OGH 7Ob218/01m

OGH7Ob218/01m26.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. Rudolf L*****, und 2.) Mag. Johanna H*****, beide vertreten durch Dr. Ursula Xell-Skreiner, Rechtsanwältin in Wien, wegen (restlich) S 85.000,-- sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. März 2001, GZ 14 R 141/00h-14, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Februar 2000, GZ 10 Cg 90/99z-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Kaufvertrag vom 18. 12. 1996/20. 2. 1997 erwarben die Beklagten von der Klägerin insgesamt 420/1735 Anteile an einer Wiener Innenstadtliegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an den erst nach einer vorliegenden Baugenehmigung im rohen Dachboden auszubauenden Dachgeschoßwohnungen top Nr. 18, 19 und 20 zum Ausbau dieses Dachbodens und der Dachwohnungen. Vom Kaufpreis in Höhe von S 1,344.000,-- waren S 1,100.000,-- bei Unterfertigung fällig, weitere S 150.000,-- nach Installierung und Verlegung der Steigleitungen sowie S 94.000,-- nach Fertigstellung der Stiegenhaussanierung. Außerhalb des Kaufvertrages wurde über die Dachsanierung, die Stiegenhaussanierung und den (nunmehr verfahrensgegenständlichen) Lifteinbau zwischen der Klägerin und den Beklagten eine Vereinbarung vom 18. 12. 1996 getroffen, wonach sich die klagende Partei verpflichtete, im gegenständlichen Haus einen Lift einbauen zu lassen, die beklagten Parteien hingegen, bis zu 50 % der Kosten dieses Einbaues, maximal jedoch S 500.000,--, zu tragen; diese Zahlung sollte unmittelbar nach der behördlichen Betriebsgenehmigung für den Lift erfolgen.

In weiterer Folge begannen die Beklagten mit dem Dachbodenausbau, während die Klägerin diverse Kostenvoranschläge für den Lift einholte. Aus diesen ergab sich, dass die Kosten der Lifterrichtung über S 1 Mio. liegen würden, wobei sich letztlich ein ebenfalls über S 1 Mio. inklusive Umsatzsteuer liegendes Projekt der Firma Th***** als günstigstes erwies. Hierüber informierte die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 13. 5. 1998 dahin, dass die von den Beklagten (vereinbarungsgemäß) zu zahlende Hälfte laut Zahlungsplan maximal S 500.000,-- zuzüglich 20 % USt betrage und ersuchte die Beklagten um die übliche Anzahlung von 30 bis 40 % der Auftragssumme; darüber hinaus forderte die Klägerin die Beklagten mit Telex vom 25. 5. 1998 um Bestätigung auf, dass sie die Hälfte der Lifterrichtungskosten maximal S 487.500,-- zuzüglich 20 % USt zahlen würden, davon 30 bis 40 % bei Auftragserteilung. Die Beklagten reagierten darauf, indem sie sich zunächst auf den Rechtsstandpunkt stellten, sich zu maximal S 500.000,-- inkl. USt verpflichtet zu haben, erklärten sich jedoch bereit, bei Auftragserteilung 15 % netto der vorgesehenen Gesamtkosten anzuweisen.

Nach weiterem Schriftwechsel, dessen Wiedergabe gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO mangels Entscheidungswesentlichkeit unterbleiben kann, teilten die Beklagten zunächst mit Fax vom 30. 6. 1998 der Klägerin mit, dass sie bezüglich der finanziellen Konditionen "entgegenkommenderweise - in Abweichung der getroffenen Zahlungsvereinbarung - vorerst 50 % des ersten Zahlungsdrittels (somit 15 % des Gesamtpreises) nach erfolgter Auftragserteilung prompt überweisen" würden, dafür jedoch "die Vorlage einer behördlichen Genehmigung Voraussetzung" sei. Bezüglich der Höhe der Gesamtsumme seien dies S 146.000,-- (= 15 % der vorgesehenen Gesamtkosten von S 975.000,-- ohne Mehrwertsteuer); eine allfällige Anhebung um den Mehrwertsteuersatz sei nie ein Diskussionspunkt gewesen und auch beim Kaufvertrag nie von einer Berechnung derselben gesprochen worden.

