Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Entscheidend für die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruchs während des Studiums ist, dass das Kind dieses ernsthaft und zielstrebig betreibt. Auch wenn der erste Abschnitt „verbummelt“ wurde, kann die Zielstrebigkeit im zweiten Abschnitt bejaht werden und der Unterhaltsanspruch damit wieder aufleben (1 Ob 276/07f). Von einem endgültigen Verlust des Unterhaltsanspruchs im Fall eines vorübergehenden Mangels an Zielstrebigkeit kann daher keine Rede sein. Dass der nunmehrige Studienfortgang des vj N***** überdurchschnittlich ist, wird vom Vater nicht bestritten.
2. Soweit der Rechtsmittelwerber die vom Erstgericht vorgenommene und vom Rekursgericht gebilligte Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kritisiert, spricht er weitgehend (unter der Bezeichnung „unrichtige rechtliche Beurteilung“ und „Nichtigkeit gemäß § 57 Z 1 AußStrG“) Fragen der Beweiswürdigung an, die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof - auch im Außerstreitverfahren - nicht mehr überprüft werden können (RIS-Justiz RS0007236 [T4]; RS0043371). Das Rekursgericht hat sich mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ausführlich auseinandergesetzt und auch dargelegt, dass der Vater seiner Mitwirkungspflicht nicht (vollständig) nachgekommen ist. Der Unterhaltspflichtige muss iSd § 16 Abs 2 AußStrG bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigenfalls sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden kann (RIS-Justiz RS0047430; RS0047432).
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