OGH 4Ob1557/91

OGH4Ob1557/919.7.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Sascha K*****, geb. 14.6.1990, in Pflege und Erziehung des Vaters Josef B*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Pflegeeltern Andrea und Gerhard F*****, vertreten durch Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 10.4.1991, GZ R 155/91-32, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Pflegeeltern wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Der Begriff "Revisionsrekurs" in § 14 Abs 1 AußStrG umfaßt auch zurückweisende Entscheidungen der zweiten Instanz. Anders als im Streitverfahren ist daher auch gegen Zurückweisungsbeschlüsse im Außerstreitverfahren der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig (EvBl 1990/137; 1991/7).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof hat in derselben Rechtssache in der Entscheidung vom 28.5.1991, 4 Ob 531/91, mit der über den Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt abgesprochen wurde, folgendes ausgeführt:

"Auch in Rechte der Pflegeeltern hat der angefochtene Beschluß nicht eingegriffen. Pflegeeltern üben gemäß § 186 Abs 1 ABGB ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch die unmittelbare Erziehungsberechtigten (§ 137a) oder durch den Jugendwohlfahrtsträger (§ 176a) aus. Zur Übergabe in fremde Pflege kommt es also entweder durch die oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten (§ 137a ABGB) oder durch gerichtliche Verfügungen nach § 176a ABGB. Bei einem Vertrag allein des Erziehungsberechtigten mit einem Dritten, mit dem Kinder in Pflege übergeben werden, handelt es sich um einen Werkvertrag oder freien Dienstvertrag der Obsorgeberechtigten mit Dritten, die als Erfüllungsgehilfen und daher weisungsgebunden tätig werden und Rechte gegenüber dem Kind nur im fremden Namen ausüben. Die Obsorgeberechtigten können in diesem Fall das Kind jederzeit auf Grund ihrer uneingeschränkten Rechte nach § 144 ABGB zurückfordern (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 186; EvBl 1991/59). Bei einem namens des Kindes durch die gesetzlichen Vertreter geschlossenen Vertrag werden hingegen Obsorgerechte und -pflichten (§ 137a ABGB) übertragen und das Rückforderungsrecht eingeschränkt. Die Pflegeeltern handeln dann auf die Dauer des Vertrages im eigenen Namen. Die Aufhebung des Pflegschaftsvertrages kann deshalb nur durch Übereinkommen der Parteien, also kraft Vertragsrechtes oder durch eine gerichtliche Entscheidung, erfolgen (Pichler in Rummel aaO; EvBl 1991/59). Ein solcher Vertrag liegt hier nicht vor; die Mutter hat vielmehr lediglich gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ihre Zustimmung zur Unterbringung des Kindes bei den Pflegeeltern erteilt, worauf diesen das Kind übergeben wurde. Die bisherigen Pflegeeltern können die Ausübung ihrer Rechte aber auch nicht auf eine Ermächtigung durch den Jugendwohlfahrtsträger stützen, da die Unterbringung vom Gericht nicht nach § 215 Abs 1 ABGB genehmigt und der Antrag auf Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger (§ 176a ABGB) abgewiesen wurde."

Die Revisionsrekurswerber sind somit nicht mehr Pflegeeltern, so daß ihnen die Rechte nach § 186 Abs 2 ABGB nicht zustehen. Sie haben daher auch kein Rekursrecht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte