Normen
AHG §1 cb
AHG §1 cd13
BDG §4 Abs3
1 Ob 17/99b | OGH | 27.08.1999 |
Veröff: SZ 72/129 |
1 Ob 273/01f | OGH | 17.12.2001 |
nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. In diesem Sinne hat die Bestimmung des § 4 Abs 3 BDG auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. (T1)<br/>Beisatz: Es geht nicht an, jede Frage, die im Rahmen des Ermessens entschieden wird, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. (T2)<br/>Beisatz: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Auflistung aller im Bestellungsverfahren zu beachtenden Kriterien ist nicht möglich. (T3) |
9 ObA 32/03a | OGH | 23.04.2003 |
nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. (T4) |
1 Ob 275/04d | OGH | 14.12.2004 |
nur T4 |
1 Ob 278/04w | OGH | 25.01.2005 |
Beisatz: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein, weil der vom Gesetz gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens besteht. Maßgebend ist daher, ob der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Fall eines fehlerfreien Ernennungsvorgangs erhalten hätte. (T5)<br/>Beisatz: Hat das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten lassen, so verstieß es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung. (T6) |
1 Ob 33/08x | OGH | 16.09.2008 |
Auch; nur T4 |
1 Ob 153/09w | OGH | 08.09.2009 |
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Ein Ermessensmissbrauch bei Besetzung einer Funktion kann Schadenersatzpflichten des Rechtsträgers und Dienstgebers nach dem Amtshaftungsrecht auslösen. (T7) |
1 Ob 210/11f | OGH | 24.11.2011 |
nur T4; Beis wie T3 nur: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T8) |
1 Ob 13/12m | OGH | 01.03.2012 |
Auch; nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. (T9) |
1 Ob 61/14y | OGH | 22.05.2014 |
Auch |
1 Ob 130/14w | OGH | 27.11.2014 |
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/121 |
1 Ob 218/14m | OGH | 23.12.2014 |
Auch; Veröff: SZ 2014/134 |
1 Ob 131/15v | OGH | 17.09.2015 |
Vgl auch |
1 Ob 194/15h | OGH | 22.12.2015 |
Vgl auch; nur T4; nur T9 |
1 Ob 223/16z | OGH | 20.12.2016 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Fehlerhaftes Besetzungsverfahren, weil das Gutachten der Begutachtungskommission nicht ausreichend begründet war. (T10)<br/>Beisatz: Im Amtshaftungsverfahren ist - schon aus einfachen Kausalitätserwägungen - zu prüfen, welcher Bewerber bei dem anzunehmenden hypothetischen Kausalverlauf, also bei Erstattung eines mangelfreien Gutachtens, zum Zug gekommen wäre. (T11) |
1 Ob 74/18s | OGH | 21.11.2018 |
Beis wie T3; Beis wie T8; nur T9 |
9 ObA 75/20z | OGH | 21.10.2020 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Das Ausschreibungsgesetz (AusG) strebt, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb dessen Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht. (T12) |
1 Ob 230/22p | OGH | 22.11.2022 |
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8 |
1 Ob 83/23x | OGH | 27.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Anspruch des Klägers auf Weiterbestellung bzw aus der Nichtweiterbestellung verneint; (T13) |
1 Ob 148/23f | OGH | 20.09.2023 |
Beisatz: Hier: Nichtzulassung eines Bediensteten zu einer Ausbildung. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19990827_OGH0002_0010OB00017_99B0000_003
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