Rechtssatz
Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf frühere Angaben, so dürfen diese verlesen werden. § 252 Abs 1 StPO ist auf diesen Fall nicht anwendbar.
14 Os 121/02 | OGH | 12.11.2002 |
Auch; Beisatz: Eine auf die Identifikation der Zeugin mit dem Inhalt der nichtigen Aussage im Vorverfahren gegründete Wiedergabe des Vernehmungsprotokolls stellt so gesehen keine aus Z 2 oder 3 des § 281 Abs 1 StPO beachtliche Verlesung dar. Selbst wenn darüber hinaus gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers das Vernehmungsprotokoll nichtigkeitsbegründend (erneut) verlesen worden wäre, kann ein in bloßer Wiederholung des bereits vorgekommenen Beweisergebnisses bestehender nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung ausgeschlossen werden (§ 281 Abs 3 StPO). (T1) |
13 Os 43/03 | OGH | 03.09.2003 |
Vgl; Beisatz: Hier: Aufrecht erhaltene "bisherige Verantwortungen" der Angeklagten. (T2) |
15 Os 2/04 | OGH | 19.02.2004 |
Auch; Beisatz: Es liegt kein nichtigkeitsbegründendes Unmittelbarkeitssurrogat iSd § 252 Abs 1 StPO vor, wenn sich ein Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf seine frühere Aussage beruft, oder diese, ohne dass ein Fall der Abweichung nach § 252 Abs 1 Z 2 StPO vorliegt, bloß ergänzend verlesen wird. (T3) |
14 Os 86/15a | OGH | 26.01.2016 |
Auch; Beisatz: Die Verlesung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nach vorangegangener mündlicher Gutachtenserörterung durch den Sachverständigen, der sich dabei ausdrücklich auch auf das schriftliche Gutachten stützte, stellt kein Unmittelbarkeitssurrogat dar. (T4) |
12 Os 67/16v | OGH | 26.01.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verweis des Angeklagten auf eine in einem Aktenvermerk festgehaltene Befragung, die unzulässiger Weise in Form einer Erkundigung (§ 152 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO) durchgeführt wurde. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19980512_OGH0002_0140OS00034_9800000_002
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