OGH 1Ob45/95 (RS0102403)

OGH1Ob45/9522.11.2022

Rechtssatz

Wenngleich kein Rechtsanspruch auf die Ernennung auf einen bestimmten Dienstposten besteht, wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG begründet, wenn das zur Ernennung berufene Organ das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt (hier parteipolitische Motivation).

Normen

AHG §1 Cb
AHG §1 Cd13
BDG §4 Abs3

1 Ob 45/95OGH27.02.1996
1 Ob 17/99bOGH27.08.1999

Auch; Veröff: SZ 72/129

1 Ob 273/01fOGH17.12.2001

Beisatz: Gerade Ernennungsvorgänge spielen sich zum überwiegenden Teil in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen ab, wie etwa in der Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens. (T1) Beisatz: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Auflistung aller im Bestellungsverfahren zu beachtenden Kriterien ist nicht möglich. (T2)

1 Ob 278/04wOGH25.01.2005

Beisatz: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein, weil der vom Gesetz gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens besteht. Maßgebend ist daher, ob der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Fall eines fehlerfreien Ernennungsvorgangs erhalten hätte. (T3)<br/>Beisatz: Hat das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten lassen, so verstieß es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung. (T4)<br/>Beisatz: Willkür liegt vor, wenn eine sachliche Entscheidung nach dem Eignungsgefälle der Bewerber als Reihungskriterium bewusst hintangestellt wird, um auf diese Weise allein parteipolitisch motivierten Präferenzen oder Abneigungen zu dienen. (T5)

1 Ob 33/08xOGH16.09.2008

Auch

1 Ob 210/11fOGH24.11.2011

nur: Wenngleich kein Rechtsanspruch auf die Ernennung auf einen bestimmten Dienstposten besteht, wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG begründet, wenn das zur Ernennung berufene Organ das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt. (T6)<br/>Beis wie T2 nur: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T7)

1 Ob 13/12mOGH01.03.2012

Auch; nur T6

1 Ob 61/14yOGH22.05.2014

Auch

1 Ob 130/14wOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/121

1 Ob 218/14mOGH23.12.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/134

1 Ob 131/15vOGH17.09.2015
1 Ob 194/15hOGH22.12.2015

Beis wie T3

1 Ob 167/16iOGH23.11.2016

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verfahren vor der Weiterbestellungskommission gemäß § 18 AusG (Ausschreibungsgesetz 1989). (T8)

1 Ob 223/16zOGH20.12.2016

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Fehlerhaftes Besetzungsverfahren, weil das Gutachten der Begutachtungskommission nicht ausreichend begründet war. (T9)<br/>Beisatz: Im Amtshaftungsverfahren ist - schon aus einfachen Kausalitätserwägungen - zu prüfen, welcher Bewerber bei dem anzunehmenden hypothetischen Kausalverlauf, also bei Erstattung eines mangelfreien Gutachtens, zum Zug gekommen wäre. (T10)<br/>Beisatz: Die Beurteilung und Gewichtung der festgestellten Umstände im Zusammenhang mit der Frage der besseren Eignung für die ausgeschriebene Planstelle ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T11)

1 Ob 74/18sOGH21.11.2018
9 ObA 75/20zOGH21.10.2020

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Für die Behauptung, der Entscheidungsträger habe bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion dieses Ermessen in unsachlicher Weise überschritten, trifft den Kläger die Beweislast. Er muss behaupten und beweisen, dass er ohne Verletzung des der Beklagten bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion eingeräumten Ermessensspielraums mit dieser Funktion betraut worden wäre. (T12)

1 Ob 230/22pOGH22.11.2022

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0010OB00045_9500000_001