OGH 1Ob31/57; 6Ob70/58; 5Ob203/58; 3Ob460/58; 6Ob99/59; 1Ob6/66; 8Ob152/66; 2Ob15/67; 6Ob216/69; 6Ob94/70; 1Ob276/70; 1Ob1/72; 1Ob342/71; 8Ob97/72; 3Ob67/73; 1Ob132/73; 1Ob204/73; 3Ob510/76; 7Ob692/76; 1Ob539/78; 7Ob67/78; 1Ob551/79; 3Ob619/78; 3Ob569/79; 1Ob598/80; 2Ob503/81; 1Ob626/86; 6Ob671/85; 3Ob513/88; 8Ob636/89; 8Ob667/89; 8Ob659/89; 8Ob670/88; 7Ob529/90; 1Ob583/91; 4Ob535/92; 1Ob548/94; 10Ob2033/96k; 7Ob141/97d; 1Ob2315/96i; 6Ob293/98a; 6Ob106/99b; 7Ob270/00g; 6Ob33/02z; 3Ob274/02v; 10Ob7/03g; 8Ob11/04g; 7Ob87/04a; 6Ob182/04i; 1Ob147/06h; 1Ob25/08w; 3Ob208/10z; 5Ob76/11d; 2Ob133/11i; 8Ob14/14p; 5Ob3/24p (RS0020513)

OGH1Ob31/57; 6Ob70/58; 5Ob203/58; 3Ob460/58; 6Ob99/59; 1Ob6/66; 8Ob152/66; 2Ob15/67; 6Ob216/69; 6Ob94/70; 1Ob276/70; 1Ob1/72; 1Ob342/71; 8Ob97/72; 3Ob67/73; 1Ob132/73; 1Ob204/73; 3Ob510/76; 7Ob692/76; 1Ob539/78; 7Ob67/78; 1Ob551/79; 3Ob619/78; 3Ob569/79; 1Ob598/80; 2Ob503/81; 1Ob626/86; 6Ob671/85; 3Ob513/88; 8Ob636/89; 8Ob667/89; 8Ob659/89; 8Ob670/88; 7Ob529/90; 1Ob583/91; 4Ob535/92; 1Ob548/94; 10Ob2033/96k; 7Ob141/97d; 1Ob2315/96i; 6Ob293/98a; 6Ob106/99b; 7Ob270/00g; 6Ob33/02z; 3Ob274/02v; 10Ob7/03g; 8Ob11/04g; 7Ob87/04a; 6Ob182/04i; 1Ob147/06h; 1Ob25/08w; 3Ob208/10z; 5Ob76/11d; 2Ob133/11i; 8Ob14/14p; 5Ob3/24p30.1.2024

Rechtssatz

Zur Abgrenzung von Miete und Pacht. Betriebspflicht bei Unternehmenspachtungen.

Normen

ABGB §1091 A1
ABGB §1091

1 Ob 31/57OGH28.08.1957

Veröff: JBl 1958,96 = MietSlg 5595

6 Ob 70/58OGH26.03.1958

Beisatz: Verpachtung eines Bäckereibetriebes. (T1)

5 Ob 203/58OGH29.10.1958

Beisatz: Verpachtung eines Garagenbetriebes. (T2) Veröff: MietSlg 6750

3 Ob 460/58OGH07.11.1958
6 Ob 99/59OGH22.04.1959

Beisatz: Verpachtung eines Glasergewerbes. (T3)

1 Ob 6/66OGH17.03.1966

Beisatz: Verpachtung einer ländlichen Gemischtwarenhandlung. (T4) Veröff: MietSlg 18142

8 Ob 152/66OGH07.06.1966

Veröff: MietSlg 18144

2 Ob 15/67OGH02.02.1967

Veröff: MietSlg 19092

6 Ob 216/69OGH24.09.1969

Beisatz: Für die Abgrenzung kommt es auf die Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit an. Unternehmenspacht: Zurverfügungstellung von Räumen, Kundenstock, Betriebsmittel, Gewerbeberechtigung - Betriebspflicht; im Einzelfall müssen aber nicht alle diese Merkmale gleichzeitig erfüllt sein. (T5); Veröff: MietSlg 21135

6 Ob 94/70OGH09.09.1970

Veröff: MietSlg 22114

1 Ob 276/70OGH26.11.1970

Beis wie T5; Beisatz: Vermietung eines Gasthauses ohne Betriebspflicht. (T6); Veröff: MietSlg 22113

1 Ob 1/72OGH19.01.1972

Beisatz: Vermietung eines Grundstückes zur Errichtung eines Buffets. (T7)

1 Ob 342/71OGH02.02.1972

Beis wie T5; Veröff: MietSlg 24129

8 Ob 97/72OGH16.05.1972

Veröff: MietSlg 24130 = HS 8066

3 Ob 67/73OGH10.04.1973

Beis wie T5; Veröff: MietSlg 25112

1 Ob 132/73OGH03.10.1973

Beisatz: Betrieb eines Schiliftes auf einem Grundstück ohne Betriebspflicht = Miete (T8) Veröff: SZ 46/92 = EvBl 1974/65 S 154 = RZ 1974/72 S 137 = JBl 1974,316

1 Ob 204/73OGH05.12.1973

Beisatz: Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse des Bestandgebers an der Tatsache und der Art des Betriebes. (T9) Veröff: MietSlg 25113

3 Ob 510/76OGH19.03.1976
7 Ob 692/76OGH18.11.1976

Beis wie T9

1 Ob 539/78OGH12.04.1978

Beisatz: Bäckereibetrieb (T10)

7 Ob 67/78OGH15.02.1979

Beis wie T5

1 Ob 551/79OGH30.03.1979

Beisatz: Arztpraxis (T11)

3 Ob 619/78OGH13.06.1979

Beis wie T5; Beis wie T9

3 Ob 569/79OGH03.10.1979

Beis wie T5

1 Ob 598/80OGH27.05.1980

Beis wie T5

2 Ob 503/81OGH24.03.1981

Beisatz: Betriebspflicht spricht zwar in der Regel, aber nicht immer für eine Unternehmenspacht. (T12)

1 Ob 626/86OGH03.09.1986

Beisatz: Hier: In Bestand gegebene Räume für zu gründenden Restaurationsbetrieb mit ausgestatteter Einrichtung als Pachtvertrag angesehen. (T13)

6 Ob 671/85OGH27.08.1987

Beis wie T5

3 Ob 513/88OGH19.10.1988

Beis wie T9

8 Ob 636/89OGH07.09.1989
8 Ob 667/89OGH27.10.1989
8 Ob 659/89OGH23.11.1989

Auch; Beisatz: Im allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages sein, sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht. (T14)

8 Ob 670/88OGH30.11.1989

Auch; Veröff: SZ 62/191 = WoBl 1990,95

7 Ob 529/90OGH08.03.1990

Auch

1 Ob 583/91OGH18.09.1991

Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Bei der Unternehmenspacht muss dem Bestandnehmer neben den Räumlichkeiten in der Regel auch all das überlassen werden, was für den Betrieb des in Bestand gegebenen Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand notwendig ist, somit die Betriebsmittel, wie die Geschäftseinrichtung und das Warenlager, der Kundenstock, das erforderliche Personal und die Gewerbeberechtigung. (T15)

4 Ob 535/92OGH07.07.1992

Beis wie T5; Beis wie T14; Beis wie T15

1 Ob 548/94OGH11.10.1994

Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Kursalon im Wiener Stadtpark (T16)

10 Ob 2033/96kOGH07.05.1996

Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Geschäftsraummiete: Es wurde ein Objekt in Bestand gegeben, das vorher lediglich als Wartehäuschen diente und nie einen gewerblichen Betrieb beherbergt hatte. Das Bestandobjekt eignete sich zunächst auch überhaupt nicht für die Einrichtung eines Lebensmittelgeschäftes oder Buffets und musste von der Beklagten erst durch kostspielige Umbau- und Sanierungsarbeiten in einen entsprechenden Zustand gebracht werden. Auch sämtliche Einrichtungsgegenstände mussten von der Beklagten angeschafft werden. Die Klägerin stellte auch keinen Gewerbeschein zur Verfügung, vielmehr war die Gewerbeberechtigung vertragsgemäß vom Bestandnehmer beizubringen. Da es an diesem Standort (Krankenhauseingang) bisher weder ein Lebensmittelgeschäft noch einen Buffetbetrieb gegeben hatte, kann auch nicht von einem "vorhandenen Kundenstock" gesprochen werden, auch wenn sich ein Großteil der künftigen Kunden aus Bediensteten, Patienten und Besuchern des Krankenhauses zusammensetzen wird. (T17)

