OGH 2Ob273/06w

OGH2Ob273/06w18.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Birgit Hermann und andere Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei B***** GmbH in Liquidation, ***** vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 13.456,65 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Juli 2006, GZ 4 R 119/06s-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. März 2006, GZ 6 Cg 127/05w-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Geschäftsführer der Streitteile und vier weiterer GmbHs unterzeichneten nach Führung von Vorgesprächen im Dezember 2003 einen die - durch finanzielle Zuschüsse seitens der Europäischen Kommission und aus nationalen Mitteln geförderte - Entwicklung eines Therapiegerätes bezweckenden „Projektvertrag". Da sich die Beteiligten für die Zusammenarbeit in der Rechtsform eines Vereines entschieden hatten, waren dem Vertrag als Anhang die Vereinsstatuten angeschlossen. Der - in seinem Wortlaut unstrittige - Vertragstext lautete auszugsweise wie folgt:

„Präambel

Die Parteien haben im Rahmen des T***** Tirol eine Förderung zur Umsetzung des Projektes „O*****" erhalten. Die Zusammenarbeit der Vertragsteile soll dabei im Rahmen der Rechtsform eines Vereines gemäß dem Vereinsgesetz 2002 erfolgen. Die Statuten des Vereines sind diesem Vertrag als Anhang ./A angeschlossen.

...

I. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung des Entwicklungsvorhabens Entwicklung eines Therapiegerätes zur Bekämpfung freier Radikale im menschlichen Körper (Reaktive Oxygenium Spezies [ROS]). Der Projektantrag der Vertragspartner bildet als Anhang ./B einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.

Die Pflichten der Parteien gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gelten als Mitgliedspflichten im Sinne der Vereinsstatuten.

II. Durchführung der Arbeiten

1. Die Durchführung der Arbeiten unterliegt der Federführung und Koordination durch B***** GmbH....

2. Festgehalten wird, dass B***** GmbH einerseits und alle übrigen Vertragspartner andererseits unbeachtet ihres Zusammenschlusses in einem Verein tatsächlich in einer Besteller-Lieferantenbeziehung hinsichtlich der technologischen Zusammenarbeit zueinander stehen, wobei B***** GmbH die Bestellerstellung inne hat.

...

III. Rechtsverhältnisse der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit der Partner erfolgt auf Basis eines Vereins nach dem Vereinsgesetz 2002. Dessen Statuten bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages (Anhang ./A).

...

VI. Kosten

1. Jeder Partner trägt die bei ihm anfallenden Kosten zunächst selbst. Dazu zählen sowohl die eigenen Personal- und Sachaufwandskosten, als auch die Kosten für die Anschaffung konkreter Wirtschaftsgüter. Jegliche Verbindlichkeiten, die ein Partner im Rahmen des Projektes eingeht, werden in eigenem Namen eingegangen.

...

4. Nach Beendigung des Projektes geben die Partner dem Projektmanagement die bei ihnen für die Durchführung des Projektes entstandenen Kosten bekannt und weisen diese belegmäßig nach. Das Projektmanagement wird den förderbaren Teil der angemeldeten Kosten nach Prüfung der Belege an den jeweiligen Projektpartner innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Fördersumme vom T***** Organisationsbüro auszahlen. Sofern bei einem Partner Kosten entstanden sind, die zum Teil im Rahmen des Projektes, zum Teil in anderem Zusammenhang angefallen sind, erstattet das Projektmanagement die Kosten nur anteilig für jenen Teil, der für das Projekt aufgewendet wurde.

5. Die Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind in Punkt 7 des Projektantrages (Anhang Beilage ./B) festgehalten. Die Partner kommen überein, den Kostenrahmen nur aufgrund einer einvernehmlichen Regelung zu überschreiten. Soweit nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, trägt jeder Partner im Falle einer Kostenüberschreitung die ihm zusätzlich entstandenen Kosten ausschließlich alleine und aus Eigenem.

...

XI. Vertragslaufzeit und Beendigung

1. Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum Beginn der Zusammenarbeit in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum Projektabschluss am 30 6. 2004. Sollte das Projekt bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet sein, werden die Vertragspartner einvernehmlich eine Verlängerung der Zusammenarbeit vereinbaren.

...

XIII. Lieferverträge

...

4. B***** GmbH wird mit S***** GmbH einen Werkvertrag über die zu erbringenden Leistungen (Grundlage Lastenheft) sowie einen Lizenzvertrag hinsichtlich des Designs des Therapiegerätes abschließen. Der Lizenzvertrag wird eine Abgeltung (Einmalzahlung/pauschal oder erfolgsorientiert/zu vereinbarender Zeitraum) der geistig-schöpferischen Leistung von S***** GmbH vorsehen.

...

XIV. Allgemeines

...

2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Parteien vereinbarten für allfällige Streitigkeiten das für Wörgl sachlich zuständige Gericht."

Die Vereinsstatuten enthalten unter anderem folgende Regelungen:

„§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ´V*****´.

...

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

a) Die Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Reaktive Oxygenium Spezies (ROS) mit dem Ziel der gemeinsamen Entwicklung eines Therapiegerätes,

b) Projekte im Sinne der Vereinsziele durchzuführen und zu fördern.

...

§ 15 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine ´Schlichtungseinrichtung´ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

..."

Mit Honorarnote vom 10. 12. 2004 stellte die klagende Partei der beklagten Partei die von ihr erbrachten Leistungen („ästhetisch/technisch orientiertes Produktdesign") in Rechnung. Am 2. 8. 2005 wurde der Vereinsbehörde die Bildung des Vereines angezeigt. Diese lud mit Bescheid vom 3. 8. 2005 zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ein. Mit Schreiben vom 21. 9. 2005 teilte die klagende Partei der beklagten Partei mit, sie habe aufgrund der massiven Schwierigkeiten in der gesamten Entwicklung des Projektes, vor allem bei der Entlohnung, kein Interesse mehr, Mitglied des Vereines zu werden. Gleichzeitig lehnte sie ihre Teilnahme an der für den 22. 9. 2005 vorgesehenen Generalversammlung ab. Sie retournierte ferner einen ihr übersandten Umlaufbeschluss, ohne diesen zu unterfertigen.

Der klagenden Partei wurden im Laufe des Jahres 2004 und im Herbst 2005 insgesamt ca EUR 4.000 an Förderungsgeldern ausbezahlt.

Mit der am 30. 6. 2005 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei Zahlung von EUR 13.456,65 sA. Sie habe für die beklagte Partei im Zusammenhang mit der Entwicklung des medizinisch-therapeutischen Gerätes „O*****" produktdesignerische Leistungen erbracht und das dafür angefallene Honorar mit Honorarnote vom 10. 12. 2004 in Rechnung gestellt. Sie habe gegenüber der beklagten Partei stets darauf hingewiesen, zur Erbringung ihrer Leistungen zu dem von der öffentlichen Hand geförderten Betrag nicht bereit zu sein. Dies habe die beklagte Partei auch akzeptiert und durch ihren Geschäftsführer schon am 1. 12. 2003 (beim ersten Vorgespräch) verbindlich zugesagt, dass die von den Förderungsgeldern nicht gedeckten Kosten der Projektmitglieder von der beklagten Partei übernommen werden würden. Es liege somit eine interne Vereinbarung über die Zahlungspflicht der beklagten Partei vor. Auch im Projektvertrag werde auf das „Besteller-Lieferanten-Verhältnis" zwischen der beklagten Partei und den übrigen Vertragsparteien sowie das spezielle Werkvertragsverhältnis der Streitteile hingewiesen. Der Verein sei überdies erst am 3. 8. 2005 entstanden, als die klagende Partei an einer Mitgliedschaft nicht mehr interessiert gewesen sei. Die Schiedsklausel sei daher nicht anwendbar. Es handle sich um keine Vereinsstreitigkeit, weil den Ansprüchen der klagenden Partei ein eigenes Auftragsverhältnis zur beklagten Partei zugrunde liege.

Die beklagte Partei wandte die mangelnde Klagbarkeit des geltend gemachten Anspruches wegen Vorliegens einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis ein. Die klagende Partei sei als Mitgründerin des Vereins im Innenverhältnis an das Vereinsstatut und somit auch an die Schiedsklausel gebunden. Dem Klagebegehren stehe weiters die Kostenregelung des Projektvertrages entgegen. Die Forderung der klagenden Partei sei überdies nicht fällig und überhöht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus und folgerte rechtlich, die klagende Partei sei mit Unterzeichnung des Projektvertrages Gründungsmitglied des Vereines geworden und habe in dieser Funktion auch Förderungsgelder erhalten. Da die geltend gemachten Aufwendungen dem Vereinszweck gedient hätten, liege eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vor. Die klagende Partei hätte daher gemäß § 8 Abs 1 VerG 2002 vor der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes zumindest den Versuch unternehmen müssen, die Streitschlichtungsstelle anzurufen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen Rechtsansicht, wonach die klagende Partei mit Abschluss des Projektvertrages einschließlich der Vereinsstatuten Vereinsmitglied geworden sei. Es sei auch nicht zweifelhaft, dass sich die eingeklagte Forderung auf die Zusammenarbeit im Rahmen des gemeinsamen Projektes gründe und daher als Vereinsstreitigkeit zu beurteilen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Parteien zusätzlich noch einen Werkvertrag abgeschlossen hätten. Die klagende Partei hätte daher vor Anrufung eines ordentlichen Gerichtes die Schlichtungseinrichtung anrufen müssen. Dem stehe weder die im Projektvertrag enthaltene Gerichtsstandvereinbarung noch der Umstand entgegen, dass der Verein erst nach der Klagseinbringung entstanden sei. Als Mitgründerin wäre die klagende Partei gemäß § 11 VerG 2002 selbst zur Anzeige der Vereinserrichtung bei der Vereinsbehörde verpflichtet gewesen. Auch das Argument, es habe keine unbefangenen Schiedsrichter gegeben, befreie die klagende Partei nicht von ihrer Verpflichtung zur vorherigen Anrufung des Schiedsgerichtes. Nur wenn dessen Bildung mit drei unbefangenen Mitgliedern versucht worden aber gescheitert wäre, hätte sogleich das ordentliche Gericht angerufen werden können.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage, ob der Einwand der mangelnden Klagbarkeit auch erhoben werden könne, „wenn der Verein zwar errichtet, jedoch noch nicht entstanden" sei, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiere.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen zu Unrecht vom Vorliegen einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis ausgegangen sind. Das Rechtsmittel ist im Sinne des Eventualantrages auch berechtigt.

Die klagende Partei steht zwar primär weiterhin auf dem Standpunkt, zur Anrufung des vereinsinternen Schiedsgerichtes nicht verpflichtet gewesen zu sein, weil der Verein erst nach der Einbringung der Klage entstanden sei. Auch zur Frage, ob ein Schiedsgericht angerufen werden müsse, wenn der Verein noch über gar keinen Vorstand, keine gewählten Organe und keine ordentlichen Mitglieder verfüge und nur aus juristischen Personen bestehe, die weder zu Vereinsorganen noch zu Schiedsrichtern bestellt werden könnten, fehle es an Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Sie macht aber auch geltend, eine Vereinsstreitigkeit liege schon deshalb nicht vor, weil sie mit der beklagten Partei eine besondere vertragliche Beziehung eingegangen sei. Sie habe ihre Leistungen aufgrund des im Projektvertrag zwischen den Streitteilen vorgesehenen Werkvertrages erbracht.

Hiezu wurde erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs 1 VerG 2002 umfasst die Gründung eines Vereins seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 Abs 2.

Diese Bestimmung unterscheidet in Anlehnung an das „sonstige Gesellschaftsrecht" (ErlRV 990 BlgNR 21. GP 22) somit zwei Gründungsstadien: Während die Errichtung (nur) den „internen" Gründungsakt betrifft, wird der Verein (erst) mit seiner Entstehung zum Rechtssubjekt (vgl Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002 § 2 Rz 2 f; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine² 21 f). Die Errichtung des Vereines setzt den Gründungswillen der Gründer und die Vereinbarung bestimmter Statuten voraus (Krejci ua aaO § 2 Rz 10 und 17 ff). Gründer können sowohl physische als auch juristische Personen sein (Krejci ua aaO § 2 Rz 12; Höhne ua aaO 25). Sie gehen mit Abschluss der Gründungsvereinbarung die vertragliche Verpflichtung ein, gemeinsam einen Verein zu gründen (Höhne ua aaO 30). Es trifft sie in diesem Stadium insbesondere die ihnen (oder den allenfalls bereits bestellten organschaftlichen Vertretern) in § 11 VerG 2002 auferlegte Pflicht, der Vereinsbehörde die Errichtung des Vereins schriftlich anzuzeigen (Höhne ua aaO 22). Die Bestellung der organschaftlichen Vertreter vor Entstehung des Vereins ist gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 VerG 2002 fakultativ. Sie hat aber auch in diesem - vielfach als „Vorverein" bezeichneten (Höhne ua aaO 28 f; Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht³ 72 f; Fessler/Keller, Vereinsgesetz 2002 63; ebenso bereits die Rechtsprechung zum Vereinsgesetz 1951: RIS-Justiz RS0009128, zuletzt 3 Ob 300/05x) - Vorstadium des Vereins unter Beachtung der einschlägigen statutarischen Regelungen zu erfolgen. Dies ist nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen statutarischen Voraussetzungen möglich, wozu auch die für den Bestellungsvorgang notwendige Anzahl an Gründern bzw zusätzlich aufgenommenen Vereinsmitgliedern zählt (Krejci ua aaO § 2 Rz 48 ff).

Die Vorinstanzen haben unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall richtig erkannt, dass spätestens mit der Unterfertigung des Projektvertrages, deren integrierender Bestandteil die Vereinsstatuten sind, der Verein von den sechs als Gründern fungierenden Gesellschaften errichtet worden ist. Auch die klagende Partei ist somit Gründerin des Vereins, womit die vereinbarten Statuten für sie verbindlich geworden sind. Für das Vorliegen allfälliger Willensmängel bieten die Feststellungen nicht den geringsten Anhaltspunkt.

2. Gemäß § 3 Abs 2 Z 10 VerG 2002 muss in den Statuten die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis geregelt sein. Gemäß § 8 Abs 1 VerG 2002 haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.

Der Oberste Gerichtshof ging zum Vereinsgesetz 1951 in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass vor einer klagsstattgebenden Entscheidung grundsätzlich der vereinsinterne Instanzenzug ausgeschöpft worden sein müsse, weil nicht voreilig in die Selbstverwaltung eines Vereins eingegriffen werden dürfe und auch eine unnötige Anrufung der ordentlichen Gerichte vermieden werden solle. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, liege weder Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes vor, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens (2 Ob 51/05x = SZ 2005/57 = JBl 2005, 728 mwN). An dieser Rechtsprechung hielt der Oberste Gerichtshof zunächst auch nach der durch das Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 bewirkten Änderung der Rechtslage fest (6 Ob 219/04f = SZ 2005/41 = JBl 2005, 732; 7 Ob 42/06m; 8 Ob 78/06p = JBl 2007, 324 [Mayr]; je mit Hinweis auf Krejci ua aaO § 8 Rz 6; zuletzt auch 7 Ob 139/07b).

Jüngst ist jedoch der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes in der ausführlich begründeten Entscheidung 4 Ob 146/07k, kritischen Stimmen der Lehre (insbesondere der Glosse Mayrs in JBl 2007, 327) folgend, zu einem von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Ergebnis gelangt. Demnach stehe einer Klage aufgrund einer Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis gemäß § 8 Abs 1 VerG 2002 das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen, wenn sie früher als sechs Monate seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht wurde, außer das Schlichtungsverfahren wäre bereits vor der Klagseinbringung beendet worden.

Im vorliegenden Fall ist es aus den nachstehenden Gründen aber nicht erforderlich, auf die nunmehr divergierende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage näher einzugehen:

3. § 8 Abs 1 VerG 2002 erfasst seinem Wortlaut nach alle „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis". Diesen Begriff hat der 6. Senat in der Entscheidung 6 Ob 219/04f unter Bedachtnahme auf den aus den Gesetzesmaterialien (ErlRV 990 BlgNR 21. GP 28) abgeleiteten gesetzgeberischen Willen dahin interpretiert, dass die gemäß §§ 3 und 8 VerG 2002 vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen nicht mehr nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus nur mit Fällen typischer interner Selbstverwaltung befasst werden sollten, wie dies nach der alten Rechtslage von einem Teil der Rechtsprechung vertreten worden sei. Er sei vielmehr auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stünden. Im damaligen Anlassfall galt es zu beurteilen, ob die Schlichtungseinrichtung mit den Schadenersatzansprüchen des Vereins und dreier Vereinsmitglieder gegen einen (ehemaligen) Vereinsfunktionär vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes zu befassen war, wobei den Ansprüchen der Vorwurf pflichtwidrigen Handelns und der Vortäuschung falscher Tatsachen zugrunde lag. Der Senat bejahte dies, weil der zu klärende Privatrechtsstreit ohne Verbundenheit der beteiligten Personen mit dem klagenden Verein (dem auch die Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder zediert worden waren) nicht denkbar sei.

