OGH 4Ob537/90; 2Ob592/90; 1Ob631/90; 1Ob645/90; 9Ob705/91; 4Ob1557/91; 6Ob13/93; 1Ob561/94; 2Ob560/94; 1Ob600/95; 9Ob87/98d; 9Ob224/98a; 2Ob112/99f; 7Ob320/99f (RS0007169)

OGH4Ob537/90; 2Ob592/90; 1Ob631/90; 1Ob645/90; 9Ob705/91; 4Ob1557/91; 6Ob13/93; 1Ob561/94; 2Ob560/94; 1Ob600/95; 9Ob87/98d; 9Ob224/98a; 2Ob112/99f; 7Ob320/99f21.3.2023

Rechtssatz

Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (vgl die Rechtsprechung zu § 528 ZPO idF vor der WGN 1989: ÖBl 1984,50; RZ 1988,18 ua). Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 14 Abs 1 AußStrG kein Raum.

Normen

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C1a
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 D1c
AußStrG §59 Abs1 Z2
AußStrG 2005 §62 A5

4 Ob 537/90OGH30.05.1990

Veröff: EvBl 1990/137 S 636 = ÖA 1991,18

2 Ob 592/90OGH05.09.1990
1 Ob 631/90OGH14.11.1990
1 Ob 645/90OGH28.11.1990

Veröff: RZ 1991/34 S 123

9 Ob 705/91OGH29.05.1991

Veröff: GesRZ 1991,216

4 Ob 1557/91OGH09.07.1991

Auch

6 Ob 13/93OGH26.08.1993
1 Ob 561/94OGH30.05.1994

Auch

2 Ob 560/94OGH24.11.1994

Auch

1 Ob 600/95OGH29.08.1995

Vgl

9 Ob 87/98dOGH01.04.1998

Auch; nur: Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 14 Abs 1 AußStrG kein Raum. (T1); Beisatz: Hier: Beschluss auf Überweisung der Sache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren. (T2)

9 Ob 224/98aOGH02.09.1998

Vgl auch

2 Ob 112/99fOGH15.04.1999

Beisatz: Unter einem "Revisionsrekurs" ist jeder Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes zu verstehen, auch der gegen einen Zurückweisungsbeschluss. (T3)

7 Ob 320/99fOGH26.01.2000

Beisatz: Für das Erlagsverfahren gilt das Revisionsrekursrecht nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. (T4)

1 Ob 202/00pOGH29.08.2000

Beis wie T2; Veröff: SZ 73/129

7 Ob 297/00bOGH14.12.2000
7 Ob 293/00iOGH06.12.2000
6 Ob 274/00pOGH22.02.2001

Auch; nur: Der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss ist gleichfalls nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. (T5)

9 Ob 296/00wOGH28.03.2001

nur: Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. (T6)

5 Ob 217/01zOGH27.09.2001

nur T6

1 Ob 219/01iOGH22.10.2001

nur T5; nur T6; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/180

7 Ob 25/02fOGH22.05.2002

Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Beschluss auf Verweisung der Sache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren. (T7)

8 Ob 295/01tOGH13.06.2002

nur T6

9 Ob 154/02sOGH18.09.2002

nur T6

6 Ob 278/02dOGH07.11.2002

Auch

1 Ob 58/03sOGH29.04.2003

nur T6

1 Ob 113/03dOGH27.05.2003

Auch

5 Ob 33/04wOGH23.03.2004

Auch; nur: Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. (T8)

7 Ob 167/04sOGH08.09.2004

nur T6

9 Ob 76/04yOGH29.09.2004

Auch; nur T8; Beis wie T2

5 Ob 184/06dOGH12.09.2006

Beisatz: Hier: § 62 AußStrG 2005. (T9)

7 Ob 206/06dOGH27.09.2006

Auch; Beisatz: Ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes kann nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des § 62 Abs 2 und 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt. Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 62 Abs 1 AußStrG kein Raum. Auch bei Zurückweisung des Rekurses hat das Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG zu treffen. (T10)

7 Ob 262/06iOGH29.11.2006

Auch; Beisatz: Ein Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts, der im Rahmen des Rekursverfahrens erging, ist also (nur) unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar. (T11)

10 Ob 15/07iOGH27.02.2007

Vgl; Beisatz: § 62 Abs 1 AußStrG erfasst mit dem Begriff „Revisionsrekurs" nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung. Die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts" und gilt daher auch für dessen Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird. (T12)

2 Ob 163/07wOGH14.02.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/23

10 Ob 24/14yOGH19.05.2014

Vgl auch

5 Ob 39/22dOGH22.08.2022
2 Ob 50/23aOGH21.03.2023

vgl; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19900530_OGH0002_0040OB00537_9000000_002