OGH 3Ob609/38; 6Ob360/60; 6Ob49/62; 6Ob311/62; 8Ob175/65; 1Ob165/65; 8Ob13/70; 4Ob593/72; 5Ob13/73; 7Ob140/73; 3Ob59/73; 5Ob221/73; 1Ob208/75; 4Ob528/77; 8Ob589/78; 4Ob502/79; 3Ob548/79; 6Ob508/87; 4Ob1575/92; 7Ob605/93; 7Ob587/93; 10Ob2119/96g; 8Ob410/97w; 1Ob91/98h; 2Ob75/00v; 3Ob122/01i; 4Ob220/01h; 2Ob122/01g; 9Ob47/03g; 1Ob89/04a; 1Ob240/06k; 8Ob130/10s; 4Ob155/13t; 3Ob183/14d; 8Ob3/16y; 4Ob154/19d; 6Ob24/23g; 4ob182/23b (RS0029698)

OGH3Ob609/38; 6Ob360/60; 6Ob49/62; 6Ob311/62; 8Ob175/65; 1Ob165/65; 8Ob13/70; 4Ob593/72; 5Ob13/73; 7Ob140/73; 3Ob59/73; 5Ob221/73; 1Ob208/75; 4Ob528/77; 8Ob589/78; 4Ob502/79; 3Ob548/79; 6Ob508/87; 4Ob1575/92; 7Ob605/93; 7Ob587/93; 10Ob2119/96g; 8Ob410/97w; 1Ob91/98h; 2Ob75/00v; 3Ob122/01i; 4Ob220/01h; 2Ob122/01g; 9Ob47/03g; 1Ob89/04a; 1Ob240/06k; 8Ob130/10s; 4Ob155/13t; 3Ob183/14d; 8Ob3/16y; 4Ob154/19d; 6Ob24/23g; 4ob182/23b26.4.2024

Rechtssatz

Wesentliche Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruches ist die Vermittlung eines Geschäftsabschlusses. Die Provision gebührt auch, wenn nicht das aufgetragene, aber ein zweckgleichwertiges Geschäft vom Vermittler zustande gebracht wurde. Einem Geschäftsführer ohne Auftrag gebührt nie eine Provision.

Normen

ABGB §1035 ff
HVG §6 Abs1 Ic
HVG §29 IIc

3 Ob 609/38OGH15.11.1938

Veröff: SZ 20/238

6 Ob 360/60OGH09.11.1960
6 Ob 49/62OGH28.02.1962

Auch

6 Ob 311/62OGH19.12.1962

nur: Die Provision gebührt auch, wenn nicht das aufgetragene, aber ein zweckgleichwertiges Geschäft vom Vermittler zustande gebracht wurde. (T1) <br/>Veröff: ImmZ 1963,105

8 Ob 175/65OGH15.06.1965

nur T1

1 Ob 165/65OGH28.09.1965

nur T1

8 Ob 13/70OGH03.02.1970

nur T1; Veröff: SZ 43/27 = EvBl 1970/250 S 436 = MietSlg 22574

4 Ob 593/72OGH05.12.1972

nur T1; Veröff: ImmZ 1975,69 = HS 8577

5 Ob 13/73OGH31.01.1973

nur T1; Veröff: HS 8553

7 Ob 140/73OGH22.08.1973

nur T1; Veröff: ImmZ 1975,37

3 Ob 59/73OGH25.09.1973

nur T1; Veröff: HS 8553

5 Ob 221/73OGH14.11.1973

Veröff: HS 8576

1 Ob 208/75OGH19.11.1975

nur T1; Veröff: SZ 48/122 = EvBl 1976/143 S 271 = ImmZ 1976,165

4 Ob 528/77OGH18.10.1977

nur T1

8 Ob 589/78OGH26.01.1979

nur T1

4 Ob 502/79OGH13.03.1979

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 528/77

3 Ob 548/79OGH09.04.1980

nur T1

6 Ob 508/87OGH26.02.1987

Auch; Beisatz: Bestandvertrag mit zwölfjähriger Laufzeit und Kauf des Inventars statt Kauf des Unternehmens: Zweckgleichwertigkeit bejaht. (T2)

4 Ob 1575/92OGH29.09.1992

Auch; Beisatz: Die "Zweckgleichwertigkeit" darf nie abstrakt bestimmt werden, sondern muss konkret mit Blick auf den in Frage stehenden Vermittlungsauftrag beurteilt werden. Bei Abweichung des tatsächlichen abgeschlossenen Geschäftes vom zunächst formulierten Vermittlungsziel ist also stets zu prüfen, ob nicht schon nach der (vom jeweiligen Empfängerhorizont aus ermittelten) Parteienabsicht Provisionspflicht besteht und damit eine "Zweckgleichwertigkeit" angenommen werden kann. Führt die einfache Vertragsauslegung nicht weiter, dann ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu fragen, was redliche Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht bedacht Fall berücksichtigt hätten bzw was nach der Übung des redlichen Verkehrs als ergänzende Regelung angenommen werden muss. (T3)

7 Ob 605/93OGH13.10.1993

nur: Wesentliche Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruches ist die Vermittlung eines Geschäftsabschlusses. Die Provision gebührt auch, wenn nicht das aufgetragene, aber ein zweckgleichwertiges Geschäft vom Vermittler zustande gebracht wurde. (T4) <br/>Beisatz: Diese "Zweckgleichwertigkeit" kann auch dann vorliegen, wenn ein von einem Partner des Vermittlungsvertrages verschiedener Dritter das zu vermittelnde Geschäft abschließt; nur muss das vom Dritten tatsächlich abgeschlossene Geschäft nach den Umständen für den Geschäftsherrn zweifelsfrei zweckgleichwertig sein. (T5)

7 Ob 587/93OGH23.03.1994

nur T1

10 Ob 2119/96gOGH22.10.1996

nur T1; Beis wie T5

8 Ob 410/97wOGH18.05.1998

nur T1; Beisatz: Ob Zweckgleichwertigkeit vorliegt, ist konkret nach der Parteienabsicht zu prüfen. Abzustellen ist dabei auf den Empfängerhorizont, wobei die Provisionspflicht zu bejahen ist, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalles für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Abschluß eines Bestandvertrages mit dem Vermieter zu wesentlich günstigeren Konditionen, als ursprünglich von dem vom Vormieter beauftragten Makler in Aussicht gestellt wurde. (T7)

1 Ob 91/98hOGH28.07.1998

nur T1; Beis wie T3

2 Ob 75/00vOGH30.03.2000

nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 6 Abs 3 MaklerG, Geschäftsabschluss erfolgte mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person, jedoch in deren Interesse. (T8)

3 Ob 122/01iOGH19.09.2001

Vgl auch; Beis wie T6

4 Ob 220/01hOGH25.09.2001

Auch; nur: Wesentliche Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruches ist die Vermittlung eines Geschäftsabschlusses. (T9)<br/>Beisatz: Bei Abweichung des tatsächlichen abgeschlossenen Geschäftes vom zunächst formulierten Vermittlungsziel ist zu prüfen, ob nicht schon nach der (vom jeweiligen Empfängerhorizont aus ermittelten) Parteienabsicht Provisionspflicht besteht und damit eine Zweckgleichwertigkeit angenommen werden kann (4 Ob 1575/92). Eine Provisionspflicht ist dann zu bejahen, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalls für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist. (T10)

2 Ob 122/01gOGH20.06.2002

Auch; nur T4; Beis wie T5

9 Ob 47/03gOGH21.05.2003

nur T1; Beis wie T10 nur: Eine Provisionspflicht ist dann zu bejahen, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalls für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist. (T11)<br/>Beisatz: Die "Zweckgleichwertigkeit" für den Erhalt des Provisionsanspruches auch bei anderer als der usprünglich geplanten Vertragsgestaltung wird insbesondere bei Abschluss eines anderen Vertragstyps oder mit einer anderen Person anerkannt. (T12)

1 Ob 89/04aOGH25.01.2005

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Es kann auf Grund der Einzelfallbezogenheit keine Regel dafür aufgestellt werden, welche Vertragstypen zueinander im Verhältnis der Zweckgleichwertigkeit stehen. (T13)

1 Ob 240/06kOGH19.12.2006

Vgl auch; Beis wie T8 nur: Hier: § 6 Abs 3 MaklerG. (T14)<br/>Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Allein die Vereinbarung eines gegenüber der Mindestpreisvorstellung der Verkäuferin erheblich höheren Kaufpreises als Ergebnis eines bestimmten Bieterverfahrens ist daher für die Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nach § 6 Abs 3 MaklerG irrelevant. (T15)<br/>Veröff: SZ 2006/187

8 Ob 130/10sOGH21.12.2010

Auch; nur T1; Beis wie T13

4 Ob 155/13tOGH20.01.2014

Auch; Beis wie T6; Beis wie T10

3 Ob 183/14dOGH22.10.2014

Auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14

8 Ob 3/16yOGH17.08.2016

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abgeltung eines Nichterfüllungsschadens. (T16)

4 Ob 154/19dOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verpachtet werden sollte ein lebendes Unternehmen (Reitstall). Mit einem Pachtinteressenten kam letztlich nur ein Vertrag über das Einstellen von Pferden zustande. Die Rechtsansicht, ein zweckgleiches Geschäft liege nicht vor, ist nicht korrekturbedürftig. (T17)

6 Ob 24/23gOGH17.05.2023

vgl; Beisatz nur wie T3<br/>Beisatz wie T10 nur: Eine Provisionspflicht ist dann zu bejahen, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalls für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist. (T18)

4 ob 182/23bOGH26.04.2024

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T18

Dokumentnummer

JJR_19381115_OGH0002_0030OB00609_3800000_001

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