OGH 1Ob642/83; 8Ob620/85; 1Ob664/85; 3Ob529/89; 2Ob236/01x; 7Ob134/02k; 5Ob243/02z; 1Ob58/03s; 7Ob285/04v; 3Ob84/11s; 3Ob159/19g; 1Ob181/20d; 1Ob225/21a; 6Ob218/22k (RS0048002)

OGH1Ob642/83; 8Ob620/85; 1Ob664/85; 3Ob529/89; 2Ob236/01x; 7Ob134/02k; 5Ob243/02z; 1Ob58/03s; 7Ob285/04v; 3Ob84/11s; 3Ob159/19g; 1Ob181/20d; 1Ob225/21a; 6Ob218/22k24.3.2023

Rechtssatz

Es kann der zur Pflege und Erziehung berechtigte Elternteil, selbst wenn er finanziell hiezu imstande wäre, deshalb noch nicht verpflichtet werden, das Kind, das sich ständig im Ausland aufhält, dem anderen Elternteil - allein um ihm den persönlichen Verkehr mit seinem Kind zu erleichtern - an einem bestimmten Ort im Inland zuzuführen; der Besuchsberechtigte hat vielmehr selbst das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen.

Normen

ABGB §148 A

1 Ob 642/83OGH15.06.1983

Veröff: AnwBl 1983,719 (kritisch Grass)

8 Ob 620/85OGH24.10.1985
1 Ob 664/85OGH13.11.1985

nur: Der Besuchsberechtigte hat selbst das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen. (T1)

3 Ob 529/89OGH26.04.1989

nur T1; Beisatz: Dies gilt insbesonders bei großer Entfernung. Unter besonderen Umständen kann aber auch dem Pflegeberechtigten zugemutet werden, die Fahrt mit dem Kind auf sich zu nehmen. Auch Pflegeeltern sind, wenn nicht anderes vertraglich vereinbart wurde, nicht ohne weiteres verpflichtet, den besuchsberechtigten leiblichen Eltern das Kind zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zuzuführen. (T2)

2 Ob 236/01xOGH02.10.2001

Auch; nur T1

7 Ob 134/02kOGH26.06.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diesbezüglich sind durch das KindRÄG 2001 keine Änderungen erfolgt. (T3)<br/>Beisatz: Nur unter besonderen Umständen könnte den Eltern ein Besuchsrecht in der Form eingeräumt werden, dass ihnen die Pflegeeltern das Kind bringen müssten, etwa wenn es den Pflegeeltern doch und leichter als den Eltern zumutbar wäre, auch noch diese Fahrten mit dem Kind auf sich zu nehmen. Dies ist eine Frage des Einzelfalles. (T4)

5 Ob 243/02zOGH03.12.2002

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Auch Pflegeeltern sind, wenn nicht anderes vertraglich vereinbart wurde, nicht ohne weiteres verpflichtet, den besuchsberechtigten leiblichen Eltern das Kind zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zuzuführen. (T5)<br/>Beisatz: Der Umstand, dass Pflegeeltern nicht ohne weiteres verpflichtet sind, den besuchsberechtigten leiblichen Eltern das Kind zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zuzuführen, hat grundsätzlich keine ausschlaggebende Auswirkung auf die Frage der Häufigkeit der Besuchsrechtsausübung. (T6)

1 Ob 58/03sOGH29.04.2003

Auch; nur T1; Beis wie T3

7 Ob 285/04vOGH26.01.2005

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: In Ausnahmefällen kann ein Besuchsrecht auch in der Form eingeräumt werden, dass der obsorgeberechtigte Elternteil das Kind dem Besuchsberechtigten zu bringen hat, wobei sowohl psychologische als auch wirtschaftliche und organisatorische Faktoren zu beachten sind. (T7)

3 Ob 84/11sOGH24.08.2011

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T4 nur: Dies ist eine Frage des Einzelfalles. (T8)

3 Ob 159/19gOGH22.01.2020

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Voraussetzungen für diesen Ausnahmefall verneint. (T9)

1 Ob 181/20dOGH20.10.2020

Beis wie T7; Beis wie T8

1 Ob 225/21aOGH25.01.2022

Beis wie T7; Beis wie T8

6 Ob 218/22kOGH24.03.2023

Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Es bedarf einer Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen. Hierzu zählen auch die Vorstellungen und Motivationen, die die Eltern einer ursprünglichen Einigung zugrunde legten. (T10)<br/>Beisatz: Es bedarf einer konkreten Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten bei den gegebenen Wohnsitzen der Familienmitgliedern, sowie ob und allenfalls wie eine praktikable, dem Kindeswohl entsprechende Aufteilung der Transportwege erreicht werden kann. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Ursprünglicher Wohnsitz beider Elternteile in London, nunmehr jener des Kindesvaters in der Schweiz, jener der Kindesmutter mit Kindern in Österreich. (T12)<br/>Anm: So auch 1 Ob 181/20d und 1 Ob 225/21a.

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0010OB00642_8300000_002