OGH 8Ob37/11s

OGH8Ob37/11s26.4.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners M***** R*****, vertreten durch Dr. Michael Kaintz, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wegen Beendigung des Abschöpfungsverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 11. Jänner 2011, GZ 13 R 1/11m-54, womit der Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 10. Dezember 2010, GZ 3 S 10/03s-50, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird gemäß § 252 IO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Schuldners auf Verlängerung des seit 4. 9. 2003 geführten Abschöpfungsverfahrens ab, erklärte das Verfahren für beendet und sprach aus, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt werde.

Dieser Beschluss wurde am 13. 12. 2010 in der Insolvenzdatei bekanntgemacht, außerdem wurde er dem Schuldner am 20. 12. 2010 persönlich zugestellt.

Das Rekursgericht wies den am 30. 12. 2010 zu Protokoll gegebenen Rekurs des Schuldners als verspätet zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Die 14-tägige Rekursfrist sei bereits durch die gesetzlich angeordnete öffentliche Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses ausgelöst worden und habe daher am 27. 12. 2010 geendet.

Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass für den Beginn der 14-tägigen Rekursfrist gegen öffentlich bekanntzumachende Beschlüsse im Insolvenzverfahren auf die öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei abzustellen ist (§ 257 IO iVm § 273 Abs 8 IO, vormals § 174 Abs 2 KO; RIS-Justiz RS0065237). Die Rechtsmittelfrist beginnt für alle Beteiligten mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen, unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an die Beteiligten selbst erfolgt ist (RIS-Justiz RS0110969).

Weder zeigt das Rechtsmittel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners auf, noch bestehen gegen die geltende Rechtslage verfassungsrechtliche Bedenken (8 Ob 231/98y; 8 Ob 56/08f; 8 Ob 161/09y). Der Zeitpunkt der Beschlussfassung war für den Rechtsmittelwerber angesichts seiner vorangegangenen Vernehmung und Antragstellung nicht überraschend. Ein höchstpersönlicher Internetanschluss samt Hardware ist zum Einblick in die Insolvenzdatei keineswegs zwingend erforderlich.

Stichworte