Komplementärin war die S***** Ges.m.b.H., Kommanditisten waren der Erstkläger, der Zweit-, Viert-, Fünft-, Sechst- und Siebentkläger sowie die vier Beklagten mit Kommanditeinlagen von je einer Million Schilling, der Drittkläger Günther H***** mit einer Kommanditeinlage von S 500.000,‑ ‑, Dr. Harald S***** mit einer Kommanditeinlage von S 1,000.000,‑ ‑ und die P***** Ges.m.b.H. & Co KG mit einer Kommanditeinlage von S 1,000.000,‑ ‑. Für den streitgegenständlichen Kredit der C***** haben sämtliche Gesellschafter gegenüber der Kreditgeberin nach Maßgabe ihrer Anteile die persönliche Haftung übernommen.

Die Kläger begehrten, die Beklagten zu folgenden Einzahlungen auf das Konto ***** der C***** Filiale G***** zu verpflichten: Den Erst-, Zweit- und Drittbeklagten zu je S 454.545,45 samt S 173,59 Zinsen pro Tag seit 11. 11. 1981, die Viertbeklagte zu S 1,818.181,80 samt S 694,36 Zinsen pro Tag seit 11. 11. 1981. Entsprechend dem in Ausführung der bei der Gesellschafterversammlung vom 10. 4. 1981 zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen verfaßten Abtretungsvertrag hätten die Beklagten von den Klägern deren Gesellschaftsanteile mit Stichtag 1. 1. 1981 wie folgt zu übernehmen: Die Erstbeklagte Gesellschaftsanteile von je S 10.000,‑ ‑ des Erst- und Siebentklägers, die Zweitbeklagte Gesellschaftsanteile von je S 10.000,‑ ‑ des Erst- und Siebentklägers, die Drittbeklagte Gesellschaftsanteile des Zweitklägers von S 20.000,‑ ‑ und die Viertbeklagte die Gesellschaftsanteile des Drittklägers, Viertklägers, Fünftklägers und Sechstklägers von je S 20.000,‑ ‑. Gleichzeitig sei vereinbart worden, daß mit dieser Übertragung die Übernehmer auch die auf die jeweiligen Gesellschafteranteile entfallende persönliche Haftung der übertragenden Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Anteile (Außerstreitwert AS 43), als Bürgen für einen bei der C***** aufgenommenen Betriebsmittelkredit übernehmen, so daß die übertragenden Gesellschafter aus ihrer Haftung von je rund S 500.000,‑ ‑ befreit würden. Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Zustandekommen dieser Vereinbarung sei ausschließlich in der Sphäre der Beklagten erfolgt.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Über das Vermögen sowohl der S***** Ges.m.b.H. & Co KG, als auch über das Vermögen der Komplementärgesellschaft, an der die Kommanditisten als Gesellschafter beteiligt seien, sei am 1. 12. 1981 der Konkurs eröffnet worden. Bei der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft am 10. 4. 1981 habe der Gesellschafter und Vorsitzende Dr. Harald S***** berichtet, daß die Gesellschaft konkursreif sei. Es sei beabsichtigt gewesen, die Gesellschaft durch Barnachschüsse der sanierungswilligen Gesellschafter von S 10,000.000 zu sanieren, wobei diese Gesellschafter die Anteile der nicht nachschießenden Gesellschafter übernehmen und diese auch aus ihrer persönlichen Haftung für den Betriebsmittelkredit befreien sollten. Zu den in der Gesellschafterversammlung vom 10. 4. 1981 vorgesehenen Abtretungsverträgen sei es nicht mehr gekommen, die von Dr. S***** im November 1981 den Gesellschaftern vorgelegten Vertragsentwürfe seien nicht unterfertigt worden. Es sei nicht einmal vereinbart worden, welcher Beklagte von welchem Kläger Gesellschaftsanteile in einer bestimmten Höhe zu übernehmen habe. Eine solche Vereinbarung hätte im übrigen bezüglich der Geschäftsanteile der S***** Ges.m.b.H. eines Notariatsaktes bedurft. Die bei der Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse hätten mangels Bestimmtheit der jeweiligen Vertragspartner nicht einmal einen Vorvertrag dargestellt; selbst wenn man aber das Zustandekommen eines Vorvertrages annehme, bestünde wegen der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere wegen Nichterfüllung der Hälfte der vorgesehenen Nachschußleistung und der inzwischen erfolgten Konkurseröffnung kein Anspruch der Kläger auf Abschluß des Hauptvertrages. Aber auch, wenn man das Zustandekommen eines Hauptvertrages annehmen würde, wäre dieser als multilateraler Vertrag anzusehen; da ein wesentlicher Teil der Vertragspartner ihre für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Leistungen nicht erbracht habe (und dazu auch nicht in der Lage gewesen sei), seien die Beklagten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und erklärten hiemit vorsichtsweise nochmals den Rücktritt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf - zusammengefaßt dargestellt - nachstehende Feststellungen:

