OGH 8ObA284/94

OGH8ObA284/9415.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Lisbeth W*****, vertreten durch Dr.Helga Hofbauer-Goldmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei V***** Versicherungsaktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung (Streitwert S 80.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Mai 1994, GZ 32 Ra 35/94-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.Oktober 1993, GZ 8 Cga 195/93-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.428,-- (darin S 3.738,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war zuletzt als Prokuristin, die Chefsekretärin des Dr.Kurt R*****, des Generaldirektors der beklagten Partei. Ihr Monatsgehalt betrug rund S 50.000,-- brutto 15 Mal jährlich. Seit 1.9.1978 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter durch einen Sondervertrag geregelt, der der Klägerin einen Abfertigungsanspruch in Höhe eines Jahresgehaltes auch für den Fall der Arbeitnehmerkündigung gewährte. Dieser Abfertigungsanspruch sollte nur bei gerechtfertigter Entlassung oder unberechtigtem Austritt entfallen.

Ende Februar 1986 kam aufgrund einer internen Revision zutage, daß der Generaldirektor die Auszahlung von Versicherungsleistungen veranlaßt hatte, denen offenkundig keine Schäden zugrundelagen. Es konnten mehrere Angestellte der Beklagten eruiert werden, die auf diese Art Zahlungen erhalten hatten, ohne daß ein von der Beklagten zu deckender Schaden vorgelegen wäre. Die Klägerin war im Zeitpunkt dieser Erhebungen auf Urlaub. Sie kehrte am 3.3.1986 zurück. Für 9 Uhr war ein Termin mit dem zuständigen Vorstandsdirektor vereinbart, da die Klägerin die Direktion eines Hotels übernehmen sollte. Bei dieser Besprechung wurde sie in Gegenwart leitender Angestellter und der Beklagtenvertreter sofort mit Vorwürfen konfrontiert, Zahlungen aus fingierten Schadensmeldungen, insbesondere S 995.000,--, erhalten zu haben. Die Klägerin erklärte hiezu, die Zahlung von S 995.000,-- irrtümlich erhalten und nach einem Gespräch mit dem Generaldirektor an diesen bar S 900.000,-- zurückbezahlt zu haben. S 95.000,-- habe sie als Gratifikation behalten dürfen. Den Angaben der Klägerin wurde kein Glauben geschenkt. Man verwies sie darauf, daß ihre Beweislage äußerst schlecht sei. Es wurden ihr die negativen Folgen ihrer nunmehrigen Situation vorgehalten, insbesondere wurde ihr die Fälligstellung vom während des aufrechten Dienstverhältnisses gewährten Darlehen sowie eine mögliche Inhaftierung verbunden mit großem medialem Aufsehen vergegenwärtigt. Die Klägerin empfand diese Vorhaltungen als Bedrohung, sie war sehr aufgeregt und befand sich in einer Ausnahmesituation. Der Klägerin wurde nahegelegt, zu kündigen. Die Beklagte werde im Gegenzug auf die Fälligstellung des Darlehens sowie die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung verzichten. Nachdem die Klägerin schließlich erklärt hatte, daß sie kündigen werde, wurde die Besprechung gegen Mittag beendet. Die Klägerin erhielt den Auftrag, sich einen Rechtsbeistand zu wählen. Sie kontaktierte in der Folge den von ihr gewählten Rechtsanwalt und besprach mit ihm den Sachverhalt. In den Nachmittagsstunden kam es neuerlich zu einer Besprechung zwischen den Vertretern der Beklagten und der Klägerin sowie deren Rechtsanwalt. Letzterer vertrat den Standpunkt, daß in der gegebenen Situation eine Arbeitnehmerkündigung das Beste wäre. Daraufhin wurde eine schriftliche Kündigungserklärung abgefaßt. Der Rechtsanwalt der Klägerin gab in ihrem Vollmachtsnamen weiters die Erklärung ab, daß die Klägerin sich bereit erkläre, einen Betrag von S 1,267.426,70 zuzüglich 8 % Zinsen in Monatsraten a' S 1.000,-- zurückzuzahlen. Der Klägerin wurde zugesagt, daß sie S 900.000,-- dann nicht zurückzahlen müsse, wenn sich ihre Angaben, das Geld dem Generaldirektor der Beklagten gegeben zu haben, bewahrheiten. Hinsichtlich der Abfertigung gab es eine Verwendungszusage eines Beklagtenvertreters, daß im Falle die Angaben der Klägerin wahr seien und die sonstigen Beträge in Raten ordnungsgemäß bezahlt würden, der Klägerin von den Rückzahlungen etwas nachgelassen werde. In der Folge gerieten die Abfertigungsansprüche in Vergessenheit.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.4.1991 GZ 12 cVr 1219/90, Hv 683/90 wurde die Klägerin zwar von der Anklage der Beteiligung am Verbrechen der Untreue in Beziehung auf die Anweisung von S 995.000,-- freigesprochen, jedoch des Verbrechens des versuchten schweren Betruges schuldig erkannt, weil sie durch eine fingierte Schadensmeldung die vom Generaldirektor der Beklagten veranlaßte Überweisung von S 150.000,--, S 488.844,-- und S 351.091 erreicht habe. Dieses Urteil ist durch ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 19.12.1991 in Rechtskraft erwachsen.

