Rechtssatz
Mit der Behauptung unvollständiger Rechtsbelehrung zu den (nur für den Fall der Verneinung der (bejahten) Hauptfrage und solcherart) nicht gestellten (vergleiche § 317 Abs 3 StPO) Eventualfragen ist eine Instruktionsrüge (Z 8) nicht am Gesetz orientiert.
14 Os 156/98 | OGH | 15.12.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Gesetzmäßige Ausführung einer Instruktionsrüge betreffend die Belehrung zu einer unbeantwortet gebliebenen Eventualfrage. Wird eine Eventualfrage zufolge Bejahung der Hauptfrage gar nicht aktuell, ist zur gesetzmäßigen Ausführung einer Instruktionsrüge betreffend diese Eventualfrage auch darzulegen, inwiefern sich die behauptete Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung auf die Beantwortung der Hauptfrage ausgewirkt haben sollte. (T1) |
13 Os 76/21g | OGH | 29.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Nicht gestellte Zusatz- und Eventualfragen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19980908_OGH0002_0140OS00094_9800000_001
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