European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00565.87.0623.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
I.) Der Revision der Zweitklägerin wird nicht Folge gegeben. Die Zweitklägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit S 40.834,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 1.200 an Barauslagen und S 3.603,15 an Umsatzsteuer) zu ersetzen.
II.) Der Revision des Beklagten wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden in Ansehung ihres die Erstklägerin betreffenden Ausspruches über Punkt 2) des Klagebegehrens und im Ausspruch über die Kosten der Erstklägerin durch Abweisung dieses Teilbegehrens abgeändert, hingegen hinsichtlich der Stattgebung der von der Erstklägerin zu Punkt 1), 3) und 4) gestellten Klagebegehren mit der Maßgabe bestätigt, daß die Entscheidung insoweit insgesamt zu lauten hat:
Der Beklagte ist schuldig, 1) im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Martin M* Gesellschaft mbH in die Übertragung des ihm zugeschriebenen Kommanditanteiles an der "T*" Mineralölprodukte Großhandel Martin M* & Co in W*, im Nominale von S 711.000 auf die Erstklägerin einzuwilligen und binnen 14 Tagen alle hiefür nötigen Erklärungen abzugeben, insbesondere einen diesbezüglichen Handelsregisterantrag, der seinen Austritt als Kommanditist und den Eintritt der Erstklägerin als Kommanditistin zum Inhalt hat, zu unterfertigen; 3) in die entschädigungslose Übertragung des ihm zugeschriebenen einzigen Geschäftsanteil an der Martin M* Gesellschaft mbH an die Erstklägerin einzuwilligen und binnen 14 Tagen die dazu nötigen Erklärungen abzugeben, insbesondere alle erforderlichen Notariatsakte zu unterfertigen, und als Geschäftsführer der Martin M* Gesellschaft mbH die Übertragung dieses Geschäftsanteiles an die erstklagende Partei in ein allenfalls geführtes Anteilsbuch dieser Gesellschaft einzutragen, sowie 4) über die Verwaltung der zu übertragenden Geschäftsanteile für die Zeit ab dem Geschäftsjahr 1978 binnen 14 Tagen Rechnung zu legen.
Das von der Erstklägerin unter Punkt 2) weiters gestellte Klagebegehren auf Übertragung des der Martin M* Gesellschaft mbH zugeschriebenen Komplementäranteiles an der "T*" Mineralölprodukte Großhandel Martin M* & Co auf die Erstklägerin wird abgewiesen. Der Beklagte ist ferner schuldig, der Erstklägerin binnen 14 Tagen die Prozeßkosten erster Instanz im Betrag von S 451.887,-- (einschließlich S 40.340,41 an Umsatzsteuer und S 8.142,50 an Barauslagen) und die Kosten des Berufungsverfahrens im Betrag von S 41.155,30 (einschließlich S 3.003,30 an Umsatzsteuer und S 4.819,-- an Barauslagen) zu ersetzen."
III. Die von der Zweitklägerin erstattete Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
IV. Der Beklagte ist schließlich schuldig, der Erstklägerin binnen 14 Tagen S 12.699,53 (einschließlich S 990,87 an Umsatzsteuer und S 1.800,-- an Barauslagen) an Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist mit einem Anteil von 53 % Kommanditist der "T*" Mineralölprodukte-Großhandel Martin M* & Co, W* (in der Folge: "T*" genannt) und gleichzeitig alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Martin M* GesmbH (im folgenden: "M* GesmbH"), die ihrerseits mit einem Anteil von 5 % Komplementärin der "T*" ist. Die Zweitklägerin ist mit einem Anteil von 42 % die zweite Kommanditistin der "T*". In den Jahren 1952 und 1955 unterfertigte der Beklagte je eine Treuhanderklärung, in welchem der Treu- und Geldgeber sowie eine Person, über deren Weisung der Beklagte die dort genannten Rechte ausüben sollte, nicht genannt waren, und weiters eine Prozeßvollmacht an Rechtsanwalt Dr. Johann D* sowie einen Blankowechsel. Die undatierte Treuhanderklärung aus dem Jahre 1955 (Beilage /C) hat folgenden Wortlaut:
"Ich erkläre, daß ich lediglich als Treuhänder von Gesellschafter der Firma "A*", Heizöl-Vertrieb Wilhelm S*, Kommanditgesellschaft, W*, bin. Die zum Erwerb des vorgenannten Gesellschaftsanteiles notwendige Summe wurde mir von …….. ausgefolgt. Ich verpflichte mich, die mir aus meiner Stellung als Gesellschafter der Firma "A*" Heizöl-Vertrieb Wilhelm S*, Kommanditgesellschaft, W*, zustehenden Rechte nur über Weisung von auszuüben und mich hiebei genauestens an diese Weisungen zu halten.
Ferner verpflichte ich mich, meinen Geschäftsanteil jederzeit über Weisung von …….. an eine mir von diesem namhaft gemachte Person zu übertragen, ohne daß mir hiefür irgendwelche Ansprüche zustehen. Diese Verpflichtung bindet auch meine Erben. Ich habe Herrn Dr. Johann D, Rechtsanwalt, W*, unwiderruflich Vollmacht erteilt, jederzeit in meinem Namen über die mir als Gesellschafter vorstehender Firma zustehenden Rechte zu verfügen, insbesondere auch meinen Geschäftsanteil teilweise oder ganz an Dritte zu übertragen. Ich habe ferner unwiderrufliche Vollmacht gegeben, Herrn Dr. Johann D* an meiner Stelle den Auftrag zu geben, meine Rechte ganz oder teilweise an eine von ihm namhaft gemachte Person zu übertragen." Die ebenfalls undatierte Treuhanderklärung aus dem Jahre 1952 (Beilage /D) bezieht sich auf die Stellung des Beklagten als treuhänderischer Alleininhaber des Metallunternehmens Martin M* in W* und ist im wesentlichen inhaltsgleich mit der Treuhanderklärung Beilage /C. Die Vollmachten an Dr. D* sind datiert mit 24. Mai 1952 (in Beilage /D) bzw. 21. April 1955 (in Beilage /C) für die "A*" Heizölvertreib Wilhelm S* KG (im folgenden kurz: "A* KG").
Die "A* KG" begann am 10. November 1953; persönlich haftender Gesellschafter war Wilhelm S*, Kommanditisten mit einem Anteil von je S 10.000 waren Erwin F* und Oskar R*. Zur Zeit des im Handelsregister am 16. Juni 1955 (mit Wirkung vom 1. Januar 1955) eingetragenen Eintrittes des Beklagten in die genannte KG waren persönlich haftende Gesellschafter Wilhelm S* und der Beklagte mit je 20 %, Kommanditisten waren Erwin S* mit 20 % und Erwin F* mit 40 %. Nach dem Zusatz zum Gesellschaftsvertrag vom 21. April 1955 betrug der Anteil des Beklagten 40 % und jener F* 20 %. Nach dem Ausscheiden Wilhelm S*'s (26. August 1955) hatte der Beklagte 50 % Anteile und F* sowie S* je 25 %. Am 21. April 1956 wurde der Firmenwortlaut geändert in "T*" Mineralölprodukte Großhandel Martin M* & Co (in der Folge "T*" genannt); seit der Eintragung vom 28. November 1958 war der Beklagte einziger Komplementär. Mit 12. Mai 1959 wurde Kurt B* statt F* Kommanditist mit dessen 25 %-Anteilen. Am 16. November 1962 wurde die Zweitklägerin statt S* Kommanditist mit dessen 25 %-Anteil; am 19. Mai 1971 übernahm sie auch die Kommanditanteile B*, sodaß ab dieser Zeit der Beklagte als Komplementär mit 3 % und als Kommanditist mit 47 % und die zweitklagende Partei als Kommanditistin mit 50 % an der "T*" beteiligt waren. Am 12. Juni 1967 erfolgte die Gründung der Martin M* GesmbH (in der Folge: M* GesmbH) mit einem Stammkapital von S 200.000, wobei der Beklagte 95 % und Kurt F* 5 % der Anteile hielten. In der Folge wurde die M* GesmbH einzige Komplementärin der "T*" (14. Juni 1968). Im Jahr 1967 wechselte F*, der schon in der "T*" Konzessionsträger (für das Transportgewerbe) war, in dieser Eigenschaft in die M* GesmbH. Am 18. November 1969 folgte die Abtretung des Anteils F* an den Beklagten. Mit 19. September 1973 wurde die "R*** Ing. H*** & Co. mit der "T*" mit den eingangs der Entscheidung bereits wiedergegebenen Beteiligungen fusioniert und am 27. September 1973 eine Erhöhung der Vermögenseinlage der Kommanditistin vorgenommen. Am 19. September 1958 übernahm der Beklagte 50 % der als OHG organisierten Firma Ing. A.H. H*. Am 16. Februar 1967 trat Ing. Alois H*, der bisher den zweiten Hälfteanteil hatte, aus der Gesellschaft aus, während die (damalige) "R* Petroleum-Handels- und Industrie AG" eintrat. (1957 hatte der Beklagte um S 170.000,-- Aktien dieser Gesellschaft von S*, Bukarest, gekauft.) Nach dem Austritt beider Gesellschafter als persönlich haftende Gesellschafter am 24. Jänner 1968 waren als persönlich haftender Gesellschafter die M* GesmbH mit 5 % und als Kommanditisten der Beklagte mit 45 % und die R* Petroleum-Handels- und Industrie AG mit 50 % beteiligt. Am 20. Jänner 1969 wurde die R* Petroleum-Handels- und Industrie AG durch die "T*" ersetzt. Am 17. Juli 1970 erfolgte die Fusionierung der R* Petroleum-Handels- und Industrie AG mit der Gesellschaft Ing. A.H. H*, wobei die Firma in "R* Ing. H* & Co." geändert wurde. Am 19. September 1973 erfolgte - wie bereits festgehalten - die Fusionierung dieser Gesellschaft mit der "T*".
