Normen
VerG §3 Abs2 Z10
VerG 2002 §8 Abs1
6 Ob 219/04f | OGH | 17.03.2005 |
Veröff: SZ 2005/41 |
5 Ob 60/05t | OGH | 21.06.2005 |
Beisatz: Hier: Bekämpfung von Beschlüssen einer außerordentlichen Generalversammlung. (T1)<br/>Beisatz: Einer ohne vorherige Anrufung des Vereinsschiedsgerichts als Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 VereinsG 2002 eingebrachten Klage steht die materiellrechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit entgegen. (T2) |
7 Ob 42/06m | OGH | 10.05.2006 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Einrede der mangelnden Klagbarkeit muss allerdings seitens des Beklagten eingewendet werden. (T3) |
7 Ob 139/07b | OGH | 04.07.2007 |
Beisatz: Hier: Bekämpfung eines Beschlusses einer ordentlichen Hauptversammlung. (T4)<br/>Beisatz: § 8 Abs 1 VerG ist grundsätzlich auch in den Fällen des § 7 VerG 2002 anwendbar. (T5) |
4 Ob 146/07k | OGH | 04.09.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Im Gegensatz zu T2 wird hier Unzulässigkeit des Rechtsweges und nicht mangelnde Klagbarkeit angenommen. (T6)<br/>Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T7)<br/>Veröff: SZ 2007/140 |
2 Ob 273/06w | OGH | 18.10.2007 |
Vgl; Beisatz: Trotz dieses weiten Verständnisses des Begriffes der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" im Sinne des § 8 Abs 1 VerG 2002 sind davon aber nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitgliedes gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag. (T8)<br/>Bem: Zu der aus den Vorindizierungen ersichtlichen Judikatur bezüglich der „mangelnden Klagbarkeit" beziehungsweise der „Unzulässigkeit des Rechtsweges" wurde in der Entscheidung mangels Erfordernis nicht Stellung bezogen. (T9)<br/>Veröff: SZ 2007/159 |
4 Ob 168/07w | OGH | 22.01.2008 |
Vgl aber; Beis wie T6 |
7 Ob 52/08k | OGH | 09.04.2008 |
Vgl aber; Beis wie T6 |
6 Ob 174/07t | OGH | 13.09.2007 |
Beis wie T2; Beis wie T3 |
6 Ob 179/08d | OGH | 01.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist § 8 Abs 1 VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen § 8 VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können. (T10)<br/>Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T11) |
6 Ob 280/08g | OGH | 27.02.2009 |
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Eine Einschränkung der Zuständigkeit der Streitschlichtungsstelle auf bestimmte Vereinsangelegenheiten ist nicht (mehr) zulässig. (T12) |
8 Ob 138/08i | OGH | 18.06.2009 |
Auch; Beis wie T6; Bem wie T7; Beisatz: Hier: Vom klagenden Verein auf die Mitgliedschaft der Beklagten gestützter Beseitigungs- bzw Wiederherstellungsanspruch. (T13)<br/>Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T14) |
6 Ob 117/09p | OGH | 02.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Der Begriff der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis ist auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen (6 Ob 219/04f). (T15)<br/>Beisatz: Dabei ist allein maßgeblich, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt (4 Ob 146/07k). (T16)<br/>Beisatz: Dazu gehören etwa Streitigkeiten über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und die Erbringung anderer vermögenswerter - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - Leistungen an den Verein (4 Ob 146/07k). (T17)<br/>Beisatz: Hingegen sind nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitglieds gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied von der Formulierung „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" in § 8 Abs 1 VerG 2002 erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendig Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag. Dabei ist entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch gründet (2 Ob 273/06w). (T18)<br/>Beisatz: Hier: Ansprüche eines bloßen Interessenten an einer Mitgliedschaft, der - nach dem Klagsvorbringen und den Feststellungen des Erstgerichts - von einem Organ der beklagten Partei getäuscht wurde. Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs liegt nicht vor. (T19) |
4 Ob 73/09b | OGH | 14.07.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin ihren Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt, ihre Mitgliedschaft im Verein daher denknotwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder sie nicht vielmehr einen vom Vereinsverhältnis unabhängigen Anspruch geltend macht, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Anspruch nach dem UWG. (T21) |
6 Ob 194/09m | OGH | 16.10.2009 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T15; Bem: Hier: Ansprüche eines Vereinsmitglieds nach § 1330 ABGB gegen den Vereinspräsidenten. (T22) |
7 Ob 172/11m | OGH | 09.11.2011 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/134 |
7 Ob 119/11t | OGH | 28.09.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T20; Veröff: SZ 2011/121 |
9 ObA 107/14x | OGH | 27.11.2014 |
Vgl auch |
5 Ob 251/15w | OGH | 18.05.2016 |
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T20; Beisatz: Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen in Vereinsstatuten sind dahin auszulegen, dass sie den Erfordernissen des § 8 VerG entsprechen. Dies gilt nicht nur für Statuten, die nach dem Inkrafttreten des VerG 2002 neu gefasst wurden und mangelhaft formuliert sind, sondern auch für ältere Statuten, deren Mängel sich aus einer unterlassenen Anpassung an die neue Gesetzeslage ergeben, sofern sie überhaupt eine Schlichtungseinrichtung vorsehen. (T23) |
10 Ob 67/16z | OGH | 11.10.2016 |
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T20 |
6 Ob 80/17h | OGH | 29.05.2017 |
Auch; Beis wie T15; Bem ähnlich wie T22 |
3 Ob 64/20p | OGH | 29.05.2020 |
Beis wie T18 |
1 Ob 83/22w | OGH | 18.05.2022 |
Vgl; Beis wie T15; Beis wie T20 |
2 Ob 25/23z | OGH | 16.05.2023 |
Beisatz wie T12: Hier: Regelung in Statuten, wonach das Vereinsschiedsgericht für den Ausschluss oder die Streichung eines Mitglieds nicht zuständig ist, als gegen § 8 Abs 1 VerG verstoßend und somit als gesetzwidrig beurteilt. (T24) |
3 Ob 34/23f | OGH | 25.05.2023 |
Beisatz wie T12; Beisatz wie T24 |
Dokumentnummer
JJR_20050317_OGH0002_0060OB00219_04F0000_001
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