OGH 1Ob17/99b; 1Ob273/01f; 9ObA32/03a; 1Ob275/04d; 1Ob278/04w; 1Ob33/08x; 1Ob153/09w; 1Ob210/11f; 1Ob13/12m; 1Ob61/14y; 1Ob130/14w; 1Ob218/14m; 1Ob131/15v; 1Ob194/15h; 1Ob223/16z; 1Ob74/18s; 9ObA75/20z; 1Ob230/22p; 1Ob83/23x; 1Ob148/23f (RS0112461)

OGH1Ob17/99b; 1Ob273/01f; 9ObA32/03a; 1Ob275/04d; 1Ob278/04w; 1Ob33/08x; 1Ob153/09w; 1Ob210/11f; 1Ob13/12m; 1Ob61/14y; 1Ob130/14w; 1Ob218/14m; 1Ob131/15v; 1Ob194/15h; 1Ob223/16z; 1Ob74/18s; 9ObA75/20z; 1Ob230/22p; 1Ob83/23x; 1Ob148/23f20.9.2023

Rechtssatz

Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. In diesem Sinne hat die Bestimmung des § 4 Abs 3 BDG auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. Die Norm strebt also, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb deren Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht.

Normen

AHG §1 cb
AHG §1 cd13
BDG §4 Abs3

1 Ob 17/99bOGH27.08.1999

Veröff: SZ 72/129

1 Ob 273/01fOGH17.12.2001

nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. In diesem Sinne hat die Bestimmung des § 4 Abs 3 BDG auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. (T1)<br/>Beisatz: Es geht nicht an, jede Frage, die im Rahmen des Ermessens entschieden wird, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. (T2)<br/>Beisatz: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Auflistung aller im Bestellungsverfahren zu beachtenden Kriterien ist nicht möglich. (T3)

9 ObA 32/03aOGH23.04.2003

nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. (T4)

1 Ob 275/04dOGH14.12.2004

nur T4

1 Ob 278/04wOGH25.01.2005

Beisatz: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein, weil der vom Gesetz gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens besteht. Maßgebend ist daher, ob der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Fall eines fehlerfreien Ernennungsvorgangs erhalten hätte. (T5)<br/>Beisatz: Hat das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten lassen, so verstieß es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung. (T6)

1 Ob 33/08xOGH16.09.2008

Auch; nur T4

1 Ob 153/09wOGH08.09.2009

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Ein Ermessensmissbrauch bei Besetzung einer Funktion kann Schadenersatzpflichten des Rechtsträgers und Dienstgebers nach dem Amtshaftungsrecht auslösen. (T7)

1 Ob 210/11fOGH24.11.2011

nur T4; Beis wie T3 nur: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T8)

1 Ob 13/12mOGH01.03.2012

Auch; nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. (T9)

1 Ob 61/14yOGH22.05.2014

Auch

1 Ob 130/14wOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/121

1 Ob 218/14mOGH23.12.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/134

1 Ob 131/15vOGH17.09.2015

Vgl auch

1 Ob 194/15hOGH22.12.2015

Vgl auch; nur T4; nur T9

1 Ob 223/16zOGH20.12.2016

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Fehlerhaftes Besetzungsverfahren, weil das Gutachten der Begutachtungskommission nicht ausreichend begründet war. (T10)<br/>Beisatz: Im Amtshaftungsverfahren ist - schon aus einfachen Kausalitätserwägungen - zu prüfen, welcher Bewerber bei dem anzunehmenden hypothetischen Kausalverlauf, also bei Erstattung eines mangelfreien Gutachtens, zum Zug gekommen wäre. (T11)

1 Ob 74/18sOGH21.11.2018

Beis wie T3; Beis wie T8; nur T9

9 ObA 75/20zOGH21.10.2020

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Das Ausschreibungsgesetz (AusG) strebt, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb dessen Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht. (T12)

1 Ob 230/22pOGH22.11.2022

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8

1 Ob 83/23xOGH27.06.2023

vgl; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Anspruch des Klägers auf Weiterbestellung bzw aus der Nichtweiterbestellung verneint; (T13)

1 Ob 148/23fOGH20.09.2023

Beisatz: Hier: Nichtzulassung eines Bediensteten zu einer Ausbildung. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19990827_OGH0002_0010OB00017_99B0000_003