Am 6. Dezember 1960 hatte der Beklagte das Unternehmen "Hermine K* Transporte" gekauft. Seit 7. Juli 1961 war F* persönlich haftender Gesellschafter mit 10 % der Anteile, der Beklagte Kommanditist mit einem Anteil von 90 %.
Am 11. November 1963 kam es zur Gründung der "N* Mineralöltransport GesmbH" mit einem Stammkapital von S 300.000; 80 % der Anteile gehörten der "T*". 20 % der Hermine K* Transporte. Am 19. Oktober 1965 wurden die Anteile der Hermine K* Transporte an den Beklagten verkauft und am 17. Juni 1966 die Firma Hermine K* Transporte gelöscht. Am 3. Februar 1971 wurde das Kapital der N* Mineralöltransport GesmbH von S 1 Mill. auf S 1,300.000 bei unveränderten prozentuellen Anteilen erhöht. Am 15. September 1972 kam es zur Verschmelzung der "N* Mineralöltransport GesmbH" mit der "N* Mineralöl Handels GesmbH" mit der neuen Firma "N* Mineralöl Handels- und Transport GesmbH". Nachdem die "T*" durch Übernahme der 20 %-Anteile des Beklagten am 22. Mai 1974 Alleingesellschafterin dieses Unternehmens geworden war, wurde sie am 8. August 1974 mit der N* Mineralölhandels- und Transport GesmbH fusioniert.
Am 7. Oktober 1965 erfolgte die Gründung der Gesellschaft "K & Co." in Graz mit einem Stammkapital von S 300.000. Gesellschafter waren zu 97 %-Anteilen die "A* V*" und Hans K* zu 3 %. Am 15. April 1971 übernahm Rechtsanwalt Dr. K* die Anteile K*; die Firma wurde in "N* Mineralölhandels GesmbH" geändert. Am 25. April 1972 erfolgte die Abtretung der Anteile Dr. K*' und von 17 % der A* V* an den Beklagten und der Restanteil von 80 % der A* V* an die "T*", sodaß der Beklagte mit 20 % und die "T*" mit 80 % an dieser Gesellschaft beteiligt waren. Mit der am 8. Oktober 1979 beim Erstgericht erhobenen Klage begehrten die beiden klagenden Parteien - nach Richtigstellung des Klagebegehrens (AS 22) und einer vom Erstgericht zugelassenen Klagsänderung (ON 38 und 47 dA) - den Beklagten schuldig zu erkennen, 1) im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Martin M* Gesellschaft mbH in die Übertragung des ihm zugeschriebenen Kommanditanteiles an der "T*" Mineralölprodukte Großhandel Martin M* & Co in W*, im Nominale von S 711.000,00 auf die erstklagende Partei, Abgabe aller hiefür nötigen Erklärungen, insbesondere beglaubigte Unterfertigung eines diesbezüglichen Handelsregisterantrages, der seinen Austritt als Kommanditist und den Eintritt der erstklagenden Partei als Kommanditistin zum Inhalt hat, zu willigen und diesen Kommanditanteil somit an die erstklagende Partei herauszugeben; 2) im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Martin M* Gesellschaft mbH in die Übertragung des dieser Gesellschaft zugeschriebenen Komplementäranteiles an der "T*" Mineralölprodukte Großhandel Martin M* & Co in W*, auf die erstklagende Partei, in die Abgabe aller hiefür nötigen Erklärungen, insbesondere beglaubigte Unterfertigung eines diesbezüglichen Handelsregisterantrages, der den Austritt der Martin M* Gesellschaft mbH. und den Eintritt der erstklagenden Partei an ihrer Stelle als Komplementärin zum Inhalt hat, sowie in die Errichtung, Unterfertigung und Durchführung aller hiefür nötigen Notariatsakte, zu willigen und den besagten Komplementäranteil somit an die erstklagende Partei herauszugeben; 3) die ihm selbst zugeschriebenen Geschäftsanteile an der Martin M* Gesellschaft mbH. an die erstklagende Partei entschädigungslos herauszugeben und auch diesbezüglich in die Abgabe aller hiefür nötigen Erklärungen, sowie in die Errichtung, Unterfertigung und Durchführung aller einschlägigen Notariatsakte zu willigen; und 4) über die herauszugebenden Geschäftsanteile Rechnung zu legen (AS 313 f).
Zur Begründung dieses Begehrens brachten die Kläger im wesentlichen folgendes vor:
Der Beklagte sei von der Erstklägerin als Treuhänder zur Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden "T*" und "M* GesmbH" eingesetzt worden, habe diese Unternehmen als Treuhänder und Geschäftsführer nach den Anweisungen der Erstklägerin zu führen und jährlich mit dieser abzurechnen gehabt und hiefür ein vertraglich vereinbartes Geschäftsführergehalt empfangen. 1979 habe er plötzlich die Abrechnungen verweigert, den - um sein Gehalt verminderten - Ertrag des Unternehmens nicht mehr abgeführt, sich als selbständiger Unternehmer bzw. Eigentümer der ihm nominell zugeschriebenen Anteile an beiden Unternehmungen "aufgespielt" und die Weisungen der Erstklägerin nicht mehr beachtet. Seit mehr als zwei Jahren hätten Verhandlungen zwischen der Erstklägerin und dem Beklagten stattgefunden, in denen er seine Eigenschaft als Treuhänder immer wieder anerkannt habe. Die Zweitklägerin trete nicht deswegen als Klägerin auf, weil sie einen Kommanditanteil vom Beklagten übertragen erhalten wolle, sondern weil sie nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zur Klage genötigt sei. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein:
Zwischen ihm bzw. seinen Unternehmungen "T*" und "M* GesmbH" einerseits und der Erstklägerin anderseits liege kein Treuhandverhältnis vor. Bei den von der Erstklägerin zum Akt gelegten Unterlagen über angebliche Ertragsablieferungen des Beklagten und sein angebliches "Gehalt" handle es sich ausschließlich um leicht widerlegbare Konstruktionen. Der in der Treuhanderklärung Beilage /C nicht genannte Treugeber habe die Sowjetische Besatzungsmacht, Sowjetische Mineralölverwaltung (SMV) sein sollen. Auf diese nicht realisierte Treuhand habe sich auch die unter Beilage /C mitvorgelegte Vollmacht und der Blankowechsel bezogen. Die Metallfirma Martin M* (Treuhanderklärung Beilage /D samt zugehöriger Vollmacht und Blankowechsel) sei im Wege der Treuhandschaft mittelbar von der Sowjetischen Besatzungsmacht erworben und in der Folge - glaublich 1955 - liquidiert worden. Der Beklagte habe niemals ein Treuhandverhältnis zur Erstklägerin oder seine Bereitschaft zur Befolgung von deren Aufträgen erklärt, vielmehr sei die Erstklägerin mit der vorliegenden Klageführung erstmals in Erscheinung getreten.
Schließlich wendete der Beklagte noch Verjährung ein. Die Erstklägerin hätte im Hinblick auf die von ihm vorgenommenen Veränderungen des Treugutes mehrfach die Gelegenheit und auch die Verpflichtung gehabt, allfällige Schadenersatzansprüche gegen ihn zu behaupten und geltend zu machen. Da sie dies unterlassen und sich auch nicht als die nunmehr behauptete Treugeberin zu erkennen gegeben habe, seien "diesbezügliche Schadenersatzansprüche" der Erstklägerin jedenfalls seit 29. November 1961 (am 28. November 1958 sei er als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der "T*" eingetragen worden) verjährt (vgl AS 58).
Das Erstgericht verhielt den Beklagten gegenüber der Erstklägerin, 1) im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Martin M* GesmbH in die Übertragung des ihm zugeschriebenen Kommanditanteiles an der "T*" an die Erstklägerin und (in die) Abgabe aller hiefür nötigen Erklärungen, insbesondere beglaubigte Unterfertigung eines diesbezüglichen Handelsregisterantrages, der seinen Austritt als Kommanditist und den Eintritt der Erstklägerin als Kommanditistin zum Inhalt hat, zu willigen und diesen Kommanditanteil somit an die Erstklägerin herauszugeben, weiters 2), im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Martin M* GesmbH in die Übertragung des dieser Gesellschaft zugeschriebenen Komplementäranteiles an der "T*" auf die Erstklägerin, in die Abgabe aller hiefür nötigen Erklärungen, insbesondere beglaubigte Unterfertigung eines diesbezüglichen Handelsregisterantrages, der den Austritt der Martin M* GesmbH und den Eintritt der erstklagenden Partei an ihrer Stelle als Komplementärin zum Inhalt hat, sowie in die Errichtung, Unterfertigung und Durchführung aller hiefür nötigen Notariatsakte, zu willigen und diesen Komplementäranteil somit an die Erstklägerin herauszugeben, ferner 3), die ihm selbst zugeschriebenen Geschäftsanteile an der Martin M* GesmbH an die Erstklägerin entschädigungslos herauszugeben und auch diesbezüglich in die Abgabe aller hiefür nötigen Erklärungen, sowie in die Errichtung, Unterfertigung und Durchführung aller einschlägigen Notariatsakte zu willigen, und endlich 4), über die herauszugebenden Geschäftsanteile Rechnung zu legen. Das gleichlautende Klagebegehren der Zweitklägerin hingegen wies das Erstgericht ab.
Dieses Urteil wurde in der Hauptsache von der Zweitklägerin und dem Beklagten bekämpft. Das Gericht zweiter Instanz verwarf die Berufung des Beklagten, insoweit sie Nichtigkeit geltend machte, und gab der Berufung der Zweitklägerin zur Gänze, der Berufung des Beklagten im übrigen nicht Folge. Schließlich sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in beiden Fällen S 300.000 übersteigt.
