Normen
ABGB §140 Cb
2 Ob 123/98x | OGH | 25.06.1998 |
3 Ob 254/98v | OGH | 11.11.1998 |
1 Ob 268/02x | OGH | 26.11.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist. (T1) |
3 Ob 16/03d | OGH | 21.08.2003 |
Vgl auch |
6 Ob 141/07i | OGH | 13.07.2007 |
3 Ob 139/07y | OGH | 13.07.2007 |
1 Ob 276/07f | OGH | 29.01.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe kann im Allgemeinen abgeleitet werden, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T2)<br/>Beisatz: Entscheidend für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist nicht, ob ein Studium in der Vergangenheit mit ausreichender Intensität betrieben wurde, sondern ob im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt diese Voraussetzung zu bejahen ist. (T3)<br/>Beisatz: Eine ausreichende Grenze für eine unzumutbare Belastung des Unterhaltspflichtigen bildet stets die durchschnittliche Gesamtstudiendauer der betreffenden Studienrichtung. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch bei Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer für vorangehende Studienabschnitte, nicht jedoch der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer bejaht. (T5) |
2 Ob 39/08m | OGH | 24.09.2008 |
Vgl; Beis wie T1 nur: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. (T6) |
3 Ob 90/09w | OGH | 19.05.2009 |
Auch |
5 Ob 5/09k | OGH | 01.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura führen. (T7) |
1 Ob 239/09t | OGH | 29.01.2010 |
nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. (T8)<br/>Beis wie T6; Beisatz: Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe ist nur ein Indiz bzw eine grobe Orientierung für die Frage, ob ein Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird. (T9) |
7 Ob 52/10p | OGH | 22.10.2010 |
Auch; nur T8 |
4 Ob 115/11g | OGH | 09.08.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5 |
8 Ob 82/13m | OGH | 29.08.2013 |
Vgl auch |
6 Ob 145/13m | OGH | 28.08.2013 |
Auch; Beisatz: Für eine „fiktive“ Anrechnung der ‑ in Wahrheit nicht mehr zustehenden ‑ Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in § 2 FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. (T10) |
1 Ob 149/13p | OGH | 29.08.2013 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9 |
3 Ob 51/14t | OGH | 25.06.2014 |
Auch; Beis wie T6 |
3 Ob 69/14i | OGH | 21.08.2014 |
Beis wie T4 |
6 Ob 118/14t | OGH | 17.09.2014 |
Teilweise abweichend; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. (T11)<br/>Beisatz. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (T12) |
4 Ob 128/16a | OGH | 15.06.2016 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt auch für den Bezug von Studienbeihilfe. (T13) |
9 Ob 34/16i | OGH | 26.01.2017 |
Vgl auch |
3 Ob 8/18z | OGH | 21.03.2018 |
Auch; Beis wie T6 |
6 Ob 10/18s | OGH | 28.02.2018 |
Vgl aber; Beisatz: Der Ansicht, es dürfe keine laufende Betrachtung angestellt, sondern erst bei Überschreiten der Durchschnittsstudiendauer ein Unterhaltsanspruch verneint werden, kann nicht beigetreten werden. (T14) |
4 Ob 40/18p | OGH | 22.03.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 |
7 Ob 131/19v | OGH | 18.09.2019 |
Beis wie T1 |
3 Ob 181/19t | OGH | 26.02.2020 |
Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Dabei ist ein zielstrebiger Studienerfolg nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen. (T15) |
4 Ob 130/21b | OGH | 21.10.2021 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T15 |
10 Ob 30/22t | OGH | 28.07.2022 |
Vgl aber; Beis wie T11; Beis wie T15 |
1 Ob 43/23i | OGH | 13.07.2023 |
Beisatz: Hier: Fernstudium zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_0020OB00123_98X0000_002
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