Rechtssatz
Insoferne ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht auch die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen dann diese künftig (dh nach dem Feststellungsurteil) verfallenden Renten neuerlich der dreijährigen Verjährung.
2 Ob 271/71 | OGH | 27.01.1972 |
Veröff: SZ 45/8 = EvBl 1972/222 S 435 = ZVR 1972/200 S 372 = JBl 1973,154 |
8 Ob 62/80 | OGH | 26.06.1980 |
Beisatz: Kosten einer Pflegeperson. (T1) |
8 Ob 179/80 | OGH | 20.11.1980 |
Beisatz: Kosten einer Haushaltshilfe. (T2) |
8 Ob 128/83 | OGH | 07.06.1984 |
Veröff: ZVR 1985/50 S 92 |
2 Ob 68/95 | OGH | 19.03.1998 |
Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. Hat der Kläger hingegen einen zusätzlichen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sich die im Vorprozess anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt hat, liegt insoweit ein weiterer Schaden vor, von dem der Geschädigte erstmals mit Vorschreibung des entsprechenden (Mehr-)Betrages durch das Finanzamt Kenntnis erlangt hat, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld zu laufen beginnt. (T3) |
7 Ob 33/98y | OGH | 10.08.1998 |
Beisatz: Hier: Kosten für Ersatzarbeitskräfte. (T4) |
9 Ob 219/02z | OGH | 16.10.2002 |
nur: Insoferne ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht auch die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen dann diese künftig verfallenden Renten neuerlich der dreijährigen Verjährung. (T5); Beis wie T1; Beisatz: Unter "künftigen" Leistungen sind alle diejenigen gemeint, welche bei Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren, also auch solche, welche zwischen Einbringung der Feststellungsklage und Zustellung des Feststellungsurteils angefallen sind. (T6) bzw (T7) |
2 Ob 33/09f | OGH | 25.06.2009 |
Beis wie T6; Beisatz: Der Rechtssatz bezieht sich nur auf die wiederkehrenden Ansprüche, die erst nach dem Wegfall der Unterbrechungswirkung fällig geworden sind; für diese beginnt dann jeweils ab Fälligkeit der einzelnen Ansprüche der Lauf der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. (T8) |
2 Ob 164/17g | OGH | 22.03.2018 |
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/25 |
4 Ob 124/21w | OGH | 25.01.2022 |
Vgl; Beisatz: „nach dem Feststellungsurteil“ bedeutet mit Eintritt der Rechtskraft (RS0133895). (T9) |
2 Ob 192/23h | OGH | 21.11.2023 |
Beisatz: Hier: Ansprüche auf Verdienstentgang. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19701203_OGH0002_0020OB00316_7000000_001
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