OGH 1Ob275/04d

OGH1Ob275/04d14.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut L*****, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 63.055,36 EUR und Feststellung (Streitwert 36.336,42 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2004, GZ 14 R 46/04v-34, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Verfassungsgerichtshof hatte nur zu prüfen, ob der Kläger durch die von ihm angefochtenen Bescheide (einerseits das Inkenntnissetzen von der Ernennung eines Mitbewerbers, andererseits die Abweisung der eigenen Bewerbung) in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei. Eine derartige Verletzung hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 16. 12. 1999 bejaht, weil verabsäumt worden sei, die für die Verleihung der angestrebten Leiterstelle maßgeblichen Kriterien einander gegenüber zu stellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber zu begründen. Die am Ernennungsvorgang beteiligte Bundesministerin sei der Empfehlung des Landesschulrats nachgekommen, ohne weitere Beurteilungsschritte zu setzen. Ob die im Ernennungsverfahren getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprochen habe, habe der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

Soweit das Berufungsgericht dieses Verfassungsgerichtshoferkenntnis dahin deutete, dass der Besetzungsvorschlag nicht ausreichend begründet und die Ernennungsentscheidung daher nicht ausreichend nachvollziehbar gewesen sei, ist dies nicht zu beanstanden. Der Schluss, die Bundesministerin habe bei Erlassung der angefochtenen Bescheide, "an der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gemessen", Willkür geübt, ist in der Tat gerade in dem Sinn zu verstehen, den das Berufungsgericht deren Vorgangsweise beimaß: Die sachlichen Erwägungen für die Ernennung eines Mitbewerbers des Klägers sind den vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bescheiden nicht ausreichend nachvollziehbar zu entnehmen, was aber noch nicht bedeutet, dass die Auswahl selbst unsachlich gewesen sei. Darüber hat der Verfassungsgerichtshof nicht entschieden. Dessen die Amtshaftungsgerichte bindende Entscheidung zufolge die beiden angefochtenen Bescheide zwar rechtswidrig, weil der Kläger in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt wurde, doch hat das noch nicht zur Folge, dass dem Kläger schon allein deshalb Amtshaftungsansprüche zustünden:

Ein subjektives Recht eines Beamten auf Beförderung besteht nicht. Aus einer unterbliebenen Beförderung können Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind (1 Ob 273/01f; SZ 72/129; SZ 69/48). Nach den Feststellungen waren die Erwägungen aller mit der Ernennung des Mitbewerbers des Klägers befassten Stellen insgesamt sachlich, weshalb richtiger Weise ein Missbrauch der eingeräumten Befugnisse verneint wurde. Da der beklagten Partei der Beweis gelang, dass bei der Ernennung weder Begünstigungs- noch Benachteiligungsabsicht im Spiel war, müsste auf die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Beweislastfragen gar nicht weiter eingegangen werden (vgl 1 Ob 273/01f). Dennoch sei klargestellt, dass es Sache des Klägers gewesen wäre, seinerseits den Beweis dafür anzutreten, dass er im Falle ordnungsgemäßer Begründung der beiden als verfassungswidrig aufgehobenen Bescheide auf Grund seiner Bewerbung ernannt worden wäre. Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen, er konnte demnach den Eintritt eines Schadens nicht nachweisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheide, wäre dem Kläger der Vorzug gegeben worden, um nichts weniger rechtswidrig gewesen wären, wenn sie auf die nämliche Weise begründet worden wären, wie sie der Verfassungsgerichtshof als "Willkür" bemängelte. Die beklagte Partei selbst musste lediglich den Nachweis erbringen, dass der vom Kläger behauptete Schaden nicht auf einen Missbrauch der ihr bzw den für sie tätig gewordenen Behörden eingeräumten Befugnisse zurückzuführen war. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte