OGH 5Ob15/60; 1Ob165/61; 4Ob560/68; 4Ob526/76; 1Ob539/77; 7Ob704/82; 1Ob701/83; 7Ob617/87; 1Ob2025/96t; 7Ob186/02g; 1Ob58/03s; 9Ob98/03g; 6Ob64/04m; 6Ob212/03z; 3Ob174/06v; 9Ob55/08s; 6Ob68/09g; 5Ob167/09h; 1Ob67/10z; 3Ob19/11g (RS0007310)

OGH5Ob15/60; 1Ob165/61; 4Ob560/68; 4Ob526/76; 1Ob539/77; 7Ob704/82; 1Ob701/83; 7Ob617/87; 1Ob2025/96t; 7Ob186/02g; 1Ob58/03s; 9Ob98/03g; 6Ob64/04m; 6Ob212/03z; 3Ob174/06v; 9Ob55/08s; 6Ob68/09g; 5Ob167/09h; 1Ob67/10z; 3Ob19/11g18.6.2024

Rechtssatz

Die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 19 Abs 1 AußStrG kann auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrages erfolgen. Die Zwangsmittel des § 19 Abs 1 AußStrG sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, was von Amts wegen berücksichtigt werden muss.

Normen

AußStrG §19 Abs1
AußStrG 2005 §79
AußStrG 2005 §110 Abs1
AußStrG 2005 §110 Abs2

5 Ob 15/60OGH02.03.1960

Veröff: EvBl 1960/209 S 355

1 Ob 165/61OGH05.04.1961
4 Ob 560/68OGH06.12.1968

nur: Die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 19 Abs 1 AußStrG kann auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrages erfolgen. (T1) <br/>Veröff: NZ 1970,12

4 Ob 526/76OGH06.04.1976

nur: Die Zwangsmittel des § 19 Abs 1 AußStrG sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, was von Amts wegen berücksichtigt werden muss. (T2)<br/>Beisatz: Zwangsmaßnahmen die nur den Zweck haben, das aufgetragene Verhalten zu erreichen sind daher entbehrlich, wenn dieses Verhalten bereits beachtet oder die aufgetragene Leistung unmöglich wird. (Durchführung einer Besuchsregelung). (T3)

1 Ob 539/77OGH16.03.1977

nur T1; Veröff: EFSlg 30587

7 Ob 704/82OGH09.09.1982

nur T1

1 Ob 701/83OGH10.10.1983

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Gericht kann Zwangsmaßnahmen auch vorläufig verweigern. (T4)

7 Ob 617/87OGH09.07.1987

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Sie sollen lediglich dazu dienen, dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Lehnen bereits mündige Minderjährige das Besuchsrecht entschieden ab, so ist dem auch bei der Erwägung einer Beugestrafe gegen den Erziehungsberechtigten Rechnung zu tragen. (T5)

1 Ob 2025/96tOGH11.03.1996

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Entbehrlichkeit der Zwangsmaßnahmen, wenn auch in Zukunft anzunehmen ist, dass der angeordnete Zweck ohne Beugestrafe erreicht wird. (T6)

7 Ob 186/02gOGH09.09.2002

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3

1 Ob 58/03sOGH29.04.2003

nur T2

9 Ob 98/03gOGH24.09.2003

Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Sie sollen lediglich dazu dienen, dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. (T7) Beisatz: Bei den Zwangsmitteln des § 19 Abs 1 AußStrG zur Durchsetzung des Besuchsrechtes handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. (T8)

6 Ob 64/04mOGH27.05.2004

Auch; nur T2

6 Ob 212/03zOGH27.05.2004

Auch

3 Ob 174/06vOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die in § 79 Abs 2 AußStrG 2005 angeführten Zwangsmittel entsprechen im Wesentlichen jenen nach dem AußStrG 1854 - auf die bisherige Rechtsprechung kann daher zurückgegriffen werden. (T9)

9 Ob 55/08sOGH08.10.2008

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Zweck der in § 79 Abs 2 AußStrG angeführten Maßnahmen ist es, nicht für die Vergangenheit zu bestrafen, sondern dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. (T10)

6 Ob 68/09gOGH14.05.2009

Vgl; Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T11)<br/>Beisatz: Insbesonders wenn der besuchsberechtigte Elternteil den Antrag auf zwangsweise Durchsetzung seines Besuchsrechts nicht unmittelbar nach dem Scheitern der Kontaktaufnahme, sondern erst einige Zeit (hier: ca 6 Monate) später gestellt hat, ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob das Verstreichen eines langen Zeitraums ohne Besuchskontakte zu einer verstärkten Entfremdung geführt hat, deren (zwangsweise) Überwindung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen könnte. (T12)

5 Ob 167/09hOGH19.01.2010

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10

1 Ob 67/10zOGH01.06.2010

Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10

3 Ob 19/11gOGH23.02.2011

Vgl; vgl auch Beis wie T9

7 Ob 159/11zOGH12.10.2011
10 Ob 61/15sOGH30.06.2015

Auch

8 Ob 71/16yOGH17.08.2016

Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T13)

7 Ob 117/16fOGH24.10.2016

Vgl; Beis wie T10

6 Ob 129/16pOGH29.11.2016

Vgl; Beis wie T10

6 Ob 147/17mOGH25.10.2017

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Beugestrafen zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts scheiden aus, wenn aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue Kontaktsrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird, die die frühere Regelung nicht bloß erweitert, sondern die Modalitäten wesentlich ändert. (T14)

1 Ob 219/19sOGH16.12.2019

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14

7 Ob 195/21hOGH12.01.2022

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8

9 Ob 40/22fOGH19.05.2022

Vgl; Beis wie T10

6 Ob 45/23wOGH28.06.2023

vgl; Beisatz: Wird ein Beschluss über die Übertragung der vorläufigen Obsorge aufgehoben und dessen vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit ausgeschlossen, kann diese Entscheidung auch nicht Grundlage für die Verhängung von Beugestrafen sein. (T15)

1 Ob 154/23pOGH23.10.2023

Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T14

6 Ob 54/24wOGH18.06.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13; Beisatz wie T14<br/>Beisatz: Mit Erlassung einer neuen Kontaktrechtsregelung ist der Durchsetzung der zuvor geltenden Regelung die Grundlage entzogen. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19600302_OGH0002_0050OB00015_6000000_001

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