OGH 14Os34/98

OGH14Os34/9812.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rassi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adeyemi A***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. November 1997, GZ 3 b Vr 8.805/97-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adeyemi A***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 13.September 1996 in Wien die Cvija S***** durch die Äußerung: "Dann rufst du halt die Polizei; dann gehe ich für vier Tage ins Gefängnis und wenn ich wieder rauskomme, mache ich mit dir ...!", wobei er einen Halsschnitt andeutete, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und fremde Sachen, und zwar zwei Bodenfliesen sowie ein Bierglas, in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert zerstört, indem er das Bierglas zu Boden warf.

Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider ist bei der Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung vom 19. November 1997 kein nichtigkeitsrelevanter Verstoß gegen § 221 Abs 1 StPO unterlaufen. Ein solcher könnte nur in einer Verkürzung der dreitägigen Vorbereitungsfrist, nicht jedoch in einer (wie hier) unvollständigen Benennung der den Gegenstand bildenden strafgerichtlichen Vorwürfe in der Ladungsschrift gelegen sein. Im vorliegenden Fall wurde aber dem Angeklagten die Ladung schon am 6. Oktober 1997 (somit rechtzeitig) zugestellt.

Mit seiner Kritik an der Verlesung der Aussage der Zeugin Cvija S***** vom 19. Dezember 1996 in der neu durchgeführten Verhandlung vom 19. November 1997 übersieht der Beschwerdeführer, daß die Zeugin auch in dieser Hauptverhandlung vernommen wurde und sich dabei - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf ihre früheren Angaben berief. Unter diesen Umständen bewirkt aber die Verlesung des Protokolls über ihre frühere Aussage keine Nichtigkeit im Sinne des § 252 Abs 1 (§ 281 Abs 1 Z 3) StPO, blieb es doch den Parteien unbenommen, an die Zeugin Fragen zu stellen (vgl ua RZ 1998/15).

Zu Unrecht bemängelt (Z 5) der Beschwerdeführer die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite als unzureichend. Das Erstgericht hat einleuchtend dargetan (US 8), daß sich die im § 107 Abs 1 StGB geforderte Absicht, einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen, aus der objektiven Vorgangsweise ergibt, wobei es zusätzlich auf das angedeutete Halsabschneiden sowie darauf hinweist, daß der Angeklagte seine Geste noch durch ein weiteres aggressives Verhalten (Herunterwerfen des Bierglases) unterstrichen hat.

Auch die Schlußfolgerung, daß sich schon aus dem Herunterwerfen des Bierglases der im § 125 StGB geforderte (bedingte) Vorsatz ergibt, genügt den formellen Begründungsanforderungen.

Der Einwand schließlich, das Urteil sei insofern unbegründet geblieben, als das Erstgericht seine Feststellungen auch auf die Verantwortung des Beschwerdeführers anläßlich früherer Vernehmungen gestützt habe, welche mangels Verlesung nicht Gegenstand der Hauptverhandlung geworden seien, ist aktenwidrig. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 269) wurden "der Akteninhalt", somit auch die früheren Aussagen des Angeklagten, "einverständlich" verlesen, wobei dieses Einverständnis - anders als in Ansehung von früheren Depositionen von Mitbeschuldigten und Zeugen (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) - für die Verlesung von über die früheren Aussagen des Angeklagten aufgenommenen Protokollen gar nicht erforderlich gewesen wäre (vgl § 245 Abs 1 letzter Satz StPO).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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