Auf dieses Fax antwortete die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, am 1. 7. 1998 damit, dass es aus ihrer Sicht "nicht tragbar" sei, dass die Hälfte der Anzahlung erst nach Vorliegen einer behördlichen Genehmigung bezahlt würde; "selbstverständlich" sei immer die Rede von Nettobeträgen gewesen, auf die die gesetzlich zu verrechnende Umsatzsteuer aufzuschlagen sei. Die Lieferung des Aufzuges unterliege "selbstverständlich voll der Umsatzsteuer".

Weiters heißt es hierin abschließend wörtlich: "Wie Ihnen bekannt ist, trete ich morgen einen ca. zweimonatigen Urlaub an. Nur wenn die offenen Fragen im obigen Sinn bis längstens heute, 15 Uhr geklärt sind, halte ich es für möglich, noch vor meinem Urlaubsantritt die Herstellung des Aufzuges in Auftrag zu geben. Andernfalls könnten die offenen Punkte erst ab September einer Klärung zugeführt werden."

Die Beklagten, die bis Ende Juni 1998 ihre frühere Wohnung räumen mussten, reagierten darauf - nach diversen Telefonaten - mit einem von der Zweitbeklagten unterschriebenen Fax vom selben Tag, wonach sie "der guten Ordnung wegen" hiemit auch schriftlich die Übernahme 50 % der Kosten des Lifteinbaus zuzüglich 20 % USt, also maximal S 487.000,-- und 20 % USt, bestätigten.

Tatsächlich haben die Beklagten an die Klägerin hierauf am 15. 7. 1998 S 175.500,-- zur Anzahlung gebracht, der Restbetrag auf S 585.000,-- von S 409.500,-- wurde den Beklagten von der Klägerin am 12. 4. 1999 vorgeschrieben, worauf sie am 24. 8. 1999 S 324.500,-- bezahlten; der Rest von S 85.000,-- ist Gegenstand des Verfahrens und nach wie vor offen. Am 24. 2. 1999 wurde vom TÜV die Abnahmeprüfung des Aufzuges durchgeführt und mit Bescheid vom 2. 4. 1999 die Benützungsbewilligung erteilt. Die tatsächlichen Kosten für den Lifteinbau betrugen S 1,170.000,-- (einschließlich USt), wurden von der klagenden Partei bezahlt und sind für einen derartigen Aufzugseinbau nicht überhöht.

Mit der am 4. 5. 1999 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei zunächst die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand von S 409.500,-- samt 10 % Zinsen seit 13. 4. 1999; dieses Klagebegehren wurde in der Folge wegen der erwähnten Teilzahlungen auf restlich S 85.000,-- samt Staffelzinsen eingeschränkt.

Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren mit der allein noch im Revisionsverfahren maßgeblichen Einwendung, dass sie vom Geschäftsführer der klagenden Partei mit dessen Fax vom 1. 7. 1998 "unter Druck gesetzt und ihre Zwangslage ausgenutzt" worden sei; für die beklagten Parteien und deren gehbehinderte Mutter sei die Situation hiedurch "unerträglich" geworden; die Beklagten würden daher ihr Bestätigungs-Fax vom 1. 7. 1998 (betreffend Übernahmezusage von S 487.500,-- plus 20 % USt) wegen unzureichender Willensfreiheit iS des § 869f [zu ergänzen: ABGB] anfechten; wären die Beklagten "nicht in so einer Zwangslage gewesen, die durch die Klägerin herbeigeführt wurde, hätte die Zweitbeklagte eine derartige Erklärung niemals abgegeben."

