OGH 3Ob96/72; 5Ob93/74; 7Ob620/76 (RS0014878)

OGH3Ob96/72; 5Ob93/74; 7Ob620/7615.2.2024

Rechtssatz

Die Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, schließt die Rechtswidrigkeit der Drohung nicht aus, wenn diese als Mittel zur Herbeiführung eines Erfolges dient, auf den der Drohende keinen Anspruch hatte oder wenn Mittel und Zweck für sich betrachtet zwar nicht rechtswidrig sind, aber das Mittel zur Erreichung dieses Zweckes nicht angemessen ist, also bei einer Inadäquanz von Mittel und Zweck.

Normen

ABGB §870 DII

3 Ob 96/72OGH05.10.1972

Veröff: JBl 1973,313

5 Ob 93/74OGH05.06.1974
7 Ob 620/76OGH01.07.1976

Veröff: JBl 1977,486

4 Ob 133/77OGH24.01.1978

Veröff: Arb 9644

1 Ob 581/78OGH12.04.1978
2 Ob 542/79OGH02.10.1979

Auch

6 Ob 741/80OGH19.11.1980

Vgl auch

6 Ob 597/81OGH13.05.1981

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 741/80

9 Ob 74/90OGH14.03.1990

Beisatz: § 48 ASGG (T1); Veröff: WBl 1990,241

8 ObA 284/94OGH15.12.1994
8 ObA 204/97aOGH27.11.1997
9 ObA 180/98fOGH19.08.1998

Beisatz: Hier: Drohung mit Entlassung aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung des Arbeitgebers wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB - keine rechtswidrige Drohung. (T1a)<br/>Anm: Die aus versehen doppelt vergebene T-Zahl T1 wurde auf T1a geändert. - Dezember 2023

9 ObA 236/98sOGH25.11.1998

Beisatz: Ankündigung des Arbeitgebers, die - zulässige - Entlassung bei Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer zurückzunehmen. (T2)

9 Ob 132/99yOGH16.06.1999

Auch; Beisatz: Ob das Mittel der Drohung aber wegen Inadäquanz verpönt ist, lässt sich immer nur an den konkreten Umständen des Einzelfalls messen. (T3)

9 ObA 205/99hOGH13.10.1999

Auch

7 Ob 218/01mOGH26.09.2001

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 138/01mOGH05.09.2001

Beisatz: Entscheidend ist, ob die Drohung nach Treu und Glauben beziehungsweise nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als angemessenes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes zu werten ist oder ob der Drohende einen Anspruch auf Erreichung gerade dieses Zweckes hatte. (T4)

7 Ob 165/03wOGH05.08.2003

Veröff: SZ 2003/90

9 ObA 117/04bOGH15.12.2004

Vgl auch

3 Ob 245/06kOGH30.11.2006

Auch; Beis ähnlich wie T3

9 ObA 158/08pOGH25.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Schließt der Arbeitnehmer unter dem Eindruck der Ankündigung des Arbeitgebers, ihn zu entlassen, eine Auflösungsvereinbarung, so kommt es darauf an, ob für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren. Ist dies der Fall, dann kann sich der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei auf ihn ungerechtfertigter Druck ausgeübt worden. (T5); Beisatz: Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. (T6)

9 ObA 115/11vOGH25.10.2011

Vgl

8 ObA 26/14bOGH26.06.2014

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Schließt ein Arbeitnehmer unter dem Eindruck einer bereits ausgesprochenen Entlassung die ihm gleichzeitig angebotene Auflösungsvereinbarung ab, so kommt es für die Redlichkeit des Arbeitgebers darauf an, ob für ihn zu diesem Zeitpunkt plausible und objektiv ausreichende Gründe für einen Entlassungsausspruch gegeben waren. Ist dies der Fall, kann nicht von der Ausübung ungerechtfertigten psychologischen Drucks die Rede sein. Ist der Arbeitgeber von der Haltbarkeit seiner Rechtsposition nicht überzeugt und will er den Arbeitnehmer gerade deswegen zur einvernehmlichen Auflösung drängen, ist die Auflösungsvereinbarung schon aus diesem Grund anfechtbar. (T7)<br/>Beisatz: Bei dieser Beurteilung kommt es auf den Wissensstand des Arbeitgebers ex ante und nicht darauf an, ob seine Ansicht ex post aufgrund der Ergebnisse eines förmlichen Beweisverfahrens auch von den befassten Gerichten geteilt wird. (T8)

6 Ob 91/16zOGH30.05.2016

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob die Androhung „ungerechtfertigt“ war, ist nicht ex post, sondern vielmehr ex ante zu beurteilen (Hier: Androhung von Zwangsstrafen nach dem BWG durch die FMA, wobei die Bescheide in der Folge als rechtswidrig aufgehoben wurden). (T9)

8 ObA 37/16yOGH28.06.2016

Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Dienstgeber den Dienstnehmer zu einer einvernehmlichen Auflösung drängen will, weil er von seiner Rechtsposition nicht überzeugt ist. (T10)

8 ObA 2/21hOGH23.02.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

9 ObA 56/23kOGH18.10.2023

vgl; Beisatz wie T5

8 ObA 72/23fOGH15.02.2024

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19721005_OGH0002_0030OB00096_7200000_004