OGH 3Ob122/01i

OGH3Ob122/01i19.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) ***** V*****, und 2.) A*****, nunmehr: K*****, beide vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,772.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. März 2001, GZ 5 R 193/00i-18, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei wird auf K***** berichtigt.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Berichtigung der Bezeichnung der zweitbeklagten Partei infolge der durch Firmenbuchauszug nachgewiesenen Änderung der Firma und der Geschäftsanschrift war analog § 235 Abs 5 ZPO vorzunehmen.

Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0042828). Aus der in der außerordentlichen Revision angeführten Entscheidung 7 Ob 555/93 (S 6), wo bejaht wurde, dass zur Frage der Zweckgleichheit des geschlossenen Rechtsgeschäftes ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, ergibt sich nichts gegenteiliges.

Schließlich geht auch die Beurteilung, ob nach den Umständen des hier zu entscheidenden Falles ein zweckgleichwertiges Geschäft (hiezu RIS-Justiz RS0029698) vorliegt, in der Bedeutung nicht über den Anlassfall hinaus und stellt daher ebenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.

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