OGH 2Ob123/98x; 3Ob254/98v; 1Ob268/02x; 3Ob16/03d; 6Ob141/07i; 3Ob139/07y; 1Ob276/07f; 2Ob39/08m; 3Ob90/09w; 5Ob5/09k; 1Ob239/09t; 7Ob52/10p; 4Ob115/11g; 8Ob82/13m; 6Ob145/13m; 1Ob149/13p; 3Ob51/14t; 3Ob69/14i; 6Ob118/14t; 4Ob128/16a; 9Ob34/16i; 3Ob8/18z; 6Ob10/18s; 4Ob40/18p; 7Ob131/19v; 3Ob181/19t; 4Ob130/21b; 10Ob30/22t; 1Ob43/23i (RS0110600)

OGH2Ob123/98x; 3Ob254/98v; 1Ob268/02x; 3Ob16/03d; 6Ob141/07i; 3Ob139/07y; 1Ob276/07f; 2Ob39/08m; 3Ob90/09w; 5Ob5/09k; 1Ob239/09t; 7Ob52/10p; 4Ob115/11g; 8Ob82/13m; 6Ob145/13m; 1Ob149/13p; 3Ob51/14t; 3Ob69/14i; 6Ob118/14t; 4Ob128/16a; 9Ob34/16i; 3Ob8/18z; 6Ob10/18s; 4Ob40/18p; 7Ob131/19v; 3Ob181/19t; 4Ob130/21b; 10Ob30/22t; 1Ob43/23i13.7.2023

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Es kommt aber nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Kind das Studium oder einen Studienabschnitt in der durchschnittlichen Zeit beendet.

Normen

ABGB §140 Cb

2 Ob 123/98xOGH25.06.1998
3 Ob 254/98vOGH11.11.1998
1 Ob 268/02xOGH26.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist. (T1)

3 Ob 16/03dOGH21.08.2003

Vgl auch

6 Ob 141/07iOGH13.07.2007
3 Ob 139/07yOGH13.07.2007
1 Ob 276/07fOGH29.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe kann im Allgemeinen abgeleitet werden, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T2)<br/>Beisatz: Entscheidend für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist nicht, ob ein Studium in der Vergangenheit mit ausreichender Intensität betrieben wurde, sondern ob im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt diese Voraussetzung zu bejahen ist. (T3)<br/>Beisatz: Eine ausreichende Grenze für eine unzumutbare Belastung des Unterhaltspflichtigen bildet stets die durchschnittliche Gesamtstudiendauer der betreffenden Studienrichtung. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch bei Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer für vorangehende Studienabschnitte, nicht jedoch der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer bejaht. (T5)

2 Ob 39/08mOGH24.09.2008

Vgl; Beis wie T1 nur: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. (T6)

3 Ob 90/09wOGH19.05.2009

Auch

5 Ob 5/09kOGH01.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura führen. (T7)

1 Ob 239/09tOGH29.01.2010

nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. (T8)<br/>Beis wie T6; Beisatz: Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe ist nur ein Indiz bzw eine grobe Orientierung für die Frage, ob ein Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird. (T9)

7 Ob 52/10pOGH22.10.2010

Auch; nur T8

4 Ob 115/11gOGH09.08.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5

8 Ob 82/13mOGH29.08.2013

Vgl auch

6 Ob 145/13mOGH28.08.2013

Auch; Beisatz: Für eine „fiktive“ Anrechnung der ‑ in Wahrheit nicht mehr zustehenden ‑ Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in § 2 FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. (T10)

1 Ob 149/13pOGH29.08.2013

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9

3 Ob 51/14tOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T6

3 Ob 69/14iOGH21.08.2014

Beis wie T4

6 Ob 118/14tOGH17.09.2014

Teilweise abweichend; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. (T11)<br/>Beisatz. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (T12)

4 Ob 128/16aOGH15.06.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt auch für den Bezug von Studienbeihilfe. (T13)

9 Ob 34/16iOGH26.01.2017

Vgl auch

3 Ob 8/18zOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T6

6 Ob 10/18sOGH28.02.2018

Vgl aber; Beisatz: Der Ansicht, es dürfe keine laufende Betrachtung angestellt, sondern erst bei Überschreiten der Durchschnittsstudiendauer ein Unterhaltsanspruch verneint werden, kann nicht beigetreten werden. (T14)

4 Ob 40/18pOGH22.03.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

7 Ob 131/19vOGH18.09.2019

Beis wie T1

3 Ob 181/19tOGH26.02.2020

Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Dabei ist ein zielstrebiger Studienerfolg nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen. (T15)

4 Ob 130/21bOGH21.10.2021

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T15

10 Ob 30/22tOGH28.07.2022

Vgl aber; Beis wie T11; Beis wie T15

1 Ob 43/23iOGH13.07.2023

Beisatz: Hier: Fernstudium zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19980625_OGH0002_0020OB00123_98X0000_002