Am 10. 4. 1981 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der S***** Ges.m.b.H. & Co KG statt. Der Vorsitzende Rechtsanwalt Dr. Harald S***** stellte fest, daß die gesamten Kapitaleinlagen durch Verluste aufgezehrt seien. Es bestehe eine akute Existenzgefährdung des Unternehmens, welche die Geschäftsführer zwingen könnte, schon zu Beginn der nächsten Woche den Konkurs anzumelden. Die persönliche Bürgschaft der einzelnen Gesellschafter für den Betriebsmittelkredit in Höhe von je knapp S 500.000,‑ ‑ würde sofort wirksam. Dies könne nur vermieden werden, wenn sich noch einige Gesellschafter bereit fänden, das Unternehmen mit einem massiven Kapitalnachschuß von mindestens 10 Millionen Schilling über die neuerliche Anlaufphase hinweg zu stützen. Die Gesellschafter erklärten sich in verschiedenen vom Erstgericht bis in einzelne Details dargestellten Varianten zu einer entsprechenden Umstrukturierung bereit. Dr. Harald S***** wurde von den Gesellschaftern beauftragt, die Neuaufteilung sämtlicher Altanteile derart durchzuführen, daß jeder der bezugsberechtigten Gesellschafter Altanteile in Höhe seines Nachschusses seinem Kommanditanteil hinzugefügt erhalte. Sämtliche Anwesenden erklärten für sich und die von ihnen Vertretenen, alle zur Durchführung der vorbeschlossenen Erhöhungen und Abtretungen erforderlichen Urkunden zu verfertigen. Es wurde jedoch noch nicht festgelegt, welche der abzutretenden Anteile im Einzelnen von wem übernommen werden sollten. Auch war bei der Versammlung vom 10. April 1981 noch nicht sicher, ob „A*****, P*****, B***** GmbH und F*****“ die in Aussicht gestellten Einzahlungen tatsächlich leisten würden.

Die Verfassung der Urkunden, mit welcher Dr. S***** beauftragt worden war, verzögerte sich insbesondere wegen der vorher notwendigen Klärung, ob „A*****, P*****, B***** GmbH und F*****“ sich tatsächlich an der Gesellschaft beteiligen würden. Die schließliche Entscheidung der betreffenden war in allen vier Fällen negativ. Der Geschäftsführer der S***** Ges.m.b.H., Ing. Mag. Gerhard W***** war demnach der Meinung, daß die Haftungsbefreiung der ausscheidenden Gesellschafter im Innenverhältnis bereits rechtswirksam sei.

Die Verfassung der Urkunden durch Dr. Harald S***** erfolgte am 1. 11. 1981. Sie wurden am 2. 11. 1981 geschrieben und am 6. 11. 1981 ausgesandt. Punkt 5) dieses Vertragsentwurfes sieht vor, daß die Abtretung im Innenverhältnis auf den 30. 6. 1981 zurückwirkt. Punkt 6) bestimmt, daß der Annehmer auch die mit dem Kommanditanteil verbundene anteilige Haftung für den Betriebsmittelkredit der C***** übernimmt.

Die Vertragsentwürfe über die Abtretung der Kommanditanteile entsprachen diesem Entwurf. Bezüglich der Änderung der Beteiligtenverhältnisse an der Gesellschaft m.b.H. erhielt Dr. S***** die ausgesandten Spezialvollmachten von allen Klägern mit Ausnahme von H***** und A***** unterschrieben zurück. Bezüglich der Änderung der Beteiligtenverhältnisse an der Kommanditgesellschaft erhielt Dr. S***** keine der ausgesandten Urkunden unterschrieben zurück. Es kam daher nicht mehr zu der Errichtung der vorgesehenen Verträge über die Abtretung.

Am 1. 12. 1981 wurde über das Vermögen der S***** Ges.m.b.H. & Co KG sowie auch über das Vermögen der Komplementärgesellschaft der Konkurs eröffnet.

Mit Schreiben vom 11. 11. 1981 an Herbert A***** nahm die C***** Filiale G***** dessen persönliche Haftung als Bürge und Zahler für den der S***** Ges.m.b.H. gewährten Kredit in Höhe von S 454.545,45 in Anspruch. Die C***** forderte den Erstkläger auf, den genannten Betrag zuzüglich täglicher Zinsen von S 173,59 zu überweisen. Eine gleichartige Aufforderung der C***** erging auch an den Fünftkläger. Daß auch die anderen Kläger derartige Schreiben der C***** erhielten, kann als sicher angenommen werden.

Punkt X Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 10. 1. 1979, mit welchem die S***** Ges.m.b.H. & Co KG gegründet wurde, lautet: „Die Kapitalanteile sind übertragbar und teilbar; ihre Übertragung an Nichtgesellschafter und ihre Verpfändung bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung; die Übertragung ist nur insoweit zulässig, als zugleich auch der dem übertragenden Anteil (bzw. dem Teil desselben) entsprechenden Teil der Stammeinlage an der Komplementär-GmbH übertragen wird.“

Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß Gesellschaftsanteile als unkörperliche Sachen Gegenstand von Kaufverträgen sein könnten, welche als Konsensualvertrage mit der Willensübereinstimmung zwischen Käufer und Verkäufer zustande kämen. Die Willensübereinstimmung müsse nicht nur Ware und Preis, sondern auch die Vertragspartner erfassen und sei zu verneinen, solange nicht feststehe, wer Käufer und wer Verkäufer ist. Im vorliegenden Fall sei keine Vereinbarung darüber getroffen worden, welcher der verbleibenden Gesellschafter im einzelnen welche Anteile der ausscheidenden Gesellschafter übernehmen würde. Ein gültiger Kaufvertrag sei daher nicht zustandegekommen. Darüber hinaus sei nach dem Gesellschaftsvertrag die Übertragung der Kommanditanteile nur soweit zulässig, als auch der dem übertragenden Anteil entsprechende Teil der Stammeinlage der Komplementär Gesellschaft m.b.H. Übertragen werde; eine solche nur mit Notariatsakt wirksame Übertragung sei nicht erfolgt. Im Hinblick auf die Unbestimmtheit des jeweiligen Käufers und Verkäufers sei auch ein gültiger Vorvertrag nicht zustande gekommen; überdies hätten sich durch die Nichteinhaltung von Zahlungszusagen und die danach erfolgte Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaften die Verhältnisse derart geändert, daß der Zweck der Vereinbarung, nämlich die Sanierung der Gesellschaft, vereitelt wurde. Infolge Unwirksamkeit der Übertragung der Gesellschaftsanteile sei auch die damit verbundene Befreiung der Kläger von der Haftung für den Gesellschaftskredit nicht eingetreten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Es sprach in Ergänzung seines Urteiles aus, daß die Revision auch hinsichtlich der Ansprüche des Erstklägers gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten, sowie der Ansprüche des Siebentklägers gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz übernahm von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen die Feststellungen des Erstgerichtes. Es gelangte rechtlich auch zum gleichen Ergebnis:

