OGH 7Ob190/98m

OGH7Ob190/98m9.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Franz K*****, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Ruth B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Ehrnberger, Rechtsanwalt in Purkersdorf, wegen S 98.841,60 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. Februar 1998, GZ 29 R 16/98i-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 23. September 1997, GZ 1 C 94/96d-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrte S 98.841,60 sA für die Lieferung von Fertigbeton an die Beklagte. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil nicht sie, sondern die Baufirma J***** GmbH den Beton bestellt habe.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beauftragte die Beklagte die Firma J***** GmbH mit Baumeister- und Erdarbeiten zur Herstellung eines Dichtbetonkellers und anderer Bauwerke um den Fixpreis von S 500.000,--. In der schriftlichen "Fixvereinbarung" ist unter anderem festgehalten, daß "Fertigbetonrechnungen auf den Bauwerber ausgestellt und von der Fixpreissumme abgerechnet" werden.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Wie sich aus der Vereinbarung ergebe, habe die Firma J***** GmbH den Fertigbeton als hiezu seitens der Beklagten Bevollmächtigte bei der klagenden Partei bestellt, sodaß die klagende Partei die Beklagte direkt auf Zahlung in Anspruch nehmen könne.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Vertragsurkunde lasse nach den vom Berufungsgericht näher dargestellten Auslegungsgrundsätzen keinen Zweifel daran, daß die Beklagte damit einverstanden gewesen sei, daß das bauausführende Unternehmen im Namen und auf Rechnung der Beklagten den Fertigbeton bestellen werde. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil sich die Auslegung der Vereinbarung nur auf den Urkundeninhalt stützen könne und zu einer gleichartigen Frage der Urkundenauslegung keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

Die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist zwar eine Frage der rechtlichen Beurteilung (SZ 46/69; SZ 68/56 ua). Der Wortlaut einer Urkunde ist für die Auslegung allein maßgeblich, solange keiner der Vertragsparteien behauptet und im Betreitungsfall nachweist, aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände ergebe sich ein übereinstimmender Wille der Parteien oder ein von allgemeinem Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung (6 Ob 620/83; 2 Ob 667/87).

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt aber grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar, es sei den, es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3, 5 zu § 502 ZPO mwN). Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Widerspruch steht (so bereits SZ 26/49 ua). Ein solcher Verstoß der Vorinstanzen gegen Auslegungsgrundsätze kann im vorliegenden Fall aber nicht erblickt werden und wird auch in der Revision nicht aufgezeigt. Wenn eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung durch die Vorinstanzen lediglich durch eine andere Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung nicht gesprochen werden (6 Ob 279/62) und daher umsoweniger vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (5 Ob 1542/92).

Die Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß den §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.

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