Die von den Vorinstanzen über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus getroffenen Feststellungen lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Treugeberin des Beklagten für den Treuhandvertrag Beilage /D hinsichtlich des Metallunternehmens Martin M* war die Erstklägerin, für die (als Treuhänder in verschiedenen Unternehmen) Paul K* (bis 1956) und D* (im Anschluß daran bis - für "T*" - 1976) als Koordinatoren auftraten. K* war in diesem Zusammenhange insbesondere von der KPÖ zum Vertragsabschluß bevollmächtigt, handelte die Verträge aus den Jahren 1952 und 1955 (letzteren über die Beteiligung an der "A*") aus, schloß sie mündlich ab und ließ sich vom Beklagten auch die dazugehörigen Urkunden (Treuhanderklärungen, Vollmachten, Blankowechsel) unterfertigen. Dem Beklagten war bereits bei seinem Eintritt in die "A*", also noch vor Unterfertigung der Treuhanderklärung Beilage /C, am 21. April 1955, klar, daß er Treuhänder der KPÖ war. In dieser mit K* mündlich vereinbarten Eigenschaft erwarb er alle bereits bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhaltes angeführten Anteile. Die Treuhänder der Erstklägerin, so auch der Beklagte, faßten solche Treuhanderklärungen, auch die Beil. /C und ./D, regelmäßig global auf, d.h., sie bezogen sie nicht nur auf das unmittelbar in der Erklärung genannte Treugut, sondern auch auf alles, was sich daraus noch entwickeln würde. Alle Treuhänder der Erstklägerin, so auch der Beklagte, erwarben die jeweiligen Unternehmen und Unternehmensanteile bzw. Aktien nicht aus eigenen Mitteln, sondern entweder mit von der Erstklägerin zur Verfügung gestellten Mitteln oder aus solchen von Unternehmen, die bereits (zur Gänze oder teilweise) Treugut waren. Der Beklagte sollte für seine Tätigkeit ein valorisiertes Gehalt - wie leitende Angestellte der betreffenden Branche - erhalten; über alle darüber hinausgehenden Einnahmen sollte die Erstklägerin disponieren. D*, der 1956 als Wirtschaftsleiter an die Stelle K* getreten war, war dem Beklagten gegenüber weisungsberechtigt. Vor Klagseinbringung verhandelten verschiedene Mitglieder der Finanzkommission der Erstklägerin ab 6. Dezember 1976 mit dem Beklagten - zunächst noch ohne jeden Verdacht, daß er sich das Treuhandvermögen selbst zuzuwenden wolle - über die Sicherstellung des Parteivermögens (Treugut) für mögliche und denkbare Eventualitäten, zB das Ableben des bei Beginn der Verhandlungen 53-jährigen Beklagten. Während dieser - auch einmal über ein Jahr (7. Februar 1977 bis 16. Februar 1978) unterbrochenen - Gespräche gestand der Beklagte ausdrücklich zu, daß er für die im Spruch genannten Unternehmen bzw. Anteile Treuhänder der KPÖ ist. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Verjährungseinrede schon deswegen verfehlt sei, weil allein die Herausgabe des Treugutes, nicht aber Schadenersatz begehrt werde. Ein allgemeiner Verschweigungs-(Verwirkungs‑)Tatbestand sei dem österreichischen Recht fremd. Der betreffende Einwand des Beklagten releviere in Wahrheit eine konkludente Vertragsauflösung, die vorliegend jedoch nicht erfolgt sei. Zwischen der Erstklägerin als Treugeberin und dem Beklagten als Treuhänder seien alle wesentlichen Punkte einer Treuhandabrede fixiert worden, nämlich Treugeber, Treunehmer und Treugut insofern, als dieses zunächst die Anteile an der "A*", aber auch alles, was sich in der Folge wirtschaftlich in Händen des Beklagten daraus entwickeln sollte, beinhalte. Diese Abrede sei rechtlich zulässig, weil das Treuhandverhältnis nicht auf solche Güter beschränkt sei, die der Treuhänder direkt vom Treugeber erhalte; Treugut könne vielmehr auch geschaffen werden, wenn der Treuhänder im Rahmen der Treuhandabrede von dritter Seite erwerbe.
Die Treuhand habe uneigennützig (fremdnützig), also Verwaltungs- und nicht Sicherungstreuhand sein sollen, weil ihr Zweck nicht die Sicherung des Beklagten, sondern dessen Auftreten für die Erstklägerin sein sollte. Wenngleich die Treuhand als solche unentgeltlich gewesen sei, stehe dem der Umstand nicht entgegen, daß dem Beklagten ein Gehalt zuerkannt worden sei, weil ja Mandat und Dienstvertrag durchaus vereinbar seien. Die Beendigungsmöglichkeit des Treuhandverhältnisses sei zwar nicht ausdrücklich vertraglich geregelt worden, doch sei nach Treuhandrecht des Treuhandverhältnis von Seiten des Treugebers widerruflich und von Seiten des Treuhänders kündbar. Zur Frage der Surrogation im Rahmen der formfreien Treuhand sei auszuführen, daß der Erwerb weiterer Anteile immer mit Willen der Erstklägerin und - wirtschaftlich - aus deren Mitteln erfolgt sei. Nach dem im Treuhandrecht geltenden Surrogationsprinzip falle alles, was dem Treugut zuwachse oder an seine Stelle trete, dem Treugut zu. Vorliegend sei nach dem Parteiwillen immer der jeweilige Anteil der Erstklägerin an der "T*" im Vordergrund gestanden. Die vom Beklagten bezogene Sittenwidrigkeit liege nicht vor, weil keine grobe Verletzung des Interessengleichgewichts gegeben sei. Soweit der Beklagte Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Abzug der Sowjetischen Besatzungsmacht geltend mache, gehe er nicht von den festgestellten Tatsachen aus, weil Treugeber weder diese Besatzungsmacht noch die Sowjetische Mineralölverwaltung gewesen sei. Das Begehren der Erstklägerin sei daher berechtigt. Die Zweitklägerin als Kommanditistin sei jedoch aktiv nicht legitimiert, weil sie an der Herausgabe an die Erstklägerin kein rechtliches Interesse habe, wenngleich ihr auch ein wirtschaftliches nicht abgesprochen werden könne. Dies sei mit der Situation im Provisorialverfahren nicht vergleichbar. Mitwirkungsrechte der Zweitklägerin gingen vorliegend keineswegs so weit, wie beispielsweise bei einer Klage auf Ausschluß eines Gesellschafters.
Das Berufungsgericht erachtete die in der Berufung des Beklagten erhobenen Verfahrens- und Beweisrügen als unbegründet und die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten als nicht gegeben, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze und legte diese seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Auf der Grundlage dieser Feststellungen nahm das Berufungsgericht zu den in beiden Berufungen erhobenen Rechtsrügen im wesentlichen wie folgt Stellung:
1.) Zur Rechtsrüge des Beklagten:
Es sei selbstverständlich, daß dieselbe Person nicht zugleich Komplementär und Kommanditist derselben Kommandit-Gesellschaft sein könne; mit dieser Ansicht sei aber für den Beklagten kein günstigeres Prozeßergebnis abzuleiten. Es komme nämlich nicht darauf an, daß die M* GesmbH ungeachtet der Anzahl ihrer Gesellschafter, rechtlich eine vom Beklagten verschiedene Rechtspersönlichkeit darstelle, maßgeblich sei allein, daß sich die Treuhand auf alles, was sich aus der ursprünglichen Masse entwickelt habe, erstrecke. Infolge dieser globalen Wirkung der Treuhand werde vom Beklagten auch rechtens seine Zustimmung als Geschäftsführer der M* GesmbH begehrt. Es stelle eine Selbstverständlichkeit dar, daß zum gültigen Vertragsabschluß auch die Klarstellung der Vertragsteile gehöre. Wenn der Beklagte meine, dies sei hier nicht der Fall gewesen, so irre er. Denn es sei für beide Teile klar gewesen, daß Treugeberin die Erstklägerin sei. Zur Gültigkeit sei jedoch nicht erforderlich, daß die Treugeberin in den Urkunden Beilagen /C und /D auch ausdrücklich genannt werde, zumal die Einhaltung der Schriftform von den Vertragsteilen nie als Voraussetzung der Gültigkeit vereinbart worden sei. Der Beklagte selbst formuliere nur, daß auf die Schriftform bzw. deren Vollendung immer "Wert gelegt" worden sei. Da der Treuhandvertrag formfrei sei, hätten die Vertragsteile also gültig mündlich kontrahiert, woran die Unterfertigung der genannten Beilagen, in denen die Person des Treugebers nicht genannt worden sei, nichts ändere. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung EvBl 1986/37, betreffe, wie im Berufungsvortrag schon richtig erkannt werde, einen Bürgschaftsvertrag, in dem zufolge der genannten Entscheidung die Person des Bürgen genannt sein müsse. Die Rechtsfigur der Bürgschaft, für die gesetzlich die Einhaltung der Schriftform Gültigkeitserfordernis sei, könne vorliegend aber nicht herangezogen werden. Des weiteren meine der Beklagte, es sei unzulässig, aus dem weder rechtlich, noch konkret im Urteil definierten Begriff "global" Schlüsse in der Richtung zu ziehen, daß er ohne weitere Untersuchung den gesamten Unternehmenskomplex in Bausch und Bogen der Erstklägerin zu übergeben verpflichtet sei. Dem sei entgegenzuhalten, daß das Erstgericht sehr wohl und präzise definiert habe, was die Vertragsteile darunter verstanden hätten. Danach sei aber der gesamte Unternehmenskomplex, wie dies der Beklagte ausdrücke, von der Treuhand erfaßt und der Beklagte daher zur Herausgabe verpflichtet. Soweit in der Berufung an dieser Stelle wieder die Beweisfrage angeschnitten werde, gehe das Rechtsmittel nicht von den getroffenen und vom Berufungsgericht voll übernommenen Feststellungen aus, sie sei daher insoweit unbeachtlich. Da der Vertragswille eindeutig feststehe, bedürfe es nicht der Heranziehung der weiteren Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB. Der Beklagte erachte, den Ausführungen des Erstgerichtes über das Surrogationsprinzip nicht beipflichten zu können, und führe aus, daß Surrogation lediglich der Austausch eines vorhandenen Gutes gegen ein anderes, derzeit nicht zum Vermögen gehörendes sei. Damit verkenne er aber das Wesen der Surrogation grundsätzlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei hier auf die zutreffenden und belegten Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen, denen nichts hinzuzusetzen sei. Die vom Beklagten hier herangezogene Entscheidung JBl 1969, 272 und der darauf bezogene Aufsatz Bydlinskis könnten vorliegend nicht herangezogen werden, weil im Gegensatz zum dort entschiedenen bzw. besprochenen Fall vorliegend der Beklagte ein Entgelt erhalten habe, sodaß von einem "ungerechtfertigten Vermögensverfall" nicht die Rede sein könne.
Schließlich trage der Beklagte noch vor, auch unter Annahme eines gültigen Treuhandvertrages sei das Klagebegehren deswegen nicht berechtigt, weil in den Urkunden Beil. /C und. /D ausschließlich und abschließend geregelt sei, was im Falle der Vertragsauflösung zu geschehen habe: Danach habe der Beklagte Herrn Dr. D* unwiderruflich Vollmacht zu erteilen, jederzeit über die ihm zustehenden Rechte zu verfügen, insbesondere den Geschäftsanteil des Beklagten ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen. Die Erstklägerin könne nicht einwenden, daß die Ausübung der Vollmacht durch den Tod Dris. D* unmöglich geworden sei, weil dieser ja zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch gelebt habe. Dr. D* hätte also durch die Einsetzung einer Substitution den Weg für die Anspruchsdurchsetzung seitens der Erstklägerin freigeben können. Das nunmehrige Begehren gehe daher schon deswegen völlig fehl, weil die Mitwirkung des Beklagten gar nicht erforderlich sei. Auch diese Ausführungen könnten letztlich nicht überzeugen. Wohl frappiere es im ersten Moment, daß die Erstklägerin nicht den ihr vereinbarungsgemäß und urkundlich abgesicherten Weg beschritten habe, doch sei entscheidend, daß es sich bei der ursprünglich ins Auge gefaßten Durchsetzungsmöglichkeit um ein Recht der Erstklägerin gehandelt habe, so zu verfahren, nicht aber um eine Pflicht. Daher sei es ihr freigestanden, den mit der vorliegenden Klage eingeschlagenen Weg zu wählen. Überdies sei zu bedenken, daß der Beklagte in Verfolgung seines Standpunktes jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, dagegen gerichtlich vorzugehen, wenn Dr. D* in seinem Vollmachtsnamen das ganze Treugut oder Teile desselben, die nach Ansicht des Beklagten nicht dem Treugut unterfielen, an Dritte übertragen hätte. Der einzige Unterschied zum vorliegenden Rechtsstreit wäre dann der gewesen, daß der nunmehrige Beklagte die Klägerrolle zu übernehmen gehabt hätte. Entgegen der in der Berufung vorgetragenen Rechtsansicht sei das Klagebegehren durchaus bestimmt und zur Exekutionsführung geeignet, wie auch der Hinweis auf die Bestimmung des § 367 EO nicht durchdringen könne, zumal der Beklagte selbst erkenne, daß die Unterfertigung von Notariatsakten nicht nach § 367 EO vollzogen, sondern nach § 354 EO durch Geldstrafen und Haft erzwungen werde. Die Formulierung des Klagebegehrens sei aber auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes hinreichend genau umschrieben. Endlich komme der Beklagte wie schon im erstgerichtlichen Verfahren auf die Frage der Verjährung, Verwirkung und Änderung der Interessenlage zurück und erkläre, diese rechtlichen Einwendungen aufrecht zu halten. Auch hier genüge es, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen.
2.) Zur Rechtsrüge der Zweitklägerin:
Die Berufung der Zweitklägerin mache geltend, daß es sich entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht um eine Frage des rechtlichen Interesses, sondern um jene der Aktivlegitimation der Zweitklägerin handle, also darum, welche materiellrechtlichen Beziehungen zwischen der Zweitklägerin und dem Beklagten bestünden, welche die von der Zweitklägerin geforderten Leistungen des Beklagten rechtfertigten. Auszugehen sei davon, daß die Zweitklägerin als Gesellschafterin der "T*" mit dem Beklagten in unübertragbarer Rechtsgemeinschaft stehe, in ihren Rechten jedoch Beklagten verletzt werde. Da der Beklagte die Herausgabe an die Erstklägerin verweigere, verletze er die Rechtssphäre beider Klägerinnen, wobei auf die vom Oberlandesgericht erlassene einstweilige Verfügung zu verweisen sei. Diesen Argumenten könne sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Richtig daran sei lediglich, daß die zu beurteilende Frage die Aktivlegitimation der Zweitklägerin betrifft, doch sei hieraus nichts für deren Rechtsstandpunkt zu gewinnen. Wohl wäre die Zweitklägerin aktiv legitimiert, wenn es um den Ausschluß des Beklagten als Gesellschafters ginge. In einem solchen Fall wäre sie zur Klage nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, weil der Ausschluß eines Gesellschafters nur von allen anderen, also auch den Kommanditisten, gefordert werden könne. Vorliegend handelt es sich aber nicht um einen solchen Ausschluß, sondern um die Herausgabe bzw. die Abgabe der hiefür nötigen Erklärungen des vom Beklagten für die Erstklägerin - und ausschließlich für diese - gehaltenen Treugutes. In diesem Fall mangle es aber der Zweitklägerin an jeglicher Legitimation, auch wenn sie Kommanditistin sei. Aus der durchaus anderen Interessenlage im Provisorialverfahren sei für den Standpunkt der Zweitklägerin nichts zu gewinnen, abgesehen davon, daß das Berufungsgericht an seine im Provisorialverfahren ausgesprochene Rechtsansicht rein formal nicht gebunden wäre. Zweifellos stehe der Zweitklägerin ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Erstklägerin zu. Dies könne aber nicht dazu führen, ihr die Aktivlegitimation zuzubilligen. Das rechtliche Interesse würde sie zur Nebenintervention auf Seite der Erstklägerin berechtigt haben, könne jedoch den Mangel der Klagelegitimation nicht ersetzen. Daher habe sich auch die Berufung der Zweitklägerin in merito als verfehlt erwiesen.
Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revision der Zweitklägerin und des Beklagten.
Die Zweitklägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem ihr Klagebegehren abweisenden Umfang aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens auch gegenüber der Zweitklägerin abzuändern.
Gegen den stattgebenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten, in der die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dahin begehrt wird, daß das Klagebegehren auch gegenüber der Erstklägerin abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagenden Parteien und der Beklagte beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision der Gegenseite keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind im Hinblick auf den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes zulässig; die Revision des Beklagten ist teilweise, jene der Zweitklägerin hingegen nicht berechtigt. Sowohl der Beklagte als auch die Zweitklägerin beharren in ihren Revisionen auf den von ihnen schon bisher vertretenen Standpunkten.
1.) Zur Revision des Beklagten:
Die in der Revision geltend gemachten Mangelhaftigkeiten und Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor; dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Mit den Ausführungen unter diesen Anfechtungsgründen versucht der Beklagte lediglich in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen und deren Beweiswürdigung zu bekämpfen. Die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweisergänzung vorzunehmen gehabt hätte oder ob es die Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweisergänzung übernehmen konnte, fällt ebenso in das Gebiet der unanfechtbaren Beweiswürdigung wie die Frage, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, ob das eingeholte Gutachten erschöpfend ist oder noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären oder ob ein weiteres Gutachten hätte eingeholt werden sollen. Auch die Rüge, daß sich das Berufungsgericht mit bestimmten Zeugenaussagen und anderen Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt oder die eine oder andere mögliche Erwägung nicht angestellt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Auch die vom Revisionswerber behauptete vorgreifende Beweiswürdigung wäre in dritter Instanz nicht überprüfbar.
Der Revisionswerber bekämpft zunächst im Rahmen des Revisionsgrundes des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO die von den Vorinstanzen dem Wort "global" im Zusammenhang mit dem Abschluß der Treuhandvereinbarungen beigelegte Bedeutung. Dabei übersieht er, daß keine der Vorinstanzen dieses Wort in einem unbestimmten, mehrere Bedeutungen zulassenden Sinn gebraucht hat; im Gegenteil, es wurden eindeutige Feststellungen darüber getroffen, welche Bedeutung die Treuhänder der Erstklägerin im allgemeinen und der Beklagte bei Abschluß der Treuhandvereinbarungen diesem Wort beigemessen haben, nämlich, daß sich die Treuhanderklärungen nicht nur auf das unmittelbar in der Erklärung genannte Treugut bezogen, sondern auch auf alles, was sich daraus noch entwickeln sollte. Da bei der Beurteilung von Willenserklärungen und Verträgen die Annahme des Gerichtes, daß eine Person gewisse Vorstellungen besaß und willensmäßig konkrete Zielsetzungen verfolgte, ebenso wie die Parteiabsicht bei Vertragsabschluß in den Bereich der irrevisiblen Tatsachenfeststellungen gehören (vgl Fasching, Kommentar IV 333; derselbe, Lehrbuch Rz 1926), ist der Oberste Gerichtshof an die Feststellungen der Vorinstanzen über den Inhalt der von Paul K* als Koordinator der Erstklägerin für deren Treuhänder namens der Erstklägerin mit dem Beklagten abgeschlossenen und in der Folge von der Erstklägerin auch bestätigten Treuhandvereinbarungen Beilagen /C und /D und die von den Beteiligten damit verbundene Absicht gebunden. Damit gehen aber sämtliche unter allen Revisionsgründen erstatteten Ausführungen, die den Zweck verfolgen, den beiden Treuhandvereinbarungen einen anderen Inhalt zu unterstellen, ins Leere.
In seiner Rechtsrüge wiederholt der Beklagte jene Ausführungen, die er schon in zweiter Instanz zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dargelegt hatte.
Er verweist darauf, daß es sich bei ihm und der Martin M* GesmbH um verschiedene selbständige Rechtssubjekte handelt, und meint, der Kommanditanteil an der "T*" gehe nur ihn als Inhaber des betreffenden Gesellschaftsanteils, nicht aber die M* GesmbH und deren Geschäftsführer an, der Komplementäranteil an der "T*" hingegen gehe ihn überhaupt nichts an, sondern nur die M* GesmbH; daß er (rechtlich zufällig) gleichzeitig der Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei, berühre seine eigenständige Rechtssphäre ebensowenig, wie dies umgekehrt der Fall sei, und folgert daraus, die Übertragung des Kommanditanteiles könne nur von ihm persönlich ("im eigenen Namen") nicht aber vom Geschäftsführer der M* Gesellschaft, und die Übertragung des Komplementäranteiles nur von der M* Gesellschaft, nicht aber von ihm persönlich gefordert werden, sodaß letztlich der an den "Geschäftsführer der M* Gesellschaft - richtig jedoch an die Gesellschaft" - gerichtete Teil des Klagebegehrens (Übergabe des Kommanditanteiles) und der an ihn selbst "im eigenen Namen" und an ihn als Geschäftsführer der M* Gesellschaft gerichtete Teil des Klagebegehrens (Übergabe des Komplementäranteiles dieser Gesellschaft) mangels Aktivlegitimation (gemeint wohl: Passivlegitimation) (Martin M* sei nicht Inhaber dieses Anteiles) bzw. mangels Parteieigenschaft (die M* Gesellschaft sei nicht geklagt) jedenfalls abzuweisen sei. Dem ist zu erwidern:
Nach der für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage besteht das Treugut nicht aus den dem Beklagten von Anfang an überlassenen Werten, nämlich dem Metallunternehmen Martin M* und dem Komplementäranteil an der damaligen "A*"; zum Treugut gehört vielmehr alles was der Beklagte, sei es im eigenen Namen oder in seiner Stellung als vertretungsbefugtes Organ von zum Treugut gehörigen Gesellschaften im Laufe der Zeit von Dritten auf seinen Namen oder für Bestandteile des Treugutes erworben hat und davon noch vorhanden ist. Das Treugut besteht daher aus dem Kommanditanteil des Beklagten an der "T*" und dem (einzigen) Geschäftsanteil an der M* GesmbH (hinsichtlich der Zulässigkeit des Erwerbes von Dritten vgl Kastner, Treuhand im österreichischen Recht, JBl 1949,91; Coing, Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäfts, 220; JBl 1954,140 und 619). Da der Beklagte als Treuhänder aufgrund der abgeschlossenen Treuhandverträge - dem Wesen der Treuhand entsprechend - verpflichtet ist, das Treugut auf Weisung des Treugebers - jedenfalls an diesen - herauszugeben, was die Erstklägerin als Treugeberin nun auch verlangt, besteht kein Zweifel, daß der Beklagte verpflichtet ist, alle jene Rechtshandlungen zu setzen, die dazu führen, daß das Verfügungsrecht über die einzelnen Teile des Treugutes auf den Treugeber übertragen wird.
Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften über ihren Geschäftsanteil als Ganzes verfügen können, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter ihre Zustimmung beim Anlaßfall (ad hoc) erklären, wobei diese Transaktion als einaktiger Vorgang zu qualifizieren ist (vgl Kastner, Grundriß4, 111 mwH, in FN 125; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 23, 122, 178, 180; Kastner-Stoll, Die GmbH & Co KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht2, 152 f; Koppensteiner in Straube, HGB, § 124 HGB, Art 7 Nr 9 bis 11 4. DVHGB Rz 16 samt Rechtsprechungsnachweis und § 172 HGB Rz 10). Nach der Aktenlage ist die Zustimmung der Zweitklägerin zu der von der Erstklägerin angestrebten Übertragung des Kommanditanteils des Beklagten an der "T*" vorhanden. Als Treuhänder trifft den Beklagten aber auch die Pflicht, in seiner Eigenschaft als allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der "T*" der Abtretung des Kommanditanteils an dieser Gesellschaft an die Erstklägerin (Treugeber) zuzustimmen; dies soll auch mit der vorliegenden Klage erreicht werden. Alle Voraussetzungen für die Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung des ihm zugeschriebenen Kommanditanteils an der "T*" an die Erstklägerin sind somit erfüllt.
Zum Anspruch auf Übertragung des im Eigentum des Beklagten stehenden (einzigen) Geschäftsanteiles an der M* Gesellschaft m.b.H. (Punkt 3. des Klagebegehrens):
An der grundsätzlichen Übertragbarkeit dieses Geschäftsanteiles im Sinne des § 76 Abs 1 GmbHG ist nicht zu zweifeln. Zu prüfen ist jedoch, ob dieses Begehren nicht am Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG scheitert. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden des Notariatsaktes; der zweite Satz dieser Norm fordert die gleiche Form für Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Nach überwiegender Judikatur (SZ 7/132; JBl 1925, 174; SZ 8/67; SZ 8/204; NZ 1986,37; NZ 1988,20) und Lehre (vgl nur Kastner aaO 315; St. Frotz, Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, SWK 1986/25, 11 (13); P. Bydlinski, Zur Formpflicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen, NZ 1986,241 (244); Schauer, Worauf bezieht sich das Formgebot bei der Abtretung von GmbH-Anteilen? RdW 1986,358; aA Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 626) bezieht sich dieses Formgebot nicht nur im zweiten, sondern auch im ersten Satz des § 76 Abs 2 GmbHG sowohl auf das Verfügungs- als auch auf das Verpflichtungsgeschäft. Diesem Standpunkt schließt sich der erkennende Senat - gegen die Entscheidung NZ 1986,212 - an. Die Richtigkeit dieses Standpunktes folgt überdies eindeutig aus den Gesetzesmaterialien: Nach Meinung der Gesetzesverfasser ergab sich bereits aus dem ersten Satz des § 76 Abs 2 GmbHG die Geltung des Formgebotes auch für Verpflichtungen zur künftigen Abtretung von Geschäftsanteilen. Der zweite Satz sollte dies nur mehr - zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten - klarstellen (so zutreffend Lessiak, Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?, eine dem Obersten Gerichtshof zur Verfügung stehende und in GesRZ 1988, Heft 4 erscheinende Abhandlung). Die Frage, ob das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG für die Verpflichtung des Treuhänders gilt, den als Treugut gehaltenen Geschäftsanteil nach Beendigung des Treuhandverhältnisses auf den Treugeber zu übertragen, wird in Judikatur und Lehre uneinheitlich beantwortet.
In SZ 8/204 wurde dem Umstand, daß der Herausgabeanspruch auf ein Treuhandverhältnis gestützt wurde, keine Bedeutung beigemessen. In NZ 1988,20 hielt zwar der auf Herausgabe der Geschäftsanteile in Anspruch genommene Beklagte diese Anteile nicht als Treuhänder; es wurde allerdings obiter ausgesprochen, daß auch Vereinbarungen über eine künftige Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH im Rahmen einer Treuhandvereinbarung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG unterliegen. In zwei weiteren Entscheidungen (JBl 1925,174 und HS IV/19) wurde die Möglichkeit, daß ein auf den Treuhandvertrag allein gestützter Herausgabeanspruch nicht dem Formgebot unterliegt, offen gelassen.
In der Lehre vertreten Graschopf (Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 300 f) und Kostner (Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung3 140 f) die Meinung, daß auch die Verpflichtung des Treuhänders, künftig den Geschäftsanteil an den Treugeber abzutreten, in Form eines Notariatsaktes begründet werden muß. Hingegen vertreten Reich-Rohrwig (aaO 643), Gellis (Kommentar zum GmbH-Gesetz2 403) und Kastner (Die Treuhand im österreichischen Recht, JBl 1958,109, (110 f)) die Ansicht, daß sich die Verpflichtung des Treuhänders zur Rückübertragung des Geschäftsanteiles an den Treugeber aus dem Gesetz ergebe. Diese Verpflichtung müsse daher nicht in Notariatsaktsform begründet werden. Ähnlich ist der Standpunkt der deutschen Judikatur (RGZ 82, 350; RGZ 124, 371; BGHZ 19, 69) und Lehre (Schilling-Zutt, in: Hachenburg 7 § 15 Rn 40, 42 f, Anh. § 15 Rn 52 f; Winter, in: Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz7 § 15 Rn 57, 66; Hueck, in: Baumbach/Hueck, GmbHG14 § 15 Rn 33; Seydel, in: Goutier/Seydel; GmbH-Gesetz § 15 Rn 7 uva), wonach dann, wenn die Abtretungsverpflichtung nur "mittelbare" oder "gesetzliche Folge" einer Vereinbarung sei, die Formpflicht des § 15 Abs 4 dGmbHG nicht eingreife.
Mit dem Problemkreis der Anwendung des § 76 Abs 2 GmbHG auf die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Treuhandverhältnis setzt sich jüngst Lessiak (Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?, aaO) auseinander. Er kommt zum Ergebnis, daß die Feststellung, die Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders ergebe sich aus dem Gesetz, für sich alleine nichts über die Anwendbarkeit der Formvorschrift aussage. Sei doch die "aus dem Gesetz" folgende Herausgabepflicht des Treuhänders nur die Folge eines Rechtsgeschäftes: des Treuhandvertrages. Sei aber eine formbedürftige Verpflichtung (die Übertragungsverpflichtung) nur Rechtsfolge eines Vertrages, so führe dies zur Formpflicht für den Vertrag selbst, soweit er diese Pflicht auslöst. Dies gelte grundsätzlich auch für den Treuhandvertrag. Die Auslegung des Formgebotes könne allerdings dazu führen, daß es nach seinem Zweck auf Treuhandverträge keine Anwendung findet. Der einzige in den Gesetzesmaterialien genannte Zweck des § 76 Abs 2 GmbHG sei es, den börsenartigen Handel mit Geschäftsanteilen, die Agiotage, ja überhaupt die Spekulation mit Geschäftsanteilen zu verhindern. Dies entspricht der nahezu einhelligen Judikatur und Literatur zum Formzweck der gegenständlichen Norm (ausführliche Nachweise bei Lessiak aaO). Weitere Formzwecke des § 76 Abs 2 GmbHG seien für die Frage der Geltung des Formgebotes in Treuhandfällen nur kaum von Bedeutung.
Lessiak weist nach, daß es der genannte Formzweck geradezu gebietet, die Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut (den Geschäftsanteil) nach Beendigung des Treuhandverhältnisses an den Treugeber herauszugeben, nicht mangels Notariatsaktes für unwirksam zu erklären. Während das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG die Formbindung der Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteiles bezwecke, sei es gerade für die Treuhand typisch, daß das Treugut dem Treuhänder nur rechtlich, dem Treugeber jedoch wirtschaftlich zugeordnet wird. Verneinte man die Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut rückzuübertragen, so könnte gerade dadurch jene Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteiles eintreten, welche § 76 Abs 2 GmbHG nur unter Beachtung des Formgebotes zulassen will. Das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG finde daher auf den Treuhandvertrag und die dem Treuhänder und dem Treugeber daraus typischerweise erwachsenden Verpflichtungen - so etwa für die im Regelfall auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag aus § 1009 ABGB folgende Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders - keine Anwendung.
Diesem hier referierten überzeugenden Standpunkt schließt sich der erkennende Senat an. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Geschäftsanteil im Rahmen der Verwaltung des ihm übertragenen Treugutes als Treuhänder der Erstklägerin erworben. Dieser Geschäftsanteil an der M* Gesellschaft m.b.H. ist daher der Erstklägerin wirtschaftlich zuzuordnen. Die aus dem Treuhandverhältnis zwischen der Erstklägerin und dem Beklagten folgende Verpflichtung, diesen Geschäftsanteil an die Erstklägerin zu übertragen, unterliegt sohin nicht dem Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG.
Die Vorinstanzen sind daher mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte auch verpflichtet ist, den ihm zugeschriebenen Geschäftsanteil an der zu einer Einmann-Gesellschaft gewordenen M* GesmbH (die mit ihm ja nicht identisch ist - vgl Reich-Rohrwig aaO, 549 samt Rechtsprechungsnachweis) an die Erstklägerin als Treugeber zu übertragen.
Den auf Übertragung des Kommanditanteils an der "T*" und des Geschäftsanteiles an der M* GesmbH gerichteten Verpflichtungen des Beklagten entspricht auch das hier von der Erstklägerin unter den Punkten 1) und 3) gestellte Klagebegehren. Der Umstand, daß nach der von der Erstklägerin gewählten und von den Vorinstanzen gebilligten Formulierung des Klagebegehrens bei Erlassung der an den Beklagten gerichteten Befehle, insoweit diese sich auf die Übertragung des Kommanditanteiles des Beklagten an der "T*" beziehen, der Beklagte als Leistungsverpflichteter sowohl im eigenen Namen als auch als Geschäftsführer der M* GesmbH angeführt ist, entspricht durchaus der Sach- und Rechtslage, weil damit die Zustimmung des Beklagten in seiner jeweiligen Eigenschaft als Kommanditist und auch als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der "T*" zur Übertragung des Kommanditanteiles an der "T*" auf die Erstklägerin bereits urteilsmäßig festgestellt ist, es in der Folge somit nicht mehr des Nachweises der Zustimmung des Beklagten als organschaftlicher Vertreter der Komplementärgesellschaft zur Übertragung des ihm im eigenen Namen zugeschriebenen Kommanditanteiles an die Erstklägerin im Sinne der Lehre und Rechtsprechung bedarf. Da der Beklagte der einzige Gesellschafter der M* GesmbH ist, der die Gesellschaftsrechte in einer Hand vereinigt, genügt es für die Übertragung dieses Geschäftsanteiles an die Erstklägerin, daß der Leistungsbefehl bloß an den "Beklagten" ohne Hinweis auf seine Rechtsstellung in dieser GesmbH gerichtet ist. Es kann daher keine Rede davon sein, daß dem in den Punkten 1) und 3) gestellten Klagebegehren der Erstklägerin mangels Vorliegens der Passivlegitimation des Beklagten kein Erfolg beschieden sein könnte.
Damit gehen aber auch die in diesem Zusammenhang hilfsweise erstatteten Ausführungen des Revisionswerbers zur Frage einer Berichtigung gemäß § 419 ZPO ins Leere.
Dem Revisionswerber kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als er sich gegen die ihm in seiner Eigenschaft als Kommanditist bzw. Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft auferlegte Verpflichtung, dem in Punkt 1) des Spruches genannten Handelsregisterantrag seine Zustimmung zu erteilen, zur Wehr setzt. Denn das Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft (§§ 143 Abs 2, 161 Abs 2 HGB) ist ebenso wie der Eintritt eines neuen Gesellschafters (§§ 107, 161 Abs 2 HGB) im Handelsregister anzumelden (vgl Kastner aaO, 120; Hämmerle-Wünsch aaO, 125, 181; Torggler-Kucsko in Straube, HGB, § 107 Rz 8 und Koppensteiner aaO, § 143 Rz 3). Die Anmeldung des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personenhandelsgesellschaft sowie des Eintrittes eines neuen Gesellschafters sind aber von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (§§ 108 Abs 1 und 143 Abs 2, jeweils in Verbindung mit § 161 Abs 2 HGB), wobei die Anmeldepflicht - wie sich aus § 143 Abs 3 HGB ergibt - auch den ausgeschiedenen Gesellschafter trifft (Koppensteiner aaO, § 143 Rz 4 samt Rechtsprechungs- und Literaturnachweis). Daß dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft diese Verpflichtung obliegt, ergibt sich daraus, daß er das satzungsmäßig alleinvertretungsbefugte Organ der Komplementärgesellschaft ist. Die materiellrechtliche Verpflichtung ist aus seiner Stellung als Treuhänder abzuleiten, in welcher Eigenschaft er ja verhalten ist, nunmehr alles zu tun, was erforderlich ist, daß sein Gesellschaftsanteil an der "T*" der Erstklägerin übertragen wird. Durch den Hinweis auf diese Rechtsstellung des Beklagten wird klargestellt, daß der Beklagte die erforderlichen Erklärungen auch in seiner Eigenschaft als satzungsgemäßes Vertretungsorgan der Komplementärgesellschaft abzugeben hat. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers genügt es daher, wenn die Erstklägerin als Treugeber ihr Recht auf Rückstellung des Treugutes gegen ihren Treuhänder, also den Beklagten in seiner jeweiligen Rechtsstellung als zur Vertretung von Bestandteilen des Treugutes Berechtigter und Verpflichteter geltend macht, also von ihm verlangt, ihr die Gesellschafterstellung zu übertragen. Da im Rechtsstreit um das Treugut nur der Treuhänder passiv legitimiert ist (vgl Strasser aaO, Rz 42 zu § 1002, S 1230), verlangt der Revisionswerber von der Erstklägerin zu Unrecht, daß sie ihren Anspruch auf Rückstellung des Treugutes auch mit besonderer Klage gegen die juristische Person geltend macht, deren in der Hand des Beklagten allein vereinigte Gesellschaftsrechte Bestandteil des zurückzustellenden Treugutes sind und über die der Treuhänder allein verfügungsberechtigt ist. Hinsichtlich des unter Punkt 2) gestellten Klagebegehrens hingegen erweist sich die Revision im Ergebnis als berechtigt. Die Erstklägerin begehrt hier vom Beklagten, in die Übertragung des "der M* GesmbH zugeschriebenen Komplementäranteiles" an der "T*" auf sie, die Erstklägerin, und in die Abgabe aller hiefür nötigen Erklärungen, insbesondere die beglaubigte Unterfertigung eines Handelsregisterantrages, der den Austritt der M* GesmbH und ihren, der Erstklägerin Eintritt an ihrer Stelle als Komplementär zum Inhalt hat, sowie in die Unterfertigung eines entsprechenden Handelsregisterantrages ...... zu willigen und den Komplementäranteil somit an sie, Erstklägerin, herauszugeben. Insoweit damit die Übertragung des dem Beklagten zugeschriebenen Geschäftsanteils an der Komplementärgesellschaft bewirkt werden soll, übersieht sie, daß Punkt 3) ihres Klagebegehrens dies zum Gegenstand hat. Mit der Übertragung des dem Beklagten selbst zugeschriebenen einzigen Gesellschaftsanteiles an der GesmbH an die Erstklägerin ändert sich an dem Komplementäranteil an der "T*" mangels Identität des einzigen Gesellschafters mit der Gesellschaft an sich nichts (vgl Reich-Rohrwig aaO, 617). Die GesmbH bleibt auch weiterhin Komplementär der genannten Kommanditgesellschaft. Wenn die Erstklägerin aber über die Herausgabe des Geschäftsanteiles des Beklagten an der Komplementärgesellschaft hinaus vom Beklagten auch noch seine Zustimmung dazu verlangt, daß die M* GesmbH aus der "T*" ausscheidet und die Erstklägerin Komplementär der "T*" wird und diese Veränderungen im Handelsregister eingetragen werden, so übersteigt dies die dem Beklagten aus der Auflösung des Treuhandverhältnisses erwachsenden Pflichten, denn der Beklagte hat nur die Verpflichtung, das Treugut im Sinne der Treuhandvereinbarung zu übertragen, dh. den GesmbH-Anteil an die Erstklägerin abzutreten. Bei den angestrebten Veränderungen handelt es sich vielmehr um Fragen des Gesellschaftsverhältnisses der "T*", die den Beklagten nach Beendigung der Treuhandschaft nicht mehr berühren, vielmehr dann in die Ingerenz der klagenden Parteien fallen. Dem entsprechend kann die Erstklägerin vom Beklagten auch nicht verlangen, bei der im Klagebegehren zum Ausdruck kommenden Änderung der "T*" mitzuwirken. Punkt 2) des Klagebegehrens erweist sich damit als verfehlt. Die Revision ist daher in dieser Beziehung im Ergebnis berechtigt. Kann aber das von der Erstklägerin unter Punkt 2) gestellte Klagebegehren aus dem Titel der Auflösung des Treuhandverhältnisses zwischen ihnen nicht abgeleitet werden, so erübrigt es sich auf die Frage einzugehen, welche Folgen es hätte, wenn die klagenden Parteien und die M* GesmbH eine Änderung des Gesellschaftsverhältnisses der "T*" dahin beabsichtigen sollten, daß die bisherige Komplementärin aus der KG ausscheidet und an ihrer Stelle die Erstklägerin den Komplementäranteil der M* GesmbH übernimmt, sodaß die Erstklägerin dann zugleich als Komplementär und als Kommanditist der "T*" aufträte (vgl Kastner aaO, 117; Hämmerle-Wünsch 147; Koppensteiner aaO, § 161 Rz 5). Hingegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn die Erstklägerin iS der unter 1) und 3) gestellten Klagebegehren nach Rückstellung des Treugutes Kommanditist und gleichzeitig einziger Gesellschafter der Komplementärgesellschaft der "T*" ist (zur Möglichkeit, daß der einzige Kommanditist auch einziger Gesellschafter der Komplementärgesellschaft ist, vgl Kastner aaO, 132; Hämmerle-Wünsch aaO, 187; Koppensteiner aaO, § 161 Rz 14). Der Revisionswerber meint ferner, daß dem Klagebegehren die erforderliche Bestimmtheit im Sinne des § 226 ZPO fehle; das Klagebegehren sei auch deshalb wertlos, weil es eine Zwangsvollstreckung nicht ermögliche. Auch hier kann dem Revisionswerber nicht gefolgt werden.
