OGH 3Ob121/06z; 4Ob227/06w; 4Ob91/08y; 9Ob68/08b; 9Ob75/10k; 9Ob69/11d; 7Ob192/12d; 5Ob205/13b; 7Ob73/15h; 1Ob146/15z; 3Ob132/15f; 5Ob87/15b; 1Ob96/17z; 9Ob14/17z; 4Ob110/17f; 3Ob43/17w; 8Ob94/21p; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 6Ob62/22v; 10Ob53/22z; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 5Ob169/22x; 4Ob5/08a; 5Ob64/23g; 3Ob79/23y; 8Ob171/22p (RS0121007)

OGH3Ob121/06z; 4Ob227/06w; 4Ob91/08y; 9Ob68/08b; 9Ob75/10k; 9Ob69/11d; 7Ob192/12d; 5Ob205/13b; 7Ob73/15h; 1Ob146/15z; 3Ob132/15f; 5Ob87/15b; 1Ob96/17z; 9Ob14/17z; 4Ob110/17f; 3Ob43/17w; 8Ob94/21p; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 6Ob62/22v; 10Ob53/22z; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 5Ob169/22x; 4Ob5/08a; 5Ob64/23g; 3Ob79/23y; 8Ob171/22p17.11.2023

Rechtssatz

Nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet daher auch für Dauerschuldverhältnisse einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung auszufüllenden Orientierungsrahmen (10 Ob 34/05f). Maßgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung wesentlicher Elemente des Schuldverhältnisses (1 Ob 176/98h = SZ 71/141). Wählt der Mieter einer Telekommunikationsanlage eine Vertragsvariante mit dem niedrigsten monatlichen Mietzins, so muss er eine Mindestdauer des Schuldverhältnisses in Kauf nehmen, um dem Vermieter einen angemessenen Gewinn zu ermöglichen. (Hier: Bindung für 120 Monate zuzüglich der Monate ab der Betriebsbereitschaft der Anlage für das laufende Jahr erscheint unter bestimmten Voraussetzungen nicht unangemessen hoch.)

Normen

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs1 Z1

3 Ob 121/06zOGH30.05.2006

Veröff: SZ 2006/82

4 Ob 227/06wOGH20.03.2007

Auch; Beisatz: Ob eine unangemessen lange Frist vorliegt, ist durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln. Dabei sind die typischen Erwartungen des Kunden den wirtschaftlichen und technischen Interessen des Unternehmers gegenüberzustellen (hier: Freischaltung eines Mobiltelefonanschlusses). (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/38

4 Ob 91/08yOGH10.06.2008

nur: Nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet auch für Dauerschuldverhältnisse einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung auszufüllenden Orientierungsrahmen. Maßgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung wesentlicher Elemente des Schuldverhältnisses. (T2)

9 Ob 68/08bOGH29.06.2009

Auch; nur T2; Beisatz: Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind mit den Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen. (T3)<br/>Beisatz: Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen. (T4)<br/>Beisatz: Bei der Bewertung der gröblichen Benachteiligung sind allfällige dispositive Regelungen als Grundlage heranzuziehen. (T5) <br/>Beisatz: Hier zur Frage der Kündigungsmöglichkeit des Treugebers bei der kupierten Publikums-KG. (T6)<br/>Bem: Siehe dazu auch RS0124940. (T7)

9 Ob 75/10kOGH28.02.2011

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Bindungsfrist ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2011/25

9 Ob 69/11dOGH29.05.2012

nur T2; Beisatz: Hier: Vertrag mit einem Fitness-Studio. (T9)

7 Ob 192/12dOGH19.12.2012

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/144

5 Ob 205/13bOGH13.03.2014

nur T2; Beisatz: Trifft daher ein Unternehmer eine Investitionsentscheidung, die beträchtliches Kapital über einen langen Zeitraum bindet und häufig die Verwendung von Fremdmitteln einschließt, so übernimmt er als Initiator und Investor gewöhnlich ein hohes wirtschaftliches Risiko. Das erfordert längere Bindungsfristen seiner Vertragspartner innerhalb des Leistungssynallagmas, weil die Investitionsentscheidung erst dann in ihren vorhersehbaren Auswirkungen zur Beschränkung des kaufmännischen Risikos kalkulierbar wird. (T10)<br/>Beisatz: Die Vereinbarung, dass das Vertragsverhältnis nach Ablauf des ersten Jahres halbjährlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden kann, ist in Anbetracht der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Fitnessstudiovertrags ebenfalls nicht unangemessen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Fitnesstudiovertrag. (T12)<br/>Veröff: SZ 2014/23

7 Ob 73/15hOGH02.07.2015

Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 146/15zOGH22.12.2015

Vgl

3 Ob 132/15fOGH20.01.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8

5 Ob 87/15bOGH22.03.2016

Auch; Beis wie T4

1 Ob 96/17zOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T8

9 Ob 14/17zOGH24.05.2017

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Mobilfunkvertrag – Verlängerung der Kündigungsfrist auf zwölf Wochen unzulässig. (T13)<br/>Veröff: SZ 2017/62

4 Ob 110/17fOGH24.08.2017

nur T2; Beisatz: Hier: Eine Kündigungsfrist von einem Jahr mit Kündigungstermin jeweils zum Jahresende für ein als Risikofinanzierung gegebenes Darlehen ist nicht unangemessen lange. (T14)

3 Ob 43/17wOGH30.08.2017

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T13

8 Ob 94/21pOGH14.09.2021

Vgl; nur T2

4 Ob 62/22dOGH18.10.2022
4 Ob 59/22pOGH18.10.2022
6 Ob 62/22vOGH18.11.2022
10 Ob 53/22zOGH22.11.2022

Vgl aber; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag mit unangemessen langer Bindungsfrist von 15 Monaten, für die der bloße Hinweis auf einen Preisnachlass als sachliche Rechtfertigung nicht ausreicht. (T15)

9 Ob 88/22iOGH24.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Klausel in einem Fitnessstudio-Vertrag: Bindungsfrist von 16 Monaten unangemessen lange. (T16)

9 Ob 106/22mOGH24.01.2023

Vgl; Beis wie T16

5 Ob 169/22xOGH18.04.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Hier: Kündigungsfrist Fitnesscentermitgliedschaft (T17)

4 Ob 5/08aOGH11.03.2008

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10<br/>Anm: Hier Fitnessstudiovertrag

5 Ob 64/23gOGH31.05.2023

Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag mit unangemessen langer Bindungsfrist von bis zu 18 Monate (T18)

3 Ob 79/23yOGH19.07.2023

vgl; Beisatz: Hier: Klausel in Fitnessstudiovertrag. (T19)<br/>Anm: Vgl insb auch 3 Ob 1/23b.

8 Ob 171/22pOGH17.11.2023

vgl; Beisatz wie T17: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T20)

Dokumentnummer

JJR_20060530_OGH0002_0030OB00121_06Z0000_002