Nach der Vereinbarung vom 10. 4. 1981 sollten keine gemeinsame Berechtigung und Verpflichtung der Käufer der Geschäftsanteile im Sinne des § 888 ABGB, sondern Rechtsbeziehungen zwischen den Verkäufern und Käufern der einzelnen Anteile begründet werden, so daß jeweils der Erwerber nur die Haftung für den auf den von ihm erworbenen Anteil entfallenden Teil des Betriebsmittelkredites übernehmen sollte. Gemäß §§ 861 und 869 ABGB sei zur Gültigkeit des Vertrages wenigstens erforderlich, daß die jeweiligen Personen feststellbar wären, die die Anbote der einzelnen Käufer und Verkäufer angenommen hätten. Daß die Vereinbarung vom 10. 4. 1981 diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werde auch von den Klägern erkannt. Daß die Beteiligten die Auswahl ihres Vertragspartners dem als Urkundenverfasser bestellten Dr. Harald S***** endgültig übertragen hätten, lasse sich entgegen der Ansicht der Kläger den Feststellungen über die bei der Gesellschafterversammlung vom 10. 4. 1981 getroffenen Vereinbarungen nicht entnehmen. Ein Auftrag an einen Rechtsanwalt zur Verfassung von Urkunden umfasse im allgemeinen keineswegs derart weitgehende Gestaltungsrechte, sondern nur die Erstellung von Vertragsentwürfen, die zu ihrer Rechtsverbindlichkeit noch der Unterfertigung durch die Parteien bedürfen und die - jedenfalls soweit nicht nur zwischen den Parteien Vereinbartes festgehalten sondern weitere Punkte, bezüglich derer noch kein Konsens zwischen den Vertragsteilen hergestellt war - auch noch Gegenstand weiterer Verhandlungen zwischen den Vertragsteilen sein können. Da nun Anhaltspunkte dafür, daß - abweichend vom üblichen - dem Urkundenverfasser ein derart weitgehendes Gestaltungsrecht eingeräumt worden wäre, nicht bestehen, sei gemäß § 863 ABGB davon auszugehen, daß Dr. Harald S***** nur Vertragsentwürfe auszufertigen hatte, nicht aber, daß er zwischen den Vertragsparteien ungeklärt gebliebene Punkte - noch dazu als selbst interessierter Vertragspartner - verbindlich und endgültig bestimmen konnte. Gehe man davon aus, daß die Erwerber keine Solidarhaftung übernahmen, dann stellte die Person des Vertragspartners für die Verkäufer einen sehr wesentlichen und keineswegs nebensächlichen Vertragspunkt dar, vor allem wenn man das unbestrittene Vorbringen der Beklagten zugrunde lege, daß für die Sanierung vorgesehene Gesellschafter nicht in der Lage waren, die vorgesehenen Nachschüsse zu leisten. Die Viertbeklagte hätte hingegen, gehe man von der Vereinbarung vom 10. 4. 1981 aus, bei einem Nachschuß von 3,5 Millionen Schilling, wovon 1 Million Schilling auf den eigenen Kommanditanteil entfiel, nur zwei Kommanditanteile zu je 1 Million Schilling und einen zu S 500.000,‑ ‑ sowie die entsprechenden Haftungen zu übernehmen gehabt und nicht, wie dies die Kläger anstreben, Kommanditanteilen von insgesamt 4 Millionen Schilling entsprechende Haftungen für den gegenständlichen Kredit. Schon wegen der Unbestimmtheit der jeweiligen Vertragspartner stelle daher die Besprechung vom 10. 4. 1981 keinen gültigen Kaufvertrag dar.

