OGH 14Os8/02; 11Os21/06g (RS0116267)

OGH14Os8/02; 11Os21/06g23.5.2023

Rechtssatz

Bloße Rechtsgutachten können auch mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht begehrt werden. Ein Beschluss, mit dem ein Strafgericht eine den Gerichten nicht zukommende Entscheidungskompetenz in Anspruch nimmt, kann zur Klarstellung beseitigt werden.

Normen

StPO §211
StPO §212
StPO §213
StPO §292

14 Os 8/02OGH09.04.2002
11 Os 21/06gOGH19.09.2006

Vgl auch; nur: Ein Beschluss, mit dem ein Strafgericht eine den Gerichten nicht zukommende Entscheidungskompetenz in Anspruch nimmt, kann zur Klarstellung beseitigt werden. (T1)<br/>Beisatz: Durch die im Gesetz nicht vorgesehene (nicht bloß vorläufige) „Zurückweisung" der Anklageschrift hat das Oberlandesgericht - in Überschreitung seiner Entscheidungskompetenz - in Wahrheit zum Nachteil des Angeklagten über dessen Einspruch gar nicht entschieden. Demgemäß mangelt es auch dem über eine nicht rechtskräftige Anklage absprechenden Unzuständigkeitsurteil an der gesetzlichen Grundlage, weshalb der bezeichnete Beschluss des Oberlandesgerichtes und das darauf beruhende Unzuständigkeitsurteil aufzuheben waren. (T2)

13 Os 122/06zOGH20.12.2006

Vgl auch

13 Os 93/97mOGH03.10.2007

Vgl auch

14 Os 130/07kOGH13.11.2007

Vgl; Beisatz: Klarstellende Beseitigung eines Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht. (T3)

13 Os 172/08fOGH17.12.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Gerichtliche Entscheidung, obwohl eine solche im konkreten Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehen war. (T4)

13 Os 165/08aOGH22.01.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Verfehlte Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz durch das Erstgericht. (T5)

11 Os 89/09mOGH23.06.2009

Vgl; Beis wie T4

13 Os 52/09kOGH18.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Zur Beschwer bei Beseitigung eines Strafbescheids. (T6)

14 Os 106/09hOGH06.10.2009

Vgl auch; Bem: Hier: klarstellende Beseitigung eines rechtlich nicht wirksamen (Berufungs-)Urteils. (T7)

12 Os 165/09wOGH14.01.2010

Vgl; Bem: Hier: Klarstellende Beseitigung eines rechtlich nicht wirksamen (Einstellungs-)Beschlusses. (T8)

12 Os 10/11dOGH08.03.2011

Auch; nur T1; Bem wie T8

11 Os 30/11pOGH14.04.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unzulässige Bedingung als Voraussetzung für die endgültige Verfahrenseinstellung nach § 203 Abs 4 iVm § 199 StPO. (T9)

14 Os 85/12zOGH28.08.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Klarstellende Beseitigung eines wirkungslosen (weil nach Strafende gefassten) Beschlusses über die bedingte Entlassung unter Setzung einer Probezeit. (T10)

15 Os 125/12iOGH17.10.2012

Auch; Beisatz: Hier: „Ergänzung“ einer bereits rechtskräftigen Entscheidung durch nachträgliche beschlussmäßige Festsetzung der Probezeit. (T11)

12 Os 123/13zOGH14.11.2013

Auch; nur T1

12 Os 142/13vOGH12.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beseitigung eines (für die konkrete Konstellation) in der StPO nicht vorgesehenen „Unzuständigkeitsurteils“ eines Bezirksgerichts zur Klarstellung. (T12)

12 Os 121/15hOGH22.10.2015

Auch

15 Os 182/15aOGH14.03.2016

Auch, Beisatz: Klarstellende Beseitigung eines vom Vorsitzenden abweichend von der Beschlussfassung des Schöffengerichts verkündeten Urteils. (T13)

12 Ns 42/16xOGH22.09.2016

Vgl auch; Beisatz: Ein dennoch nach Anordnung der Hauptverhandlung gefasster Beschluss auf Abtretung des Verfahrens an ein Bezirksgericht ist als der Strafprozessordnung fremd und damit als wirkungslos anzusehen. Daher liegt auch kein nach § 38 StPO durch den Obersten Gerichtshof zu entscheidender Zuständigkeitskonflikt vor. (T14)

14 Os 48/17sOGH04.07.2017

Auch

14 Os 77/18gOGH03.08.2018

Auch; Beisatz: Nach einer nachträglichen Fortsetzung des Strafverfahrens gemäß § 205 StPO ist eine auf § 203 Abs 4 StPO gestützte Verfahrenseinstellung unzulässig. (T15)

12 Os 154/19tOGH20.01.2020

Vgl

26 Ds 1/19zOGH15.10.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Verfehlte Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz durch den Präsidenten des Disziplinarrats. (T16)

15 Os 96/21pOGH15.09.2021

Vgl; Beis wie T4

15 Os 21/22kOGH09.03.2022

Vgl

21 Ds 6/22bOGH31.10.2022

Vgl; Beis wie T16

14 Os 36/23kOGH23.05.2023

vgl; Beisatz wie T12

Dokumentnummer

JJR_20020409_OGH0002_0140OS00008_0200000_001