OGH 8Ob64/11m (RS0127105)

OGH8Ob64/11m15.7.2011

Rechtssatz

Die gemäß § 213 Abs 6 IO (KO) gebotene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens setzt auch dann die Rechtsmittelfrist in Gang, wenn mit diesem Beschluss auch Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werden.

Normen

IO §213 Abs6
IO §211 Ab4
KO §213 Abs6

8 Ob 64/11mOGH15.07.2011
8 Ob 8/13dOGH04.03.2013

Beisatz: Ein Beschluss des Insolvenzgerichts, in dem einerseits Anträge des Schuldners nach § 213 Abs 2 bis Abs 4 IO abgewiesen werden und gleichzeitig das Abschöpfungsverfahren ohne Restschuldbefreiung für beendet erklärt wird, ist nach § 213 Abs 6 IO zu veröffentlichen. Die Rechtsmittelfrist gegen einen solchen Beschluss beginnt gemäß § 257 Abs 2 IO insgesamt bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen. (T1)

8 Ob 121/13xOGH29.11.2013
8 Ob 29/20bOGH25.08.2020

Eine gesetzlich angeordnete öffentliche Bekanntmachung setzt die Rechtsmittelfrist nach § 257 Abs 2 IO selbst dann in Gang, wenn das Gericht auch noch andere Beschlüsse in dieselbe Ausfertigung aufgenommen hat. Die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss über die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 211 Abs 1 Z 2 IO beginnt - unabhängig von einer individuellen Zustellung – insgesamt mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20110715_OGH0002_0080OB00064_11M0000_001

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