Beziehe man darüber hinaus den Zweck des Vertrages, nämlich die Sanierung der konkursreifen S***** Ges.m.b.H. & Co KG in die Betrachtung ein, können die allenfalls am 10. 4. 1981 begründeten Übernahmsverpflichtungen keineswegs isoliert gesehen werden; würde man diese Vereinbarung als Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB beurteilen, dann hätten sich jedenfalls dadurch, daß zumindest ein Gesellschafter die Nachschüsse nicht leistete und zahlungsunfähig wurde und daß vier neue Gesellschafter, mit deren Eintritt und entsprechenden Zahlungen am 10. 4. 1981 gerechnet worden war, sich an der Gesellschaft nicht beteiligten, die Umstände im Sinne einer Vereitelung des Zweckes der Vereinbarung soweit geändert, daß die Beklagten zum Abschluß des Hauptvertrages nicht mehr verpflichtet wären. Schließlich sei nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes auch die Übertragung der entsprechenden Anteile der Komplementärgesellschaft vorgesehen gewesen und könne von dem von den Klägern unterstellten Abgehen vom Gesellschaftsvertrag angesichts des klaren Wortlautes des Protokolles vom 10. 4. 1981 keine Rede sein. Im übrigen könne auch das Vorbringen Punkt 2 der Kläger über die vorgesehene Abtretung von Gesellschaftsanteilen nur auf die Anteile an der Komplementärgesellschaft m.b.H. bezogen werden. Die Übertragung der den Kommanditanteilen entsprechenden Geschäftsanteile an der Komplementär‑Gesellschaft m.b.H. hätte gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GesmbHG eines Notariatsaktes bedurft, auch wenn es sich nur um einen Vorvertrag gehandelt hätte. War mangels Einhaltung dieser Form die nicht nur nach dem Gesellschaftsvertrag, sondern auch nach dem bei der Vereinbarung am 10. 4. 1981 bekundeten Parteienwillen untrennbar mit der Übertragung der Kommanditanteile verbundene Abtretung der Anteile an der Komplementär Ges.m.b.H. als Vorvertrag ungültig, dann sei es zu keiner wirksamen Abtretung der Kommanditeinlagen und keiner Übernahme der Haftung durch die Erwerber gekommen, weil mit der Unwirksamkeit der Vereinbarung bezüglich der Komplementär Ges.m.b.H. ein wesentlicher Zweck der gesamten Transaktion, nämlich den nachschießenden und die Haftung übernehmenden Gesellschaftern die Kontrolle über die Gesellschaft zu geben, vereitelt worden sei.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Kläger aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung und in der sich auf den nachträglichen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision beziehenden Ergänzung zur Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Kläger machen zunächst angebliche Verfahrensmängel des Gerichtes erster und zweiter Instanz geltend und behaupten eine Aktenwidrigkeit des Berufungsgerichtes. Beide Revisionsgründe liegen jedoch nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Die Kläger stellen in den Mittelpunkt ihrer Rechtsrüge die Behauptung, daß dem Urkundenverfasser Dr. S***** derart weitgehende Gestaltungsrechte übertragen worden seien, daß er zu bestimmen hatte, „wer wessen Anteil in der Kommanditgesellschaft übernimmt“. Dies ist den Feststellungen jedoch nicht in dem von den Revisionswerbern verstandenen Sinn zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat diese erstgerichtlichen Feststellungen vielmehr dahin verstanden, daß Voraussetzung für die vom Urkundenverfasser Dr. S***** vorzunehmende „Aufteilung der Anteile“ der endgültige Konsens der Vertragspartner war. Dies hat auch das Erstgericht deutlich zum Ausdruck gebracht, indem es an einer anderen Stelle seiner Entscheidung darauf hinwies, daß „die Verfassung der Urkunden, mit welcher Dr. S***** beauftragt war, sich insbesondere wegen der vorher notwendigen Klärung, ob A*****, P*****, B***** Ges.m.b.H. und F***** sich tatsächlich an der Gesellschaft beteiligen würden“ verzögerte.

Die Kläger argumentieren weiters, daß der sofortige und uneingeschränkte Bindungswille der Beklagten zumindest konkludent den Feststellungen des Erstgerichtes entnommen werden müssen. Es sei dem Beklagten nur darum gegangen, die aus der Kommanditgesellschaft ausscheidenden Kläger von der Haftung gegenüber der Bank zu befreien. Nur dies sei das Essentiale der Vereinbarung vom 10. 4. 1981 gewesen; daran habe man sich ab sofort als gebunden erachtet. Dem gegenüber haben schon das Erstgericht und diesem folgend das Berufungsgericht sinngemäß zutreffend darauf hingewiesen, daß für das Zustandekommen eines Vertrages die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich ist, eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht (JBl 1973, 617; EvBl 1978/139 u.a.). Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muß mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden (EvBl 1978/139 u.a.). Mit Recht haben die Vorinstanzen eine solche Einigung der Parteien verneint:

