Rechtssatz
Auch nach dem IRÄG 1997 löst die vom Gesetz angeordnete öffentliche Bekanntmachung den Lauf der Rechtsmittelfrist mit dem Tag des Anschlages an der Gerichtstafel aus (so schon 8 Ob 194/98g).
8 Ob 231/98y | OGH | 29.10.1998 |
Beisatz: Gemäß Art XII Abs 5 IRÄG gilt bis 31.12.1999 der Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes weiterhin für alle Verfahrensbeteiligten, somit auch für den Gemeinschuldner, als Tag der Zustellung, sodass die Rechtsmittelfrist weiterhin wie bisher am darauffolgenden Tag beginnt. (T1)<br/>Beisatz: Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH kommt nicht in Betracht, weil die nationale Gesetzesänderung aus Anlass erst im Planungsstadium befindlicher Richtlinien erfolgte. (T2) |
8 Ob 339/98f | OGH | 21.01.1999 |
Beisatz: Dies gilt daher auch für erst durch das IRÄG 1997 eingeführte Beschlüsse nach § 114a KO, die nach Abs 3 dieser Bestimmung öffentlich bekannt zu machen sind. (T3) |
8 Ob 168/00i | OGH | 13.07.2000 |
Beisatz: Hier: Öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 173a KO). (T4) |
8 Ob 317/01b | OGH | 24.01.2002 |
Beis wie T4; Beisatz: Der Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen (§ 200 Abs 3 KO). (T5) |
8 Ob 56/08f | OGH | 28.04.2008 |
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung zu § 174 Abs 2 KO wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung in Lauf gesetzt. (T6)<br/>Beisatz: Die Anordnung in § 174 Abs 3 KO, wonach im Konkurs von Unternehmern mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben kann, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekannt gemacht wird, ist unabhängig von den in Abs 2 leg cit normierten Rechtsfolgen (Voraussetzung der „öffentlichen Bekanntmachung" ist daher nicht eine ungewöhnlich große Anzahl von Gläubigern). (T7) |
8 Ob 64/11m | OGH | 15.07.2011 |
Beis wie T4; Beisatz: Die gemäß § 213 Abs 6 IO (KO) gebotene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens setzt auch dann die Rechtsmittelfrist in Gang, wenn mit diesem Beschluss auch Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werden. (T8)<br/>Bem: Siehe RS0127105. (T9) |
8 Ob 41/12f | OGH | 24.04.2012 |
Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für den Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 210a IO. (T10)<br/>Bem: Siehe RS0128175. (T11) |
8 Ob 57/13k | OGH | 29.08.2013 |
Auch; Beisatz: Dies gilt allerdings nur, wenn der gesamte Beschlussinhalt bekannt gemacht wurde. Bei der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Aussetzung der Entscheidung über die Rechtsschuldbefreiung verbunden mit der Auferlegung einer Ergänzungszahlung nach § 213 Abs 3 IO ist auch dieser Auftrag öffentlich bekannt zu machen, widrigenfalls die Rekursfrist nicht zu laufen beginnt. (T12) |
8 Ob 113/23k | OGH | 17.11.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Beschlusses gemäß § 189b IO über den monatlich unpfändbaren Freibetrag des Schuldners (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19981015_OGH0002_0080OB00071_98V0000_001
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