Bei Beurteilung des in einem Prozeß geltend gemachten Streitgegenstandes ist nicht nur vom Wortlaut des Klagebegehrens auszugehen, vielmehr ist auch das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, zu berücksichtigen (Fasching, Kommentar, III 645). Ist aus dem Sachvorbringen die begehrte Leistung einwandfrei ableitbar, dann darf und soll das Gericht dem Klagebegehren eine klare und deutliche Fassung geben, selbst wenn es damit vom Wortlaut des Begehrens abweicht; dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Fasching aaO, 646 samt Rechtsprechungsnachweis).
Im vorliegenden Prozeß verlangt die Erstklägerin als Treugeber vom Beklagten als Treuhänder die Übertragung des Treugutes in seiner derzeitigen Gestalt. Sie kann somit die Übertragung seines Kommanditanteiles an der "T*" und die Übertragung seines Gesellschaftsanteiles an der M* GesmbH, die gleichzeitig auch einziger Komplementär der "T*" ist, begehren. Dies hat dadurch zu geschehen, daß der Beklagte der Erstklägerin die Gesellschafterstellungen überträgt (vgl Westermann aaO, Rz 113.7). Dazu ist aber erforderlich, daß der Beklagte - wie bereits dargetan - in einer Doppelfunktion tätig wird: Einerseits als Träger des einen Kommanditanteiles an der "T*" und als einziger Gesellschafter der M* GesmbH, zum anderen aber auch als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der "T*", da ja die Abtretung seines Kommanditanteils an der "T*" (ua) die Zustimmung der Komplementärgesellschaft erfordert, die er im Rahmen der beendeten Treuhandschaft als satzungsmäßig zu deren Vertretung bestelltes Organ zu erteilen hat. Das Klagebegehren in seiner letzten Fassung setzt sich dementsprechend auch aus einer Mehrzahl von vom Beklagten zu erbringenden Leistungen zusammen: Er soll - insoweit das Klagebegehren an sich nicht unberechtigt ist (Punkt 2) des Urteiles des Erstgerichtes) - schuldig erkannt werden, in die entgeltfreie Übertragung seines Kommanditanteiles an der "T*" auf die Erstklägerin einzuwilligen und die dazu nötigen Erklärungen abzugeben, - wobei die beglaubigte Unterfertigung eines Handelsregisterantrages besonders hervorgehoben wird - und diesen Kommanditanteil "somit" an die Erstklägerin zu übertragen (Punkt 1) des Klagebegehrens; weiters verlangt die Erstklägerin, den Beklagten zu verurteilen, ihr die ihm selbst zugeschriebenen Geschäftsanteile (richtig: den ihm zugeschriebenen Geschäftsanteil) an der M* GesmbH entschädigungslos zu übertragen und auch diesbezüglich alle hiefür nötigen Erklärungen abzugeben, wobei die Unterfertigung der dazu erforderlichen Notariatsakte besonders hervorgehoben wird (Punkt 3) des Klagebegehrens); schließlich begehrt sie noch vom Beklagten die Rechnungslegung über die herauszugebenden Gesellschaftsanteile (Punkt 4) des Klagebegehrens). Richtig ist, daß das Klagebegehren bestimmt zu sein hat, weil es für die anschließende Exekution einen hinreichend bestimmten Exekutionstitel (§ 7 Abs 1 EO) und damit die zuverlässige Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung der zugesprochenen Leistung bilden muß. Bei Leistungsklagen hat das Urteil zweifelsfrei und nach objektiven, allgemein feststellbaren Merkmalen erkennen zu lassen, was geleistet werden soll (vgl Fasching, Lehrbuch, Rz 1044, derselbe, Kommentar, III 25). Da im Klagebegehren die zu übertragenden Gesellschaftsanteile eindeutig ausgeführt sind, und feststeht, daß die Übertragungen entgeltfrei zu erfolgen haben, besteht kein Zweifel über den Gegenstand der vom Beklagten begehrten Leistung. Der Beklagte hat somit in die Übertragung seiner Mitgliedschaft an der "T*" und an der M* GesmbH an die Erstklägerin einzuwilligen. Während die Übertragung von Mitgliedschaften an Personenhandelsgesellschaften formfrei erfolgen kann (vgl Kastner-Stoll aaO, 153), bedarf das die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mbH betreffende Verfügungsgeschäft der Notariatsaktform (§ 76 Abs 2 GmbHG). Wenn auch die Notariatsaktform durch Urteil oder gerichtlichen Vergleich ersetzt wird (vgl Gschnitzer in Klang 2 IV 250 f; Reich-Rohrwig aaO, 628; Gellis aaO, 402 f; JBl 1927,280; HS 3246; EvBl 1967/437; JBl 1971,263; 3 Ob 509/88), so kann der klagenden Partei doch nicht das Recht verwehrt werden, ein dem Gesetz entsprechendes Urteilsbegehren zu stellen (SZ 26/99). Die Kritik von Heller-Berger-Stix bezieht sich ja nur darauf, ob ein derartiges Urteil nach § 354 EO vollstreckbar sein muß, wie dies in der Entscheidung SZ 26/99 anklingt, was in dieser allgemeinen Form nicht richtig sein mag (vgl Heller-Berger-Stix, Kommentar, 2609 f). Ebenso verhält es sich auch bei der Verpflichtung des Beklagten zur Fertigung einer Eingabe an das Registergericht im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der "T*" und dem Eintritt der Erstklägerin in diese Gesellschaft. Wenn es um im Geschäftsverkehr immer wieder vorkommende Verpflichtungen geht, bestimmte Urkunden oder Eingaben zu unterfertigen, die zur Durchführung eines bestimmten Vertrages oder zur Herbeiführung eines bestimmten Zweckes erforderlich sind, dann muß der genaue Wortlaut der Urkunde oder der Eingabe nicht schon im Exekutionstitel genannt werden (vgl Heller-Berger-Stix, 192; 3 Ob 116/83). Im Klagebegehren und dem entsprechend in den Punkten 1) und 3) des Spruches des Urteiles des Erstgerichtes sind die abzutretenden Geschäftsanteile eindeutig bezeichnet. Da für die Errichtung der zur Übertragung von Geschäftsanteilen an Personenhandelsgesellschaften und an Gesellschaften mit beschränkter Haftung erforderlichen Verträge allgemein übliche Formulare zur Verfügung stehen, die Form der nötigen Handelsregistereingaben für jeden Rechtskundigen feststeht und auch der Zweck des begehrten Handelsregisterantrages eindeutig umschrieben ist (Austritt des Beklagten als Kommanditist der "T*" und Eintritt der Erstklägerin als Kommanditist in diese Gesellschaft), sind die unter Punkt 1) und 3) gestellten hinlänglich bestimmt.
Mit Punkt 3) des Klagebegehrens soll - wie schon dargetan - die Übertragung des Geschäftsanteils des Beklagten an der M* GesmbH bewirkt werden. Den Übergang eines Geschäftsanteils haben die Geschäftsführer der GesmbH auf Anmelden des Veräußerers oder des Erwerbers in das Anteilsbuch einzutragen (§ 26 Abs 2 GmbHG). Zu den dem Beklagten als Treuhänder infolge Auflösung der Treuhandschaft obliegenden Pflichten im Rahmen der Übertragung des Treugutes (bzw. von Teilen desselben) gehört somit auch die in seinen Aufgabenbereich als alleiniger Geschäftsführer fallende Vornahme dieser Eintragung im Anteilsbuch. Da auch diese Leistung aus dem Sachvorbringen der Erstklägerin einwandfrei ableitbar ist, war dem diesbezüglich gestellten und von den Vorinstanzen mit Recht aufrecht erledigten Klagebegehren die aus dem Spruch ersichtliche deutlichere Fassung zu geben.
