OGH 9ObA127/94

OGH9ObA127/9429.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Adametz und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Alois K*****, Pensionist, K***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeldauer und Dr.Alfred Hawel, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ludwig Prammer und Dr.Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 741.787,30 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.März 1994, GZ 12 Ra 9/94-29, womit infolge Berufung der beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Oktober 1993, GZ 27 Cga 138/93-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 22.050 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.675 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Dem Kläger war bekannt, daß die Entscheidung über die von ihm angestrebte Zusatzpensionsregelung vom Aufsichtsrat zu treffen war. Mag auch vorerst eine Regelung nach dem "Modell Schaller" in Diskussion gestanden sein, erfolgte doch letztlich eine Zusage nur in der in dem vom Kläger unterfertigten Zusatzruhegeldvertrag festgelegten Form. Dem Inhalt der Verhandlungen, die zu diesem Ergebnis führten, sowie den Mitteilungen, die dem Kläger über diese Verhandlungen gemacht wurden, kommt keine Relevanz zu, weil sich die beklagte Partei nur in dem in der mit 7.1.1987 datierten Ruhegeldvereinbarung festgelegten Umfang unbedingt zu einer Ruhegeldleistung an den Kläger verpflichtete. Ausgangspunkt für die Festlegung dieser Leistung war zwar, daß dem Kläger dadurch einschließlich der Leistungen aus der Betriebsvereinbarung ein Ruhestandseinkommen von rund 55 % des Aktivbezuges gesichert werden sollte, doch war die Leistung aus der Betriebsvereinbarung nicht Gegenstand der einzelvertraglichen Vereinbarung. Gerade der Umstand, daß (abweichend vom Fall Schaller) einzelvertraglich nur die Zusage eines (wertgesicherten) Pensionszuschusses von 3.312 S erfolgte und eben eine dem Vertrag Schaller entsprechende Pensionszusage nicht erfolgte, weist deutlich darauf hin, daß sich die beklagte Partei darüberhinaus nicht vertraglich binden wollte.

§ 12 des Sozialplanes vom 2.7.1979 enthält folgende Regelung: "Diese Betriebsvereinbarung tritt in Kraft, sobald seitens des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt zugestimmt wird und eine schriftliche Erklärung vorliegt, daß alle damit verbundenen Kosten aus Mitteln der Bergbauförderung getragen werden." Wohl ist dieser Punkt mit "Inkrafttreten" überschrieben, doch ergibt sich aus der Regelung klar, daß die Leistungen aufgrund der Betriebsvereinbarung nur in dem Umfang erbracht werden sollten, in dem die Kosten aus der Bergbauförderung getragen werden. Das Unternehmen der beklagten Partei sollte mit dem Aufwand nicht belastet werden. Am 25.7.1979 wurde die Betriebsvereinbarung vom 2.7.1979 zur Kenntnis genommen und die Zurverfügungstellung der zur Abdeckung der aus dieser Vereinbarung entstehenden Aufwendungen zugesagt. Aufgrund des Bergbauförderungsgesetzes 1979 vom 27.3.1979, BGBl 1979/137, das gemäß seinem § 18 mit 31.12.1983 befristet war, stand jedoch die Befristung der Leistungen aus der Betriebsvereinbarung mit Ende 1983 fest. Für einen darüber hinausgehenden Zeitraum konnte nach der damaligen Gesetzeslage die Gewährung von Beihilfen nicht erfolgen; die Befristung der Gewährung von Beihilfen ergab sich aus dem Gesetz. Durch die Novelle zum Bergbauförderungsgesetz vom 30.12.1982 wurde die Wirksamkeit des Bergbauförderungsgesetzes bis zum 31.12.1988 verlängert. Damit blieb auch die Zusage zur Gewährung von Beihilfen weiter aufrecht. Durch Art I Z 5 der 2.Novelle zum Bergbauförderungsgesetz BGBl 1988/605 trat die Zusage zur Gewährung von Beihilfen vom 25.7.1979 außer Kraft. Dafür, daß eine neuerliche Zusage erfolgt wäre, ergibt sich aus dem Verfahren kein Anhaltspunkt. Damit ist die Voraussetzung für die Weitergeltung der Betriebsvereinbarung weggefallen. Nach § 12 der Betriebsvereinbarung war deren Gültigkeit dadurch bedingt, daß die Übernahme der Kosten aus Mitteln der Bergbauförderung erfolgt. Dies ist aber seit 1.1.1989 nicht mehr der Fall. Die Gewährung von Beihilfen aus der Bergbauförderung für andere Zwecke ist auf die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung ohne Einfluß; hiezu bedurfte es daher keiner Feststellung. Gegen die Zulässigkeit einer Befristung oder auch einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, die die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung von einer konkreten gesetzlichen Regelung oder einer behördlichen Zusage abhängig macht, bestehen keine Bedenken.

Ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Rechtes liegt dann vor, wenn infolge Verhaltens der beklagten Partei eine erhebliche objektive Ungewißheit über den Bestand des Rechtes entstanden ist (RdW 1990, 407 ua). Ist ein Recht zwischen den Parteien des Prozesses nicht bestritten, so fehlt ein rechtliches Interesse für die begehrte Feststellung. Der Kläger räumte bereits in der Klage ein, daß die beklagte Partei den Standpunkt vertrete, daß ihm ein Pensionsanspruch nur in der sich aufgrund des Zusatzruhegeldvertrages aus dem Jahr 1987 sich ergebenden Höhe (3.312 S wertgesichert) zustehe. Die beklagte Partei hat wohl das Klagevorbringen pauschal bestritten, doch ergibt sich aus ihrem Prozeßvorbringen, daß sie den Anspruch des Klägers auf eine monatliche Pensionsleistung in der Höhe von 3.312 S wertgesichert nicht in Zweifel zog und nur das übersteigende Begehren des Klägers bestreite. Auch die Ergebnisse des Verfahrens zeigen, daß die Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung einer Zusatzpension aufgrund des Zusatzruhegeldvertrages vom 7.1.1987 immer außer Frage stand. Zu Recht ist das Berufungsgericht daher zum Ergebnis gelangt, daß in diesem Umfang das Feststellungsinteresse nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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