OGH 12Os177/69; 12Os104/74; 11Os21/76; 11Os121/77; 10Os187/78; 13Os191/80; 12Os110/84; 12Os144/85; 13Os28/88; 14Os81/87; 13Os28/90; 12Os95/90; 15Os124/94; 15Os139/00 (RS0053564)

OGH12Os177/69; 12Os104/74; 11Os21/76; 11Os121/77; 10Os187/78; 13Os191/80; 12Os110/84; 12Os144/85; 13Os28/88; 14Os81/87; 13Os28/90; 12Os95/90; 15Os124/94; 15Os139/0016.5.2024

Rechtssatz

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im österreichischen Strafverfahrensrecht nur mit Einschränkungen. Er ist aber nicht nur formal, sondern auch materiell zu verstehen, dh, daß nach Möglichkeit das tatnächste Beweismittel heranzuziehen, und ihm der Vorzug vor tatfernen zu geben ist. Jedoch kennt das österreichische Strafverfahrensrecht kein absolutes Verbot der Vernehmung von Zeugen, die nur vom Hörensagen von einer Tatsache wissen. Eine nur teilweise Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nur in Ansehung verschiedener Fakten zulässig, nicht jedoch in Ansehung verschiedener Phasen ein und desselben Vorganges. Eine diesen Grundsätzen widersprechende beschränkte Entbindung vom Amtsgeheimnis schließt die Vernehmung des betreffenden Zeugen insoweit überhaupt aus. Wann und inwieweit ein Verstoß gegen diese Grundsätze Nichtigkeit des Urteils nach der Z 3 des § 281 StPO zur Folge hat, ist eine quantitative Frage, die nach den Umständen des einzelnen Falles zu beantworten ist (zahlreiche Literaturzitate und Judikaturzitate - Euler).

Normen

B-VG Art20 Abs2
MRK Art6 V1
MRK Art6 Abs1 II5b1
MRK Art6 Abs3 litd IV4
StPO §151 Z2
StPO §252
StPO §258
StPO §281 Z3

12 Os 177/69OGH11.02.1970

Veröff: SSt 41/7 = EvBl 1970/243 S 411 = RZ 1070,96 = ZfRV 1970,207 (Anmerkung von Liebscher)

12 Os 104/74OGH27.11.1974

nur: Eine nur teilweise Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nur in Ansehung verschiedener Fakten zulässig, nicht jedoch in Ansehung verschiedener Phasen ein und desselben Vorganges. (T1)

11 Os 21/76OGH25.03.1976

nur: Jedoch kennt das österreichische Strafverfahrensrecht kein absolutes Verbot der Vernehmung von Zeugen, die nur vom Hörensagen von einer Tatsache wissen. (T2) Beisatz: Solche Kontrollzeugen dürfen bei widersprechenden Angaben zweier Personen über den Inhalt des zwischen ihnen geführten Gespräches nicht abgelehnt werden. (T3)

11 Os 121/77OGH17.10.1977

Ähnlich; Beisatz: Ein Zeuge "vom Hörensagen" kann die Vernehmung des erreichbaren Tatzeugen (Originalzeugen) nicht ersetzen. (T4)

10 Os 187/78OGH31.01.1979

nur: Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im österreichischen Strafverfahrensrecht nur mit Einschränkungen. (T5) Beisatz: § 252 Abs 1 Z 1 StPO enthält diesbezügliche Einschränkungen. (T6)

13 Os 191/80OGH19.02.1981

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Begründungsmangel - § 281 Abs 1 Z 5 StPO. (T7)

12 Os 110/84OGH13.09.1984

Vgl; nur T1; Veröff: SSt 55/60

12 Os 144/85OGH10.10.1985

nur T1; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO in Verbindung mit § 151 Z 2 StPO liegt aber nur dann vor, wenn ein Beamter über Dinge ausgesagt hätte, in Ansehung derer er ein Amtsgeheimnis, ohne hievon entbunden zu sein, verletzen würde (hier Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO durch Nichtzulassung aller Fragen nach der Identität eines Informanten verneint, da dessen vertrauliche Mitteilungen gar nicht Gegenstand des Beweisthemas waren). (T8)

13 Os 28/88OGH21.04.1988

Vgl aber; Veröff: EvBl 1988/139 S 660

14 Os 81/87OGH22.07.1987

Vgl auch; Veröff: EvBl 1988/15 S 90 = JBl 1988,255 = RZ 1987/62 II S 229

13 Os 28/90OGH07.06.1990

nur T1

12 Os 95/90OGH23.08.1990

nur T1; nur T2

15 Os 124/94OGH08.09.1994

Vgl auch; Beisatz: Zum Problem des Zeugen "vom Hörensagen". (T9)

15 Os 139/00OGH25.01.2001

Vgl auch

15 Os 73/00OGH03.05.2001

Vgl auch

13 Os 153/03OGH18.02.2004

Vgl; Beisatz: Das Beweiserhebungsverbot (= Beweisgewinnungsverbot) des § 252 Abs 1 StPO sichert das mit dem Fragerecht nach Art 6 Abs 3 lit d EMRK normativ verknüpfte strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze der Z 1 bis 4 des § 252 Abs 1 StPO nicht gedeckt sind, bei sonstiger Nichtigkeit ab. (T10); Beisatz: Durch innerstaatliche Amtsverschwiegenheit bedingte Unmöglichkeit, das Erscheinen eines Zeugen zu bewerkstelligen, kann grundsätzlich nicht als Verlesungsermächtigung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO begriffen werden. (T11); Beisatz: Änderung des § 252 Abs1 StPO durch das StPÄG 1993. (T12)

14 Os 107/04OGH05.10.2004

Auch; Beisatz: Die StPO verbietet keineswegs generell die Abhörung sogenannter "Zeugen vom Hörensagen", vielmehr nur insoweit, als gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, und schließlich technische Aufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen nur nach Maßgabe der in §252 Abs1 Z1 bis 4 StPO genannten Ausnahmen, solcherart bloß mittelbar in der Hauptverhandlung vorkommen dürfen.(T13)

12 Os 40/18aOGH17.05.2018

Auch; Beis wie T13

12 Os 26/18tOGH13.09.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T13

12 Os 26/23zOGH26.04.2023

vgl

12 Os 41/24gOGH16.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19700211_OGH0002_0120OS00177_6900000_001

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