OGH 1Ob58/03s

OGH1Ob58/03s29.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Severin V***** und des mj. Nikolaus V*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Georg V*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 31. Jänner 2003, GZ 16 R 38/03g-181, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichts macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der Revisionsrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (RIS-Justiz RS0007169). Rechtsfragen dieser Qualität zeigt der Revisionsrekurs des Vaters nicht auf:

Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer - also ein Anfechtungsinteresse - voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen - praktisch in Form eines Rechtsgutachtens - zu lösen. Die Beschwer muss als Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber vorliegen. Kommt es noch vor der Rechtsmittelentscheidung zu einem Wegfall der Beschwer, so ist das ursprünglich zulässig erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen. Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 602/95 = EFSlg 79.557, 79.558; 9 Ob 209/02d u.a.).

Mit seinem Antrag vom 22. 11. 2002 (ON 168) begehrte der Vater ausdrücklich nur die "Durchsetzung des Besuchsrechts vom 25. 12. 2002 bis 30. 12. 2002". Dieser Termin war im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts bereits verstrichen. Zwangsmittel nach § 19 Abs 1 AußStrG sind ebenso wie die des § 354 EO nicht mehr anzuwenden, wenn die Leistung unmöglich geworden ist. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen (EvBl 1960/209; 1 Ob 2025/96t u.a.).

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 1 Ob 232/01a). Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter (Stabentheiner in Rummel3, § 148 ABGB Rz 9; Pichler in Klang3 § 148 ABGB Rz 4) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Besuchsberechtigte grundsätzlich das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen hat (RIS-Justiz RS0048002, zuletzt etwa 2 Ob 236/01x). Diesbezüglich sind durch das KindRÄG 2001 keine Änderungen erfolgt (2 Ob 236/01x; 7 Ob 134/02k). Allfällige Zusagen der Mutter können keinen selbständigen Anspruch des Vaters auf die von der gerichtlichen Festsetzung abweichende Ausformung des Besuchsrechts begründen, weil es um Rechte der Kinder geht und nur deren Wohl für die Besuchsrechtsregelung von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. RIS-Justiz RS0004350).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm§ 510 Abs 3 ZPO)

Stichworte