Der Beklagte beharrt in seiner Rechtsrüge weiters auf dem Standpunkt, die Treuhandvereinbarungen wären unwirksam, weil zu ihrer Gültigkeit Schriftlichkeit bedungen worden sei, die Schriftform jedoch wegen der Unterlassung der Nennung des Treugebers nicht erfüllt sei. Der Revisionswerber geht aber dabei von einem feststellungsfremden Sachverhalt aus. Aus den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen läßt sich nicht entnehmen, daß bei dem mündlich erfolgten Abschluß der beiden Treuhandvereinbarungen für die Vereinbarung Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB als Gültigkeitsvoraussetzung vereinbart worden wäre (daß dies im Hinblick auf die herrschende Vertragsfreiheit rechtlich möglich war, hat das Erstgericht unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend erkannt (vgl Ersturteil S 65 f). Steht aber nicht fest, daß die Parteien die Schriftform bedungen haben, so ist für den Beklagten mit seinen diesbezüglichen Revisionsausführungen nichts zu gewinnen. Im übrigen wird auf die anerkannte Zulässigkeit des Geschäftsabschlusses durch Stellvertreter "für den, den es angeht", nämlich unter Vorbehalt der Person des Vertretenen hingewiesen (vgl Koziol-Welser I8 171 mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung; Strasser aaO, Rz 50 zu § 1002, S 1238). Insoweit der Beklagte damit den am Vertragsschluß beteiligten Personen eine andere als von den Vorinstanzen festgestellte Parteienabsicht unterstellen möchte, und er die Feststellungen des Erstgerichtes über das Zustandekommen der beiden Treuhandvereinbarungen neuerlich in Zweifel zieht, stellen sich auch diese Ausführungen als unzulässiger Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung und der Feststellungen der Vorinstanzen dar. Die vom Revisionswerber im Zusammenhang mit dem von den Vorinstanzen verwendeten Begriff "global" auch unter diesem Anfechtungsgrund angestellten Erörterungen gehen ebenfalls nicht von der von den Vorinstanzen festgestellten, den Obersten Gerichtshof bindenden und für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage aus. Danach stammten aber die zur Finanzierung der vom Beklagten vorgenommenen Veränderungen des Treugutes verwendeten Mittel teils von der Erstklägerin selbst und teils aus den vom Beklagten als Treuhänder erwirtschafteten Erträgnissen des Treugutes. Bei dieser Sachlage kann auch die Frage offen bleiben, ob der Beklagte selbst dann, wenn er bei diesen Transaktionen auch Eigenmittel verwendet hätte, sich seiner Verpflichtung zur Übertragung des Treugutes entziehen könnte, ob ihm nämlich unter den gegebenen Umständen wegen des von ihm gesetzten Vertrauensbruches überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht zustünde (vgl. Strasser aaO, Rz 42 zu § 1002, S 1229; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 471; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 1440).
In Wiederholung einer weiteren bereits in der Berufung vorgetragenen Rüge meint der Beklagte, selbst bei Annahme einer gültigen Treuhandschaft wäre das Klagebegehren nicht berechtigt, weil es dem Vertrag insofern nicht entspräche, als darin selbst Bestimmungen enthalten seien, was zur Ausführung und Durchsetzung des Treuhandvertrages zu geschehen habe, wenn die Erstklägerin das Verhältnis lösen wolle. Auch die nunmehrigen Ausführungen können nicht überzeugen. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die vom Beklagten in den schriftlichen Vereinbarungen Beilage /C und /D übernommene Verpflichtung, das Treugut jederzeit über Weisung an eine ihm namhaft gemachte Person entschädigungslos zu übertragen und die darin vom Beklagten Rechtsanwalt Dr. D* unwiderruflich erteilte Vollmacht, jederzeit in seinem Namen über die ihm als Treuhänder zustehenden Rechte zu verfügen oder an seiner Stelle den Auftrag zu geben, seine Rechte ganz oder teilweise an eine von ihm namhaft gemachte Person zu übertragen, keineswegs der Erstklägerin als Treuhänderin das Recht nimmt, die Ausfolgung des Treugutes an sich selbst zu begehren. Der Beklagte übersieht nämlich dabei vor allem die zum Wesen jeder Treuhandschaft gehörige und von ihm auch in den beiden genannten Urkunden übernommene Verpflichtung, die ihm aus seiner Stellung als Treuhänder zustehenden Rechte weisungsgemäß auszuüben. Schon aus der Bestreitung des von der Erstklägerin gestellten Klagebegehrens ergibt sich das treuwidrige Verhalten des Beklagten und damit auch die Berechtigung des von der Erstklägerin gestellten Klagebegehrens. Von einem Mangel des Rechtsschutzinteresses der Erstklägerin kann somit keine Rede sein.
Die Vorinstanzen haben auch ohne Rechtsirrtum erkannt, daß der Beklagte im Hinblick auf die Auflösung des Treuhandverhältnisses zur Rechnungslegung verpflichtet ist, weil es sich hier um eine fremdnützige Treuhand handelt, bei der der Beklagte Geschäfte der Erstklägerin besorgte (vgl Koziol-Welser 8 I, 213; Strasser aaO, Rz 12 zu § 1012). Diese Verpflichtung wird in der Revision auch gar nicht mehr ernstlich bekämpft, zumal der Beklagte diesbezüglich nur meint, das Rechnungslegungsbegehren sei "hinfällig", weil es nur bei Stattgebung des "sonstigen" Klagebegehrens bestehen könnte. Da jedoch der Beklagte nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Parteien bis einschließlich 1977 Rechnung gelegt hat (vgl AS 83 f), mußte den Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich der dem Beklagten auferlegten Rechnungslegungspflicht die der Klageerzählung entsprechende deutlichere Fassung gegeben werden.
Schließlich erklärt der Revisionswerber, seinen Standpunkt hinsichtlich des "Eintrittes der Verjährung bzw. Verwirkung des Klageanspruches" aufrecht zu halten. Die Vorinstanzen haben bereits mit Recht darauf hingewiesen, daß das Klagebegehren auf Ausfolgung des Treugutes auf den Titel der Auflösung des Treuhandverhältnisses gestützt ist und nicht auf jenen des Schadenersatzes. Für die Annahme der Verjährung oder Verwirkung der hier geltend gemachten Ansprüche besteht überhaupt keine Grundlage.
Die Revision des Beklagten war lediglich in Ansehung des unter Punkt 2) gestellten Klagebegehrens berechtigt. Es mußten daher die Entscheidungen der Vorinstanzen in teilweiser Stattgebung der Revision hinsichtlich dieses Teilbegehrens abgeändert, im übrigen jedoch (mit der aus dem Spruch ersichtlichen Änderung der Formulierung und der Beifügung der teilweise notwendigen Leistungsfristen) bestätigt werden.
Da die Zweitklägerin durch die Revision des Beklagten in ihrer Rechtssphäre nicht berührt wird, war sie nicht legitimiert, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten. Diese mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Entscheiung über die Prozeßkosten erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.
2.) Zur Revision der Zweitklägerin:
In ihrer Rechtsrüge bekämpft die Revisionswerberin die Verneinung ihrer Aktivlegitimation durch das Berufungsgericht. Ihre Aktivlegitimation ergäbe sich aus dem Umstand, daß sie "mit der Erstklägerin als gemeinsame Gesellschafter" in Rechtsgemeinschaft stünde. Die gemeinsame Mitgliedschaft an der "T*" dürfe gemäß Art 7 Nr. 10 (1) und 11 der 4. EVHGB nur dann einer Veränderung unterzogen werden, wenn dies entweder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei oder alle Gesellschafter einem solchen Vorgang zustimmten. Da eine solche Zustimmung im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten sei und von ihr auch nicht erteilt worden sei, sei sie zur gegenständlichen Prozeßführung wohl legitimiert. Insoweit die Zweitklägerin nun ausführt, zu der im vorliegenden Prozeß begehrten Übertragung des Kommanditanteiles des Beklagten an die Erstklägerin ihre Zustimmung nicht erteilt zu haben, entfernt sie sich von dem von ihr und der Erstklägerin erstatteten Prozeßvorbringen, dem unzweifelhaft zu entnehmen ist, daß sie als Kommanditistin der "T*" im Hinblick auf die Beendigung des Treuhandverhältnisses zwischen der Erstklägerin und dem Beklagten mit der Übertragung des zweiten Kommanditanteiles an die Erstklägerin einverstanden ist. Im übrigen genügt es für die Zulässigkeit des hier angestrebten Mitgliedschaftswechsels, daß sie diesem ihre Zustimmung erteilt und dies aktenkundig gemacht wird. Die Klagelegitimation der Zweitbeklagten läßt sich aus dem Erfordernis ihrer Zustimmung zum Klagebegehren der Erstklägerin somit nicht ableiten. Auch der Hinweis auf die Ausschlußklage nach § 140 HGB, die von sämtlichen Gesellschaftern, ausgenommen dem den in einem solchen Verfahren Beklagten einzubringen ist, geht ins Leere. Die Übertragung der Mitgliedschaft an einer Personenhandelsgesellschaft stellt sich nämlich nach nunmehr herrschender Ansicht - wie bereits erwähnt - nicht als zweiaktiger Vorgang, nämlich als - dem Ausschluß eines Gesellschafters ähnlichen - Austritt des weichenden und Eintritt des neuen Gesellschafters, sondern als einaktige Einzelrechtsnachfolge dar. Mangels Vorliegens der Ähnlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts fehlt zumindest eine der Voraussetzungen für die von der Revisionswerberin gewünschte analoge Anwendung des § 140 HGB auf den vorliegenden Fall. Im übrigen ist für die zweitklagende Partei schon deshalb keine Anspruchsgrundlage vorhanden, weil das Klagebegehren aus der Auflösung des Treuhandverhältnisses resultiert, aus diesem Rechtsverhältnis der zweitklagenden Partei aber keinerlei Ansprüche zustehen.
Die Abweisung des von der Zweitklägerin gestellten Klagebegehrens durch die Vorinstanzen entspricht daher der Sach- und Rechtslage. Der Revision der Zweitklägerin konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten dieses Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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