Rechtssatz
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes liegt dann vor, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechtes entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.
6 Ob 349/67 | OGH | 17.01.1968 |
Veröff: MietSlg 20691 |
5 Ob 169/69 | OGH | 27.08.1969 |
Veröff: MietSlg 21808 |
7 Ob 173/72 | OGH | 30.08.1972 |
Veröff: MietSlg 24560 |
4 Ob 534/74 | EGMR | 14.05.1974 |
Veröff: SZ 47/63 = EvBl 1974/274 S 601 = JBl 1975,94 = NZ 1975,72 |
6 Ob 184/74 | OGH | 14.11.1974 |
Auch |
1 Ob 596/79 | OGH | 16.05.1979 |
Veröff: GesRZ 1980,37 |
9 ObA 240/01m | OGH | 14.11.2001 |
nur: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes liegt dann vor, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechtes entstanden ist. (T3)<br/>Beisatz: Dieses rechtliche Interesse ist anhand der Behauptungen im Zusammenhalt mit der Klageerzählung zu prüfen, wobei es auf den erkennbaren wahren Sinn des Begehrens ankommt. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Antrag gemäß § 54 Abs 1 ASGG. (T5) |
9 Ob 245/02y | OGH | 04.12.2002 |
Beisatz: Und künftige Rechtsstreitigkeiten verhindert werden. (T6) |
8 ObA 23/06z | OGH | 21.09.2006 |
Auch; Beisatz: Lehre und Rechtsprechung bejahen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dann, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, etwa, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet. (T7) |
9 ObA 35/08z | OGH | 08.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Ein rechtliches Interesse liegt dann vor, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitparteien über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein, also durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die mögliche Leistungsklage eine Klage auf Leistung oder Unterlassung ist. (T8) |
9 ObA 13/11v | OGH | 27.07.2011 |
Vgl; Beis wie T8 nur: Ein rechtliches Interesse liegt dann vor, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitparteien über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein, also durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft wird. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19591125_OGH0002_0050OB00526_5900000_001
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