Mit ihrer am 3.9.1986 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin ursprünglich ausschließlich das Urteil, daß die Kündigung vom 3.3.1986 unwirksam sei. Die Klägerin habe in einer Zwangs- und Notsituation die Kündigung ausgesprochen, insbesondere habe sich nunmehr herausgestellt, daß ihre Verantwortung, sie habe ihr irrtümlich überwiesene S 900.000,-- dem Generaldirektor zurückgestellt, richtig gewesen sei. Hätte sie sich nicht in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, hätte die Klägerin die Kündigung niemals ausgesprochen.

Am 29.9.1986 vereinbarten die Parteien Ruhen des Verfahrens. Die Beklagte gab außergerichtlich die Erklärung ab, für einen Zeitraum bis 3 Monate nach rechtskräftiger Erledigung des gegen die Klägerin laufenden Strafverfahrens auf die Einwendung der nicht gehörigen Fortsetzung des Prozesses zu verzichten. Nach Zustellung des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes an den ausgewiesenen Vertreter der Klägerin am 13.2.1993, setzte diese mit Schriftsatz vom 19.5.1993 das Verfahren fort. Nunmehr stellte sie für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens das Eventualbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin S 804.895,-- brutto sA zu bezahlen. Es sei ihr zugesagt worden, über die Abfertigungsansprüche neu zu verhandeln, sobald sich herausstellt, daß die Klägerin den Betrag von S 900.000,-- tatsächlich zurückbezahlt habe.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Die Klägerin, die aufgrund fingierter Schadensmeldungen Beträge erhalten habe, sei daran interessiert gewesen, in den Genuß der tätigen Reue zu kommen. Auch habe die Klägerin die ihr angekündigte fristlose Entlassung unbedingt vermeiden wollen, da sie Nachteile für ihr weiteres Fortkommen befürchtet habe. Die Klägerin habe daher einerseits die Rückzahlung der erhaltenen Beträge zugesagt und andererseits nach Beratung mit ihrem Anwalt die Kündigungserklärung abgegeben. Der Anspruch der Klägerin auf Abfertigung sei verjährt. Der anläßlich der Vereinbarung des Ruhens dieses Verfahrens abgegebene Verzicht auf die Einrede der Verjährung habe sich ausschließlich auf die damals allein Prozeßgegenstand bildende Anfechtung der Kündigung bezogen; der Abfertigungsanspruch sei davon nicht umfaßt gewesen.

Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß die Klägerin anläßlich der Abgabe ihrer Kündigungserklärung nicht im Sinne des § 870 ABGB beeinträchtigt gewesen sei. Die angedrohte Fälligstellung des Darlehens, das damals noch mit rund S 223.000,-- ausgehaftet habe, sei nicht geeignet gewesen, begründete Furcht bei der Klägerin hervorzurufen, da sie in Anbetracht ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere des in ihrem Eigentum stehenden Hauses im 14. Wiener Gemeindebezirk, leicht in der Lage gewesen wäre, ein Bankdarlehen zu erhalten, um die Verbindlichkeiten bei der Beklagten abdecken zu können. Auch die angedrohte Inhaftierung habe auf die Willensbildung der Beklagten keinerlei Einfluß gehabt, da ihr erkennbar gewesen sei, daß eine Verhaftung nur durch den Untersuchungsrichter aufgrund eines Antrages des Staatsanwaltes möglich gewesen wäre. Eine Strafanzeige der Beklagten gegen die Klägerin wäre in Anbetracht des Sachverhaltes weder unbegründet noch rechtswidrig gewesen. Auch hinsichtlich der angekündigten Berichterstattung in den Medien sei für die Klägerin erkennbar gewesen, daß es sich hiebei um unabänderliche Abläufe handle, auf welche die Beklagte keinen Einfluß nehmen konnte. Der Beklagten sei die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung der Klägerin offengestanden. Der Versuch, eine einvernehmliche, für alle Beteiligten nicht allzu schmerzvolle Lösung zu finden, habe ein Entgegenkommen der Beklagten dargestellt. Es sei unbestreitbar, daß sich die Klägerin in einer Zwangslage befunden habe, doch habe die Beklagte diese nicht genützt, da sie der Klägerin die Beiziehung eines Rechtsvertreters gestattet habe. Die dem Eventualbegehren der Klägerin zugrundeliegende Forderung sei verjährt. Der Verjährungsverzicht der Beklagten aus dem Jahre 1986 habe sich nur auf das Hauptbegehren des Verfahrens bezogen, da damals von Abfertigungsansprüchen der Klägerin keine Rede gewesen sei. Auch sei der Fortsetzungsantrag der Klägerin erst nach Ablauf der vereinbarten dreimonatigen Frist nach Beendigung des Strafverfahrens bei Gericht eingelangt.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und folgte im wesentlichen auch dessen rechtlicher Beurteilung.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Revision der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.