Bei dem sehr komplexen Zweck der in Aussicht genommenen Sanierung der schon konkursreifen S***** Ges.m.b.H. & Co KG bzw. auch der S***** Ges.m.b.H. kann der von den Revisionswerbern aufgestellten Behauptung, es sei den Beklagten nur darum gegangen, die Kläger von der Haftung gegenüber der Bank zu befreien, nicht gefolgt werden. Vielmehr war an eine Beteiligung verschiedener Personen bzw. Unternehmungen gedacht gewesen, durch deren Einlagen insgesamt die Konkursreife der oben genannten Gesellschaften abgewendet werden sollte. Die Vertragsverhandlungen waren mit dem Protokoll vom 10. 4. 1981 keinesfalls abgeschlossen; es fehlte - worauf schon die Vorinstanzen mit Recht hingewiesen haben - als wesentlicher Punkt die Abmachung, welcher abzutretende Geschäftsanteil im einzelnen vom wem übernommen werden sollte. Es fehlten darüber hinaus auch als weiterer wesentlicher Vertragsbestandteil die endgültigen Beteiligungserklärungen der „Aufnahmswerber A*****, P*****, B*****ges.m.b.H. F*****“, von denen nach den getroffenen Feststellungen die Verfassung der die Generalsanierung bezweckenden Urkunden, mit welcher Dr. S***** beauftragt worden war, abhing. Daß es vor der Verfassung dieser Urkunden notwendig war zu klären, ob sich die genannten „Aufnahmswerber“ an der Gesellschaft tatsächlich beteiligen würden, zeigt in eindeutiger Weise, daß die Gespräche noch im Fluß und die Vertragshandlungen über die Generalsanierung der Gesellschaften am 10. 4. 1981 noch nicht abgeschlossen waren. Die den Klägern vorschwebende isolierende Betrachtungsweise der nur als Gesamttransaktion sinnfällig werdenden Haftungsübernahmen der Beklagten schlägt daher nicht durch.

Für die angestrebten Haftungsübernahmen des „Betriebsmittelkredites“ sollten den Beklagten nicht nur entsprechende Anteile an der S***** Ges.m.b.H. & Co KG, sondern auch Anteile der Komplementärgesellschaft m.b.H. als äquivalent dienen. Zutreffend verwies das Berufungsgericht darauf, daß die Übertragung dieser Gesellschaftsanteile ein weiterer wesentlicher Zweck der ins Auge gefaßten Neuorientierung der konkursreifen Gesellschaften war, der untrennbar die Gesamttransaktion betraf. Gemäß § 76 Abs 2 Satz 1 GmbHG bedarf es jedoch zur Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden eines Notariatsaktes. Die Geschäftsanteile sollen nicht zum Gegenstand des Handelsverkehrs werden; der Erwerb von Geschäftsanteilen kann daher nur unter Einhaltung zeitraubender, kostspieliger und eine reifliche Überlegung der Kontrahenten fordernder Förmlichkeiten erfolgen (SZ 49/23; HS 7504; JBl. 1962, 503; SZ 26/143; Gellis , 230; Kostner in NZ 1969, 21; Schilling , 376 f. Anm. 6; Scholz , 195 Anm. 15). Auf die Einhaltung dieser Formvorschrift ist streng zu achten. Sie gilt selbst für den Fall eines Vorvertrages ( Reich‑Rohrwig , Das österreichische GesmbH‑Recht, 626; 4 Ob 115/78 ua). Die Mißachtung dieser Übertragungsbeschränkung hat die Unwirksamkeit der Übertragung des Geschäftsanteiles zur Folge ( Reich-Rohrwig , 617; Koziol-Welser I 6 , 122 ua). Damit fehlt es aber auch aus diesem Grund am Rechtsgrund für die Inanspruchnahme der Beklagten, da ein Notariatsakt über die Übertragung der Geschäftsanteile an der S***** Ges.m.b.H. nicht verfaßt wurde. Von einer wirksamen Übertragung auch dieser Geschäftsanteile wäre aber - dies selbst nach der Darstellung der Kläger AS 2 und AS 43 - der Haftungsübergang für den Betriebsmittelkredit bei der C***** abhängig gewesen.

Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei der Kostenzuspruch anteilsmäßig entsprechend den jeweiligen Klagebegehren erfolgte.

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