OGH 8Ob71/98v; 8Ob231/98y; 8Ob339/98f; 8Ob168/00i; 8Ob214/00d; 8Ob121/01d; 8Ob139/01a; 8Ob317/01b; 8Ob56/08f; 8Ob37/11s; 8Ob13/11m; 8Ob13/11m; 8Ob59/11a; 8Ob64/11m; 8Ob41/12f; 8Ob8/13d; 8Ob57/13k; 8Ob110/13d; 8Ob121/13x; 8Ob87/15z; 8Ob61/16b; 8Ob87/20g; 8Ob78/21k; 8Ob113/23k (RS0110969)

OGH8Ob71/98v; 8Ob231/98y; 8Ob339/98f; 8Ob168/00i; 8Ob214/00d; 8Ob121/01d; 8Ob139/01a; 8Ob317/01b; 8Ob56/08f; 8Ob37/11s; 8Ob13/11m; 8Ob13/11m; 8Ob59/11a; 8Ob64/11m; 8Ob41/12f; 8Ob8/13d; 8Ob57/13k; 8Ob110/13d; 8Ob121/13x; 8Ob87/15z; 8Ob61/16b; 8Ob87/20g; 8Ob78/21k; 8Ob113/23k17.11.2023

Rechtssatz

Auch nach dem IRÄG 1997 löst die vom Gesetz angeordnete öffentliche Bekanntmachung den Lauf der Rechtsmittelfrist mit dem Tag des Anschlages an der Gerichtstafel aus (so schon 8 Ob 194/98g).

Normen

IO §213 Abs6
IO §257 Abs2
KO §71b
KO §173a
KO idF BGBl I Nr114/1997 IRÄG 1997 §174 Abs2

8 Ob 71/98vOGH15.10.1998
8 Ob 231/98yOGH29.10.1998

Beisatz: Gemäß Art XII Abs 5 IRÄG gilt bis 31.12.1999 der Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes weiterhin für alle Verfahrensbeteiligten, somit auch für den Gemeinschuldner, als Tag der Zustellung, sodass die Rechtsmittelfrist weiterhin wie bisher am darauffolgenden Tag beginnt. (T1)<br/>Beisatz: Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH kommt nicht in Betracht, weil die nationale Gesetzesänderung aus Anlass erst im Planungsstadium befindlicher Richtlinien erfolgte. (T2)

8 Ob 339/98fOGH21.01.1999

Beisatz: Dies gilt daher auch für erst durch das IRÄG 1997 eingeführte Beschlüsse nach § 114a KO, die nach Abs 3 dieser Bestimmung öffentlich bekannt zu machen sind. (T3)

8 Ob 168/00iOGH13.07.2000

Beisatz: Hier: Öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 173a KO). (T4)

8 Ob 214/00dOGH09.11.2000

Beis wie T4

8 Ob 121/01dOGH28.05.2001

Beis wie T4

8 Ob 139/01aOGH15.11.2001

Beis wie T4

8 Ob 317/01bOGH24.01.2002

Beis wie T4; Beisatz: Der Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen (§ 200 Abs 3 KO). (T5)

8 Ob 56/08fOGH28.04.2008

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung zu § 174 Abs 2 KO wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung in Lauf gesetzt. (T6)<br/>Beisatz: Die Anordnung in § 174 Abs 3 KO, wonach im Konkurs von Unternehmern mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben kann, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekannt gemacht wird, ist unabhängig von den in Abs 2 leg cit normierten Rechtsfolgen (Voraussetzung der „öffentlichen Bekanntmachung" ist daher nicht eine ungewöhnlich große Anzahl von Gläubigern). (T7)

8 Ob 37/11sOGH26.04.2011

Beis wie T4

8 Ob 13/11mOGH22.02.2011
8 Ob 13/11mOGH26.04.2011
8 Ob 59/11aOGH29.06.2011

Beis wie T4

8 Ob 64/11mOGH15.07.2011

Beis wie T4; Beisatz: Die gemäß § 213 Abs 6 IO (KO) gebotene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens setzt auch dann die Rechtsmittelfrist in Gang, wenn mit diesem Beschluss auch Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werden. (T8)<br/>Bem: Siehe RS0127105. (T9)

8 Ob 41/12fOGH24.04.2012

Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für den Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 210a IO. (T10)<br/>Bem: Siehe RS0128175. (T11)

8 Ob 8/13dOGH04.03.2013

Vgl; Beis wie T4

8 Ob 57/13kOGH29.08.2013

Auch; Beisatz: Dies gilt allerdings nur, wenn der gesamte Beschlussinhalt bekannt gemacht wurde. Bei der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Aussetzung der Entscheidung über die Rechtsschuldbefreiung verbunden mit der Auferlegung einer Ergänzungszahlung nach § 213 Abs 3 IO ist auch dieser Auftrag öffentlich bekannt zu machen, widrigenfalls die Rekursfrist nicht zu laufen beginnt. (T12)

8 Ob 110/13dOGH28.10.2013
8 Ob 121/13xOGH29.11.2013
8 Ob 87/15zOGH29.09.2015

Auch

8 Ob 61/16bOGH28.06.2016

Auch

8 Ob 87/20gOGH23.10.2020
8 Ob 78/21kOGH25.06.2021
8 Ob 113/23kOGH17.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Beschlusses gemäß § 189b IO über den monatlich unpfändbaren Freibetrag des Schuldners (T13)

Dokumentnummer

JJR_19981015_OGH0002_0080OB00071_98V0000_001