Eine Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung kann, wenn Willensmängel behauptet werden, wie jedes andere Rechtsgeschäft nach den allgemeinen Regeln angefochten werden, weil die Bestimmungen der §§ 869 bis 875 ABGB auch auf "sonstige Willenserklärungen welche einer anderen Person gegenüber abzugeben sind", also insbesondere auf einseitige Rechtsgestaltungserklärungen gemäß § 876 ABGB, entsprechende Anwendung finden (EvBl 1970/82; Arb 10.155; Krejci in Rummel2, RdZ 73 zu §§ 1158 bis 1159 c). Gemäß §§ 870, 876 ABGB ist derjenige an seine Willenserklärungen nicht gebunden, der von dem anderen Teil durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu deren Abgabe veranlaßt wurde. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende sein Interesse wahrt, im allgemeinen nicht widerrechtlich. Die Rechtswidrigkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die Drohung als Mittel zur Herbeiführung eines Erfolges dient, auf den der Drohende keinen Anspruch hatte oder wenn Mittel und Zweck für sich betrachtet zwar nicht rechtwidrig sind, aber das Mittel zur Erreichung gerade dieses Zweckes nicht angemessen ist (Inadäquanz von Mittel und Zweck). Entscheidend ist also, ob die Drohung nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als angemessenes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf Erreichung gerade dieses Zweckes hatte (Arb 9644; Rummel in Rummel2, Rdz 12 zu § 870). Die Verurteilung der Beklagten im Strafverfahren zeigt deutlich, daß die vertretungsbefugten Organe der Beklagten mit gutem Grund vom Vorliegen schwerwiegender Treuwidrigkeiten der Klägerin ausgehen konnten. Es stand ihnen daher das Recht zu, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch Entlassung oder personenbezogene Kündigung zu beenden (vgl SZ 56/149). Auch durften sie auf Ersatz des der Beklagten zugefügten Schadens dringen (Arb 6644). Schließlich kann der Beklagten auch nicht das Recht der Erstattung einer Strafanzeige und der Fälligstellung der Darlehen bei Beendigung des Dienstverhältnisses abgesprochen werden. Diese sich aus den Verfehlungen ergebenden Konsequenzen durften die Vertreter der Beklagten der Klägerin bei der Besprechung am 3.3.1986 ebenso vor Augen führen, wie die sich aus der Lebenserfahrung ergebende Tatsache, daß eine sofortige Anzeigeerstattung mit möglicherweise folgender Verhaftung in der Presse großes Aufsehen erregt hätte. Hiezu tritt als entscheidender Faktor, daß die Klägerin, nachdem sie mit den Vorwürfen konfrontiert worden war, die Möglichkeit eingeräumt erhielt, einen Anwalt zu konsultieren. Die davor von der Klägerin abgegebene Erklärung, sie werde kündigen, wurde offenkundig gerade wegen der besonderen Situation von den Vertretern der Beklagten nicht als Kündigungserklärung angenommen, sondern war lediglich als Ankündigung eines zukünftigen Vorhabens gewertet worden. Erst am Nachmittag bei einer zweiten Besprechung kam es sodann in Anwesenheit des Rechtsanwaltes der Klägerin zur Abgabe einer schriftlichen Kündigungserklärung. Selbst wenn daher die Klägerin bei dem vormittäglichen Gespräch durch ungewöhnlich massive Vorhaltungen oder die Androhung einer möglichen Verhaftung eingeschüchert gewesen sein sollte, war sie danach in der Lage, sich mit ihrem Rechtsanwalt zu beraten und genau abzuklären, ob tatsächlich das Risiko einer Entlassung verbunden mit der Fälligstellung von Darlehen oder der Strafverfolgung mit der Möglichkeit der Verhängung der Untersuchungshaft bestand. Damit traf die Klägerin aber ihre endgültige Entscheidung nicht mehr aufgrund von Ankündigungen oder Drohungen der Organe der Beklagten, sondern nach ihrer eigenen Einschätzung des Sachverhaltes. Selbst wenn daher bei dem Gespräch am Vormittag inadäquate Drohungen gefallen sein sollten, waren diese für die Entscheidung der Klägerin am Nachmittag nicht mehr kausal, da sie nunmehr in die Lage versetzt war, aufgrund der Beratung durch ihren Rechtsbeistand, ungerechtfertigte Drohungen als solche zu erkennen und ihre Zukunftsaussichten losgelöst vom Rechtsstandpunkt ihres Dienstgebers zu beurteilen.

Kam aber die Klägerin nach eigener Einschätzung zu dem Ergebnis, daß es für sie günstiger wäre, das Dienstverhältnis von sich aus durch Kündigung zu beendigen und dafür von der Beklagten eine kulante Rückzahlungsmöglichkeit der aushaftenden Darlehen eingeräumt zu erhalten, ist die Höhe der Schuldenlast nicht entscheidungswesentlich. Zur Verwirklichung des Tatbildes des § 870 ABGB reicht nämlich eine allgemeine Zwangslage ebensowenig aus (vgl Rummel in Rummel2, Rdz 11 zu § 870) wie die durch Auseinandersetzungen mit dem Dienstgeber herbeigeführte Gemütserregung (Arb 7810; Arb 9750). Selbst wenn daher die Klägerin aufgrund der Höhe der offenen Darlehen in finanzielle Bedrängnis hätte geraten können, kann das nichts daran ändern, daß die Klägerin sich nach Beratung mit ihrem Rechtsbeistand frei entscheiden konnte. Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß die Organe der Beklagten eine finanzielle Zwangslage der Klägerin ausgenutzt hätten.

Auch Abfertigungsansprüche sind Forderungen der Dienstnehmer wegen Entgelts aus Dienstverträgen im Sinne des § 1486 Z 5 ABGB, die in drei Jahren verjähren (Arb 8255; Arb 10.683; Arb 10.097; Schubert in Rummel2 Rdz 9 zu § 1486). Die Verjährung wird grundsätzlich gemäß § 1497 ABGB nur durch die Klagsanbringung und gehörige Fortsetzung der Klage unterbrochen. Nicht aber durch außerhalb eines Prozesses abgegebene Erklärungen des Gläubigers (SZ 62/64). Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Abfertigung im Verfahren erstmals mit bei Gericht am 22.7.1992 eingelangtem Schriftsatz, somit lange nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, geltend gemacht. Die anläßlich der Ruhensvereinbarung vom 29.9.1986 abgegebene Erklärung der Beklagten, bis zu drei Monate nach Abschluß des Strafverfahrens auf den Einwand der nichtgehörigen Verfahrensfortsetzung zu verzichten, konnte sich daher nicht auf den Abfertigungsanspruch beziehen, da dieser noch nicht Verfahrensgegenstand war. Es erübrigt sich daher jede Erörterung darüber, ob die Klägerin das Verfahren über die Feststellung der Unwirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigung rechtzeitig fortgesetzt hat, da auch bejahendenfalls dies ohne Einfluß für die Frage der Verjährung des Abfertigungsanspruches wäre. Daß die nach den Feststellungen im Laufe des Gesprächs vom 3.3.1986 der Klägerin gegenüber abgegebene Verwendungszusage hinsichtlich der Abfertigungsansprüche den Verjährungseinwand nach Treu und Glauben unzulässig mache, wurde im Verfahren nicht behauptet. Tatsächlich konnte die Klägerin nach objektiven Maßstäben auch nicht der Auffassung sein, es liege eine verbindliche Zusage vor, aufgrund derer ihr Anspruch ohne Rechtsstreit befriedigt werde (vgl JBl 1991, 190). Die Vorinstanzen haben daher zu Recht Verjährung des Abfertigungsanspruches der Klägerin angenommen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte