OGH 7Ob52/08k

OGH7Ob52/08k9.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Robert Aspöck, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen 5.225,84 EUR sA und Herausgabe (Streitwert 1.796,93 EUR), über den Rekurs des Klägers (Rekursstreitwert 6.722,77 EUR) gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2007, GZ 22 R 339/07t-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Tamsweg vom 29. Juni 2007, GZ 2 C 113/06y-17, aus Anlass der Berufung des Klägers teilweise als nichtig aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 522,18 EUR (darin enthalten 87,03 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Parteien sind im Zentralen Vereinsregister des Bundesministeriums für Inneres eingetragene Vereine. Der Kläger war neben dem Sportfliegerclub L***** und der Marktgemeinde M***** Mitglied des Beklagten und wurde von diesem am 5. 3. 2005 ausgeschlossen. Man vereinbarte, das „Auseinandersetzungsguthaben" festzustellen. Es wurde eine Liste von Gegenständen und Forderungen erstellt, jedoch keine vollständige Einigung erzielt.

Die Vereinsstatuten des Beklagten beinhalten folgende Regelung:

„16. Schiedsgericht

Kommt es innerhalb des Vereins zu Streitigkeiten, so ist eine gütliche Einigung anzustreben. Gelingt dies nicht, ist ein Schiedsgericht einzuberufen, das sich aus je einem Vertreter des Sportfliegerclubs L***** und des Flugrings M***** unter dem Vorsitz des jeweiligen Präsidenten des Landesverbands Salzburg des Ö***** zusammensetzt. Der Vorsitzende darf keiner der streitenden Parteien angehören. Eine Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit

....".

Der Kläger begehrte für diverse, als Mitglied des Beklagten erbrachte Leistungen und Investitionen als restlichen Teil seines „Auseinandersetzungsguthabens" 5.225,84 EUR sowie die Herausgabe des Plexiglasaufbaus eines VW-Busses. Da er nicht mehr Mitglied des Beklagten sei, sei das in den Statuten vorgesehene Streitschlichtungsverfahren nicht anzuwenden.

Unter Hinweis auf die Klausel, die eine Schlichtungseinrichtung nach § 8 Abs 1 VerG 2002 vorsieht, erhob der Beklagte die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Im Übrigen sei das Klagebegehren auch unberechtigt. Eine Gegenforderung von 3.913,75 EUR werde kompensando eingewendet.

Das Erstgericht wies die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Mit Urteil sprach es aus, dass die Klagsforderung mit 4.925,84 EUR (sA) zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, weshalb es den Beklagten zur Zahlung von 4.925,84 EUR sA sowie zur Herausgabe des Plexiglasaufbaus verpflichtete und das Mehrbegehren abwies.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren, soweit es nicht im Ausmaß einer Teilabweisung des Klagebegehrens von 300 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 7. 2005 als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, als nichtig auf und wies die Klage insoweit zurück. Das in den Statuten des Beklagten eingerichtete „Schiedsgericht" sei kein Schiedsgericht im Sinn der §§ 577 ff ZPO, da hiefür gemäß § 577 Abs 3 ZPO ein schriftlicher Schiedsvertrag errichtet hätte werden müssen. Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehe jedoch (in ausdrücklicher Ablehnung der bisherigen Judikatur) der Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Unter Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis seien alle aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Streitigkeiten zu verstehen, somit auch die aus der Beendigung der Mitgliedschaft entspringenden Auseinandersetzungsansprüche. Dass der Kläger nicht mehr Mitglied des Beklagten sei, stehe der Geltendmachung dieses Prozesshindernisses daher nicht entgegen. Zwar habe der Beklagte die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht explizit angefochten. Das Vorliegen dieses Prozesshindernisses sei jedoch gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen der Uneinheitlichkeit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zulässig sei.

Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Berufung des Beklagten nicht Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt werde.

Der Beklagte beantragt in der Rekursbeantwortung, das Rechtsmittel seines Prozessgegners entweder zurück- oder abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und den Wert des Entscheidungsgegenstands (ungeachtet des demnach entbehrlichen Ausspruchs des Berufungsgerichts) jedenfalls zulässig (Zechner in Fasching/Konecny2 § 519 ZPO Rz 12 und 70); er ist aber nicht berechtigt.

Die in § 8 Abs 1 VerG normierte Pflicht jedes Vereins, eine entsprechende Schlichtungseinrichtung zu schaffen und seine Mitglieder zu verpflichten, im Fall einer Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis diese Schlichtungseinrichtung anzurufen, ehe vor dem ordentlichen Gericht geklagt werden kann, folgt einerseits aus dem Anliegen des Gesetzgebers, die ordentlichen Gerichte nach Möglichkeit von Prozessen in Vereinssachen zu befreien (vgl Krecji/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Komm VerG 2002 § 8 Rz 2). Andererseits erscheint es - wie die Gesetzesmaterialien betonen - sinnvoll, vor Anrufung des Gerichts eine derartige Schlichtung anzustreben, weil man sich auf diese Weise vorerst die Auseinandersetzung mit der mitunter schwierigen Frage, ob eine bloße Vereinsstreitigkeit oder eine Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliegt, erspart. Außerdem stellen in vielen Vereinen die Vereinsverhältnisse Sonderbeziehungen dar, die es angebracht erscheinen lassen, die Vereinsmitglieder vor der Anrufung eines Gerichts zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung anzuhalten (990 BlgNR 21. GP 28). Dadurch, dass - falls es zu keiner Beendigung des Schlichtungsverfahrens innerhalb einer Frist von sechs Monaten kommt - das ordentliche Gericht angerufen werden kann, soll eine unerwünschte Verzögerung des effektiven Rechtsschutzes vermieden werden (Fessler/Keller, Komm VerG 2002, 103).

Die Schlichtungseinrichtung nach § 8 Abs 1 VerG ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO, kann aber als solches eingerichtet sein (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine2, 162, 164 ff). Dass vom Beklagten kein Schiedsgericht im Sinn der §§ 577 ff ZPO geschaffen wurde, hat das Berufungsgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO), zutreffend dargelegt.

In der früheren Rechtsprechung wurde die Ansicht vertreten, eine in einem Vereinsstatut enthaltene Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründe nicht Unzulässigkeit des Rechtswegs, sondern nur Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts (RIS-Justiz RS0039867 und RS0114603; vgl auch RS0039844). In Abkehr von dieser Judikatur hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 146/07k, Zak 2007/657 = ecolex 2007/396 = EvBl 2008/13 = JBl 2008, 51; RIS-Justiz RS0122426 - den überzeugenden Ausführungen von Mayr in JBl 2007, 327 [Glosse] und in Rechberger3 Vor § 1 JN Rz 11 folgend - dargelegt, dass einer Klage, die in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 vor dem Verstreichen von 6 Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht wird, nicht die Einrede der mangelnden materiellen Klagbarkeit, sondern das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht, es sei denn, das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung. Dieser Rechtsansicht, an der in der Entscheidung 4 Ob 168/07w festgehalten und der unter anderem auch von Rauscher (Rechtsweg unzulässig, wenn Schlichtungseinrichtung des Vereins nicht angerufen wird, Zak 2007, 367) beigepflichtet wurde (aM noch Krejci et al aaO § 8 Rz 6), widerspricht der Rekurswerber ohnehin nicht, weshalb es genügt, auf die eingehende Begründung der genannten Entscheidung zu verweisen. Der Rekurswerber vertritt vielmehr die Ansicht, der vorliegende Fall sei mit dem zu 4 Ob 146/07k entschiedenen insofern nicht vergleichbar, als die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht im Vereinsverhältnis wurzelten. Während in der Causa 4 Ob 146/07k offene Mitgliedsbeiträge aus der Zeit der Mitgliedschaft der dort klagenden Partei strittig gewesen seien, gehe es hier um keine „Ansprüche aus dem Vereinsverhältnis".

Diese Behauptung ist unrichtig. Mit der Frage, hinsichtlich welcher Streitigkeiten die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung nach § 8 Abs 1 VerG anzurufen ist, hatte sich der Oberste Gerichtshof schon mehrmals auseinanderzusetzen (7 Ob 139/07b mwN). In der erwähnten Entscheidung 4 Ob 146/07k wurde hiezu ausgesprochen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 solche sind, die ihre Wurzeln in einer Vereinsmitgliedschaft haben; dazu gehörten Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf Erbringung anderer - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - vermögenswerter Leistungen für den Zeitraum der Vereinsmitgliedschaft, gleichviel, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch bestehe oder bereits beendet worden sei. Es liegt auf der Hand, dass auch in Streitigkeiten, in denen ein früheres Mitglied den Verein auf Rückersatz von vermögenswerten Leistungen, die in Zeiten der Vereinsmitgliedschaft erbracht wurden, in Anspruch nimmt, die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung vor einer Anrufung des ordentlichen Gerichts zu befassen ist. Dass der vom Kläger erhobene Anspruch im Vereinsverhältnis wurzelt, wird schon aus der vom Rekurswerber selbst gebrauchten Bezeichnung „Auseinandersetzungsguthaben" und aus seinen Ausführungen deutlich, dass die strittigen Leistungen erbracht wurden, um den ordentlichen Flugbetrieb durchführen zu können. Auch nach den Angaben des Klägers hat er demnach die Leistungen in seiner Eigenschaft als Vereinsmitglied zur Erfüllung des Vereinszwecks erbracht. Der vorliegende Rechtsstreit, der diese Leistungen zum Gegenstand hat, ist daher eine „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" im Sinn des § 8 Abs 1 VerG 2002.

Der Kläger hätte zunächst die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung anzurufen gehabt. Da er dies nicht getan hat, steht - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - der Klagsführung das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Der Rekurs muss deshalb erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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