Das Erstgericht verpflichtete die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 85.000,-- samt 4 % Zinsen aus S 409.500,-- vom 13. 4. 1999 bis 24. 8. 1999 und aus S 85.000,-- seit 25. 8. 1999. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich (zusammengefasst) dahin, dass keine Zwangslage iS des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB anzunehmen sei; die später schriftlich bestätigte Vereinbarung zur Zahlung von S 487.000,-- (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - AS 101 - unrichtig mit S 487.500,-- ausgeworfen) sei zuvor bereits mündlich getroffen worden und daher auch zur Bejahung der Zahlungspflicht ausreichend.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien (teilweise) Folge und änderte das bekämpfte Urteil dahin ab, dass es die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand bloß dahingehend verpflichtete, der klagenden Partei 4 % Zinsen aus S 324.500,-- vom 13. 4. bis 24. 8. 1999 zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 85.000,-- samt 4 % Zinsen seit 13. 4. 1999 wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht, das in nichtöffentlicher Sitzung entschied, traf aus den von den Parteien in erster Instanz vorgelegten Urkunden, deren Errichtung und Wortlaut nicht strittig sei, über die Feststellungen des Erstgerichtes hinaus detaillierte ergänzende Feststellungen, welche eingangs in zusammengefasster Form wiedergegeben sind, übernahm im Übrigen die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Beurteilung aus: Obgleich dem Geschäftsführer der Klägerin bereits aus dem vorangegangenen Schriftwechsel das Interesse der Beklagten an einer Beschleunigung des Lifteinbaues und deren dringend notwendige Übersiedlung in die ausgebaute Dachwohnung bekannt gewesen sei, habe er trotzdem mit dem wiedergegebenen Fax vom 1. 7. 1998 die Hinausschiebung des Auftrages zum Lifteinbau um weitere zwei Monate angekündigt, wenn nicht auch die Höhe der Zahlungen der Beklagten für den Lifteinbau im Sinne der Klägerin und entgegen dem gegenteiligen Standpunkt der Beklagten bis 15 Uhr desselben Tages geklärt sei; da der Lifteinbau ohnedies sich bereits verzögert habe und die technischen sowie sonstigen Voraussetzungen geklärt gewesen seien, sei die Klägerin keineswegs berechtigt gewesen, die Auftragserteilung neuerlich hinauszuzögern. Diese Vorgangsweise sei als rechtswidriger Zwang iS des § 870 ABGB zu qualifizieren, weil das angedrohte Übel bzw. das angestrebte Ziel rechtswidrig gewesen sei; eine widerrechtliche Drohung liege auch dann vor, wenn das Übel, mit welchem gedroht werde, nicht erlaubt sei, was auch dann zutreffe, wenn der Drohende zu der Handlung, deren Unterlassung er androhe, durch Gesetz oder Rechtsgeschäft verpflichtet sei. Eine solche widerrechtliche Drohung liege auch hier vor, weil die Klägerin mit der Unterlassung der Auftragserteilung zum Lifteinbau für jedenfalls zwei weitere Monate gedroht habe, wenn sich die Beklagten nicht zu einer Mehrzahlung gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung binnen weniger Stunden verpflichtet hätten; diese Androhung mit ganz kurzer Fristsetzung sei geeignet gewesen, gegründete Furcht bei den Beklagten herbeizuführen, weil damit die Erreichbarkeit der Dachgeschoßwohnung durch einen Lift um weitere Monate hinausgezögert und die Beklagten damit wesentlich in ihrem Bewohnen der ausgebauten Dachwohnung beeinträchtigt worden wären; diese Drohung sei auch für die Verpflichtung der Beklagten, mehr als S 500.000,-- für den Lifteinbau zu zahlen, ursächlich gewesen.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil im Berufungsverfahren keine Rechtsfrage von "allgemein erheblicher Bedeutung" zu lösen gewesen sei, vielmehr der vorliegende Fall ausgehend von der zitierten Judikatur und Literatur zu entscheiden gewesen wäre.

Über Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO änderte das Berufungsgericht diesen Zulassungsausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei; es begründete diesen Ausspruch dahin, dass die Rechtsprechung jeweils nur die Drohung mit der Vereitelung, nicht aber bloß mit der Verzögerung bzw. dem Hinausschieben einer geschuldeten Handlung zum Gegenstand gehabt habe und daher die Voraussetzungen gemäß § 508 Abs 3 ZPO gegeben seien.

In der gegen das Urteil gerichteten ordentlichen Revision, in der als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden, wird der Antrag gestellt, das erstinstanzliche Urteil vollinhaltlich wiederherzustellen und dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der primär der Antrag gestellt wird, die Revision mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. An den gegenteiligen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 2 ZPO). Die Zurückweisung kann sich gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Zurückweisungsgründe beschränken.

Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor; dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung. Nur zur Klarstellung ist jedoch die Rechtsmittelwerberin hinsichtlich ihrer Rüge der Nichtanwendung des § 473a ZPO darauf hinzuweisen, dass diese Gesetzesstelle ihrem klaren Wortlaut nach Feststellungen, die das Berufungsgericht nach eigener Beweisaufnahme (hier: zufolge Beweisergänzung durch mehrseitige wörtliche Wiedergabe vom Erstgericht nur kursorisch gestreifter Beweisurkunden zum Verhandlungsverlauf zwischen den Streitteilen) selbst getroffen hat, nicht betrifft (2 Ob 322/93m), weil es sich hiebei eben nicht um "Feststellungen des Erstgerichtes" handelt, auf welche das Berufungsgericht seine Entscheidung (zu Lasten der in erster Instanz obsiegenden Partei) gründete (RIS-Justiz RS0111841), wobei die Klägerin hierüber letztlich auch nicht überrascht werden konnte, handelt es sich doch (wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob) ausschließlich um Korrespondenzurkunden, deren Echtheit unbestritten blieb und auf die sich speziell (auch) die klagende Partei bereits im Berufungsverfahren inhaltlich berufen hat. Dass heibei dem Berufungsgericht Unrichtigkeiten unterlaufen wären, wird nicht einmal in der Revision behauptet. Die Sache ist daher tatsächlich auf Grund dieses (ergänzend festgestellten) Sachverhaltes spruchreif.

Ob diese Vorgangsweise auch im Lichte des § 488 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung vorgenommen werden durfte oder es hiefür einer mündlichen Berufungsverhandlung bedurft hätte, kann deshalb dahingestellt bleiben, weil diese Vorgangsweise von der Revisionswerberin nicht als (weiterer) Verfahrensmangel iS des § 503 Z 2 ZPO gerügt wird.

Der Rechtsrüge der klagenden Partei ist hingegen folgendes zu erwidern:

Kern- und Schwerpunkt ist (ausschließlich) die Auslegung der zwischen den Streitteilen teilweise schriftlich, teilweise mündlich getroffenen und in der Folge auch zufolge Bauverzögerungen abgeänderten (ergänzten) Absprachen und Vereinbarungen betreffend den Einbau eines Liftes in ein mehrgeschoßiges Wiener Innenstadthaus. Eine solche Auslegung begründet nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - da sie stets von der Kasuistik des Einzelfalles geprägt ist - grundsätzlich niemals eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044358); dies gilt auch (und speziell) für die Auslegung von - wie hier im Vordergrund der diesbezüglichen Beurteilung stehenden - Urkunden (7 Ob 190/98m).

Auch die Frage der Verneinung (Erstgericht) oder Bejahung (Berufungsgericht) einer rechtsgeschäftlich relevanten Drohung mit einem Übel (hier: mehrmonatige Verzögerung einer zugesagten Werkerrichtung), durch dessen Zufügung der Drohende seine (hier: wirtschaftlichen) Interessen zu wahren beabsichtigt, und die damit im Zusammenhang stehende Beurteilung, ob das Mittel der Drohung in concreto verpönt ist, lässt sich immer nur an den konkreten Umständen des Einzelfalles lösen (9 Ob 132/99y), sodass auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Ob es sich dabei - so das Berufungsgericht im Beschluss über die Abänderung seines Zulassungsausspruches - um eine Drohung mit der "gänzlichen Unterlassung" oder (bloß) der "Verzögerung" einer (vertraglich) geschuldeten Leistung handelt, macht hiefür keinen entscheidenden Unterschied.

Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen, sondern deren Unzulässigkeit (ausschließlich) damit begründet, dass das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, weil es sich in wesentlichen Bereichen von den getroffenen Feststellungen entferne. Der Schriftsatz diente damit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. In der bloßen Erwähnung (im Schlussantrag der Revisionsbeantwortung), der Oberste Gerichtshof möge die Revision der beklagten Partei zurückweisen, ist ebenfalls kein Hinweis auf den wahren Zurückweisungsgrund zu erblicken, befasst sich doch die Revisionsbeantwortung sonst ausschließlich materiell mit dem Revisionsvorbringen (7 Ob 159/01k mwN).

Stichworte