Dem ist auch der 5. Senat in einer Rechtssache gefolgt, in der ein Vereinsmitglied die Wirksamkeit mehrerer von der Generalversammlung gefasster Beschlüsse angefochten hatte (5 Ob 60/05t; vgl auch RIS-Justiz RS0119982).

Zuletzt wurde in der bereits erörterten Entscheidung 4 Ob 146/07k darauf abgestellt, ob eine Streitigkeit über die Erbringung von mit der Mitgliedschaft verknüpfter Leistungen an den Verein (in casu: Mitgliedsbeiträge) ihre Wurzel denknotwendig in der Vereinsmitgliedschaft hat.

4. Trotz dieses weiten Verständnisses des Begriffes der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" im Sinne des § 8 Abs 1 VerG 2002 sind nach Auffassung des erkennenden Senates davon aber nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitgliedes gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag.

5. Als Voraussetzung für den Erfolg eines Klagebegehrens ist stets entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch gründet. Maßgeblich für den Entscheidungsspielraum des Gerichtes ist der vorgetragene Sachverhalt; eine unrichtige rechtliche Qualifizierung wirkt sich nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (1 Ob 198/02b = SZ 2002/126; 4 Ob 26/07p; RIS-Justiz RS0037610 [T37]). Dabei ist nicht nur vom Inhalt der Klage, sondern auch von den im Verfahren ergänzend vorgebrachten Tatumständen auszugehen (2 Ob 179/06x = ZVR 2007/53; RIS-Justiz RS0037794).

Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei die geltend gemachte Honorarforderung in der Klage auf die Behauptung gestützt, sie habe „für die beklagte Partei" Leistungen erbracht. Im weiteren Prozessverlauf berief sie sich auf ein „eigenes Auftragsverhältnis" zur beklagten Partei. An anspruchsbegründenden Tatsachen brachte sie dazu vor, die beklagte Partei habe (durch deren Geschäftsführer) ihr und den anderen Projektmitgliedern schon am 1. 12. 2003 (beim ersten Vorgespräch) verbindlich zugesichert, dass sie die von Förderungsgeldern nicht gedeckten Aufwände übernehmen werde. Das weitere Vorbringen der klagenden Partei ist in seinem Gesamtzusammenhang dahin zu verstehen, dass sie sich ohne diese Zusage an dem Projekt, in welcher Rechtsform auch immer dieses abgewickelt worden wäre (auch die Bildung einer ARGE stand zur Diskussion), überhaupt nicht beteiligt hätte.

Ausgehend von diesem Sachvorbringen beruht die eingeklagte Forderung aber auf einer von der Rechtsform der künftigen Zusammenarbeit unabhängigen, im Vorfeld des Projektvertrages abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung mit der beklagten Partei, worin sich diese - vom Inhalt des späteren Projektvertrages abweichend - zur Übernahme der mit der Beteiligung am Projekt verbundenen, durch Förderungsgelder nicht gedeckten Aufwände verpflichtet haben soll. Sie begründet daher keine denknotwendig im Vereinsverhältnis wurzelnde Streitigkeit, sodass § 8 VerG 2002 einer Anrufung des ordentlichen Gerichtes nicht entgegensteht.

6. Aus den dargelegten Erwägungen bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht als erheblich erachteten und in der Revision zusätzlich relevierten Rechtsfragen vereinsrechtlicher Natur. Insbesondere kann die Frage auf sich beruhen, ob das in § 8 VerG 2002 verankerte Gebot der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung bereits im Stadium zwischen der Errichtung und Entstehung des Vereins zwingend zu beachten ist. Ebenso kann unerörtert bleiben, in welchem Zeitpunkt im konkreten Fall die Konstitution der in § 15 der Statuten vorgesehenen Schlichtungseinrichtung nach den statutarischen Voraussetzungen erstmals möglich war.

7. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Im fortgesetzten Verfahren wird primär zu prüfen sein, ob die von der klagenden Partei behauptete Vereinbarung mit der beklagten Partei zustande kam und nach dem Willen der Parteien ungeachtet späterer Regelungen in der Gründungsvereinbarung Bestand haben sollte. Nur wenn dies zu bejahen ist, wird auch auf die von der beklagten Partei erhobenen Einwände der mangelnden Fälligkeit und der Unangemessenheit der Forderung einzugehen sein.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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