Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Peter P***** und Claus P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB (A), Peter P***** auch des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (B) schuldig erkannt.
Darnach haben am 25. März 1998 in Wien
A. Peter und Claus P***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken dem Horst M***** mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe dessen Revolver Marke Taurus 85 S mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem ihn Peter P***** vorerst mit einem Taschenmesser bedrohte, ihm sodann damit Schnittverletzungen am rechten Handrücken zufügte und ihn zu Fall brachte, während Claus P***** den Horst M***** festhielt und ihm gegen die Kniekehlen trat; sowie
B. Peter P***** alleine den vor ihm knienden Horst M***** durch Abgabe eines angesetzten Genickschusses aus der geraubten Waffe vorsätzlich getötet.
Die nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes aus § 345 Abs 1 Z 8 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter P***** geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Einwand unrichtiger Rechtsbelehrung (Z 8) über die subjektive Zurechenbarkeit der Todesfolge zu der (zufolge Bejahung der Hauptfrage nach Mord nicht beantworteten) Eventualfrage nach absichtlich schwerer Körperverletzung gemäß § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB ist nicht am Gesetz orientiert, weil der Beschwerdeführer nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285 Abs 1 StPO), inwiefern sich der behauptete Mangel auf die Beantwortung der Hauptfrage nach Mord ausgewirkt haben sollte (14 Os 94/98).
Ebensowenig prozeßordnungsgemäß wird die Instruktionsrüge mit dem weiteren Einwand zur Darstellung gebracht, schon das zur Wissentlichkeit angeführte Fallbeispiel hätte die Geschworenen zur Bejahung der Hauptfrage nach Mord dirigiert. Die generalisierenden Exempel, an Hand deren die verschiedenen Vorsatzformen erläutert wurden, werden vom Beschwerdeführer nämlich nicht in ihrer Gesamtheit betrachtet und er übergeht darüber hinaus die dezidierte Belehrung, daß Wissentlichkeit für die Verwirklichung des Mordes nicht vorausgesetzt ist.
Mit der Behauptung, die Geschworenen hätten sich nicht in erkennbarer Weise mit der Frage nach einem allfälligen Tötungsvorsatz des Angeklagten befaßt, werden keine erheblichen Bedenken (Z 10a) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen geweckt. Die Laien konnten die (in der Hauptfrage nach Mord inkludierte) Annahme, daß der Angeklagte dem (knienden) Tatopfer die Waffe im rechten Nackenbereich ansetzte, auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. Christian R***** und Ing. Reinhard B***** stützen und im Zusammenhalt mit der vorgeführten Tatrekonstruktion sowie den mehrfachen Angaben des Beschwerdeführers, "abgedrückt" zu haben, den Tötungsvorsatz erschließen. Insoweit er neuerlich seiner gegenteiligen Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die freie Beweiswürdigung der Geschworenen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenersatzpflicht ist in § 390a StPO begründet.
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