OGH 1Ob33/08x

OGH1Ob33/08x16.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Reinald P*****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 11.090,80 EUR sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2007, GZ 14 R 183/07w-26, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Juli 2007, GZ 30 Cg 8/06a-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Ein subjektives Recht eines Beamten auf Beförderung bzw Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe besteht nicht (VwGH 89/12/0016; VwGH 92/12/0106).

Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aber aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn das Unterbleiben auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse oder auf einen Verstoß gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0112461; RS0102403).

2. Der Kläger - ein ehemaliger Ministerialbeamter - stützte seine Amtshaftungsklage wegen der nicht erfolgten Beförderung in die VIII. Dienstklasse darauf, dass die Organe der Beklagten vom üblichen Ablauf des Ernennungsverfahrens abgegangen seien, „systemwidrige Änderungen" vorgenommen und rechtswidrig in das Ernennungsverfahren eingegriffen hätten. Die auf Rechnungshofberichte gegründeten Vorwürfe seien ungerechtfertigt und als Begründung für die Nichternennung auf die Planstelle keinesfalls geeignet gewesen. Es sei daher „evident", dass die Nichternennung auf objektiv aus dem Akt nicht nachvollziehbaren Gründen beruhte.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren die Erwägungen der mit der Beförderung des Klägers befassten Stellen allerdings insgesamt sachlich, weshalb konsequenter Weise ein Missbrauch der eingeräumten Befugnisse verneint wurde (vgl 1 Ob 275/04d).

3. Die vom Kläger monierte eigenständige Auslegung von Urkunden durch das Berufungsgericht stellt keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes dar, weil das Berufungsgericht bloß vom Erstgericht nicht gebrauchte Argumente heranzog, die für die Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung sprechen (RIS-Justiz RS0043021). Auch eine Aktenwidrigkeit ist darin nicht zu erkennen, da eine solche nur dann gegeben sein kann, wenn für die bekämpften Tatsachenfeststellungen überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn sie durch Schlussfolgerungen aus Urkunden gewonnen werden. Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung kann nie eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes darstellen (RIS-Justiz RS0043277).

4. Was die Abweisung von Beweisanträgen durch das Erstgericht betrifft, so können angebliche Mängel des Verfahrens 1. Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).

5. Die vom Kläger aufgezeigten Umstände im Zusammenhang mit dem Ernennungs- bzw Vorrückungsverfahren sind nicht geeignet, das Vorliegen von groben Mängeln des Verwaltungsverfahrens oder von Verstößen gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung zu begründen. Die Rechtsansicht, dass die dem Kläger zuzurechnenden Beanstandungen des Rechnungshofs - welche die Organe der Beklagten sogar zur Erhebung von Disziplinar- und Strafanzeigen gegen den Kläger veranlassten - einen zulässigen Hinderungsgrund für die vom Kläger angestrebte Beförderung darstellten, ist jedenfalls vertretbar. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Organe der Beklagten im gegebenen Fall nicht vorliege, stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte