OGH 8Ob110/13d

OGH8Ob110/13d28.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners S***** Z*****, vertreten durch Mag. Robert Igáli‑Igálffy, Rechtsanwalt in Wien, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. September 2013, GZ 28 R 327/13h‑7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO iVm § 252 IO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass nach § 257 Abs 2 IO die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 255 IO) in Lauf gesetzt wird, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RIS‑Justiz RS0065237; RS0110969). Der Revisionswerber bestreitet auch nicht, dass hier die Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Insolvenzdatei am 1. 7. 2013 erfolgte. Seine Behauptung, dass dennoch die Zustellwirkung erst am 2. 7. 2013 eingetreten sei, weil „die relevanten Verfahrensdaten“ für die Allgemeinheit und somit auch für ihn erst am 2. 7. 2013 abrufbar gewesen seien, trifft nicht zu: An jedem Werktag (Montag bis Freitag) werden zwischen 23:00 Uhr und 0:00 Uhr (österreichische Zeit) alle an diesem Tag zu veröffentlichenden Daten in die Insolvenzdatei aufgenommen und damit bekannt gemacht (siehe Glossar zur Insolvenzdatei, Stichwort „Dateneinbringung“, abrufbar unter http://edikte.justiz2.local/edikte/ex/edparm3.nsf/h/ID_Glossar!OpenDocument #D).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 8 Ob 59/11a zum damals erhobenen Einwand, dass die Veröffentlichung in der Insolvenzdatei erst „wenige Minuten vor Mitternacht“ erfolgt sei, ausgeführt, dass für die Zustellwirkung nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes und der dazu ergangenen völlig einhelligen Rechtsprechung allein die Veröffentlichung maßgeblich ist. Dass aber die Aufnahme des Beschlusses in die Insolvenzdatei ‑ und damit die Veröffentlichung ‑ bereits am 1. 7. 2013 erfolgte, ergibt sich unmissverständlich aus dem Akt und wurde auch ‑ wie schon ausgeführt ‑ vom Revisionsrekurswerber gar nicht bestritten. Auf § 89d GOG kann sich der Revisionsrekurswerber nicht mit Erfolg berufen: Die Aufnahme von Daten in die Insolvenzdatei und deren öffentliche Bekanntmachung sind in den §§ 255, 256 IO sowie in den §§ 89j, 89k GOG geregelt, sodass diese vom Rechtsmittelwerber für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Bestimmung gar nicht anwendbar ist.

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 257 Abs 2 IO ‑ schon deshalb, weil ja der Rechtsmittelwerber nicht sofort Kenntnis von der Begründung des öffentlich bekannt gemachten Beschlusses erhält ‑ in Kauf genommen, dass die faktisch zur Ausführung des Rechtsmittels zur Verfügung stehende Frist kürzer als 14 Tage sein kann. Dieser Umstand wird mit dem unleugbaren Vorteil eines einheitlichen Beginns der Rechtsmittelfrist gerechtfertigt und angesichts ihrer jedenfalls verbleibenden Länge als unbedenklich erachtet (8 Ob 231/98y mwN). Gründe dafür, warum ihm die rechtzeitige Erhebung des Rekurses im konkreten Fall nicht möglich gewesen wäre, hat der Schuldner im Übrigen gar nicht behauptet.

Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts weicht von diesen Grundsätzen nicht ab.

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