OGH 1Ob67/10z

OGH1Ob67/10z1.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Katharina H*****, geboren am *****, über den Revisionsrekurs der Mutter Birgit H*****, vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. November 2009, GZ 15 R 403/09d-S140, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 29. September 2009, GZ 3 PS 119/09x-130, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 13. 11. 2008 wurde dem Vater ab 13. 12. 2008 ein (unbegleitetes) 14-tägiges Besuchsrecht jeweils am Samstag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr eingeräumt. Der Rekurs der Mutter, die ein begleitetes Besuchsrecht anstrebte, blieb erfolglos.

Das Erstgericht wies den Antrag der Mutter auf sofortige Aussetzung, in eventu auf Einschränkung des Besuchsrechts, sowie den Antrag des Vaters auf Anordnung angemessener Zwangsmittel zur Durchsetzung der Besuchsrechtsregelung ab.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es über die Mutter „wegen wiederholter Verhinderung der mit Beschluss vom 13. 11. 2008 bestimmten Besuchskontakte des Vaters im Zeitraum 13. 11. 2008 bis 29. 9. 2009“ eine Geldstrafe von 100 EUR verhängte.

Rechtliche Beurteilung

Der (nur) gegen diese Anordnung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Ob es zur Durchsetzung einer Besuchsrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (3 Ob 10/07b ua). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht lässt sich hier nicht erkennen, konnten doch die Vorwürfe und Behauptungen der Mutter, die sie Kontakten der Minderjährigen zum Vater entgegenhielt - wie psychische Beeinträchtigung des Kindes durch den Kontakt zum Vater, Verletzungen durch den Vater bei der Besuchsrechtsausübung -, nicht bestätigt werden. Die positive emotionale Bindung des Kindes zum Vater und die Notwendigkeit regelmäßiger Besuchskontakte wurden durch zwei Sachverständigengutachten bestätigt. Unter diesem Aspekt lässt sich keine Gefährdung des Kindeswohls, die nach § 110 Abs 3 AußStrG der Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung des Besuchsrechts entgegenstünde (8 Ob 73/06b ua), erkennen. Die im Revisionsrekurs erwähnte Note des Erstgerichts mit dem Hinweis, dass „die Mutter das Kind dem Vater nicht mitgeben müsse, wenn sie (begründete) Bedenken habe“ (ON S 116), zwingt nicht zu einer gegenteiligen Beurteilung. Zunächst stellt dieser Hinweis die Reaktion auf die massiven Vorwürfe der Mutter zur schweren Verletzung des Kindes bei dem (letzten) Besuchsrechtskontakt am 28. 6. 2009 dar, die aber nicht erwiesen werden konnten. Die Mutter selbst bekämpft außerdem nicht die Abweisung ihrer Anträge auf Aussetzung (in eventu Einschränkung) des Besuchsrechts, die unter anderem auf diese schwere Körperverletzung gestützt wurden.

Der Mutter ist einzuräumen, dass Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Besuchsrechts keine Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung darstellen - wie die vom Rekursgericht gewählte Formulierung anklingen lässt -, sondern in Zukunft das Besuchsrecht durchsetzen sollen (9 Ob 98/03g; 9 Ob 55/08s). Gerade dazu dient aber die vom Rekursgericht angeordnete Verhängung einer Geldstrafe, deren Höhe kein Thema ist.

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