7 Ob 141/97dOGH14.05.1997

Beis wie T14; Beisatz: Diese Betriebspflicht muss aber nicht ausdrücklich vereinbart sein, sondern kann sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Verpachtung eines Lokals (Bierstube). (T18)

1 Ob 2315/96iOGH29.04.1997

Auch; Beis wie T5; Beis wie T14

6 Ob 293/98aOGH22.04.1999

Beis wie T14

6 Ob 106/99bOGH10.06.1999

Beis wie T5; Beis wie T18; Beisatz: Die Betriebspflicht, dokumentiert das wirtschaftliche Interesse des Bestandgebers an Tatsache und Art der Unternehmensfortführung. (T19); Beisatz: Für die Annahme eines Pachtvertrages ist auch die Beibehaltung (oder zumindest eine weitgehende Übereinstimmung) des bisherigen Unternehmensgegenstandes von Bedeutung, sichert diese doch die Kontinuität des fortgeführten Geschäftsbetriebes. Eine eigene Gewerbeberechtigung des Bestandnehmers berührt dabei die Unternehmensidentität nicht. (T20)

7 Ob 270/00gOGH06.12.2000

Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beis wie T18; Beis wie T20; Beisatz: Aus der Vereinbarung eines vom Umsatz abhängigen Bestandzinses ergibt sich schlüssig die Vereinbarung einer Betriebspflicht, da sonst die Bezahlung des Bestandzinses beziehungsweise dessen Höhe im Belieben des Bestandnehmers stünde, was ohne weitere Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann. (T21)

6 Ob 33/02zOGH21.02.2002

Beis wie T14; Beis wie T19

3 Ob 274/02vOGH27.11.2002

Auch; Beis wie T5; Beis wie T14; Beis wie T15; Veröff: SZ 2002/160

10 Ob 7/03gOGH27.05.2003

Auch; Beis wie T5 nur: Für die Abgrenzung kommt es auf die Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit an. Im Einzelfall müssen aber nicht alle diese Merkmale gleichzeitig erfüllt sein. (T22); Beis wie T18 nur: Diese Betriebspflicht muss aber nicht ausdrücklich vereinbart sein, sondern kann sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. (T23); Beisatz: Hier: Pachtverhältnis: Übernahme eines "lebenden Geschäftslokals" mit Kundenstock und kompletter Ausstattung (und Betriebspflicht); (fehlende Rückstellungsverpflichtung hier nicht ausschlaggebend). (T24)

8 Ob 11/04gOGH29.03.2004

Auch; Beisatz: Hier: Erst zu errichtendes Unternehmen - Pacht bejaht. (T25); Beisatz: Dem sonst für Unterscheidung zwischen Miete und Pacht besonders wesentlichen Kriterium der Betriebspflicht wird in dem Fall, in dem lediglich für den Zweck des in Aussicht genommenen Unternehmens noch gar nicht geeignete Räumlichkeiten überlassen wurden, weniger Bedeutung zugemessen. (T26)

7 Ob 87/04aOGH28.07.2004

Beis wie T9; Beis wie T21; Beis wie T18 nur: Diese Betriebspflicht muss aber nicht ausdrücklich vereinbart sein, sondern kann sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. (T27); Beisatz: Hier: Trafikkiosk. (T28)

6 Ob 182/04iOGH15.12.2004

Beis wie T21

1 Ob 147/06hOGH12.09.2006

Beis wie T14; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Verpflichtung im Bestandvertrag zur „Errichtung eines gastronomischen Betriebs" (Qualifikation als Geschäftsraummiete). (T29)

1 Ob 25/08wOGH03.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Tabaktrafik in einem Krankenhaus. (T30); Beisatz: Die Vereinbarung einer Betriebspflicht im Rahmen einer Unternehmenspacht dient in erster Linie dazu, zu gewährleisten, dass dem Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses ein lebendes und ertragsfähiges Unternehmen zurückgestellt wird. (T31)

3 Ob 208/10zOGH23.02.2011

Beis wie T22; Beis wie T23; Beis ähnlich wie T24

5 Ob 76/11dOGH25.08.2011

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Hier: Miete in einem Kinocenter. (T32)

2 Ob 133/11iOGH22.12.2011

Vgl

8 Ob 14/14pOGH29.09.2014

Beis ähnlich wie T5; Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Flugplatz. (T33)

5 Ob 3/24pOGH30.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19570828_OGH0002_0010OB00031_5700000_001