OGH 1Ob61/97w; 6Ob335/97a; 7Ob38/98h; 6Ob241/98d; 6Ob214/99k; 6Ob116/01d; 6Ob221/01w; 4Ob216/01w; 6Ob106/03m; 6Ob231/05x; 10Ob3/06y; 9ObA18/06x; 2Ob220/06a; 10Ob32/07i; 3Ob59/07h; 4Ob229/07s; 2Ob138/08w; 6Ob48/09s; 6Ob136/09g; 5Ob130/09t; 6Ob99/11v; 3Ob177/10s; 6Ob202/10i; 6Ob221/11k; 2Ob209/10i; 6Ob233/12a; 6Ob135/12i; 6Ob164/12d; 3Ob73/14b; 6Ob198/13f; 6Ob169/16w; 6Ob251/16d; 6Ob122/16h; 6Ob180/17i; 6Ob104/17p; 5Ob28/17d; 6Ob57/19d; 6Ob145/19w; 6Ob96/20s; 6Ob24/21d; 6Ob155/20t; 18OCg1/21b; 6Ob62/21t; 6Ob125/21g; 6Ob202/21f; 6Ob11/23w; 6Ob102/23b (RS0108891)

OGH1Ob61/97w; 6Ob335/97a; 7Ob38/98h; 6Ob241/98d; 6Ob214/99k; 6Ob116/01d; 6Ob221/01w; 4Ob216/01w; 6Ob106/03m; 6Ob231/05x; 10Ob3/06y; 9ObA18/06x; 2Ob220/06a; 10Ob32/07i; 3Ob59/07h; 4Ob229/07s; 2Ob138/08w; 6Ob48/09s; 6Ob136/09g; 5Ob130/09t; 6Ob99/11v; 3Ob177/10s; 6Ob202/10i; 6Ob221/11k; 2Ob209/10i; 6Ob233/12a; 6Ob135/12i; 6Ob164/12d; 3Ob73/14b; 6Ob198/13f; 6Ob169/16w; 6Ob251/16d; 6Ob122/16h; 6Ob180/17i; 6Ob104/17p; 5Ob28/17d; 6Ob57/19d; 6Ob145/19w; 6Ob96/20s; 6Ob24/21d; 6Ob155/20t; 18OCg1/21b; 6Ob62/21t; 6Ob125/21g; 6Ob202/21f; 6Ob11/23w; 6Ob102/23b25.9.2023

Rechtssatz

Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. Derartige als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierende korporative Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. Wird ein Kernbereich der gewillkürten korporativen Gesamtverfassung der Gesellschaft, der einen sachlich abgrenzbaren Bereich des Gesellschaftsvertrages vollständig regelt, durch eine spätere lex generalis umfassend und daher auch abschließend neu geordnet, ist eine dieser Änderung inhaltlich widersprechende lex specialis im Zweifel nicht mehr weiter anwendbar (hier bezogen auf die Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse der Generalversammlung).

Auslegung — Gesellschaftsverträge — Stiftungserklärung

 

Normen

ABGB §6
ABGB §9
ABGB §914 IIIg
GmbHG §4

1 Ob 61/97wOGH25.11.1997

Veröff: SZ 70/242

6 Ob 335/97aOGH26.02.1998

nur: Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. Derartige als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierenden korporative Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. (T1)<br/>Veröff: SZ 71/42

7 Ob 38/98hOGH19.05.1998

Auch; nur: Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. (T2)

6 Ob 241/98dOGH25.02.1999

Auch; nur: Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. (T3)

6 Ob 214/99kOGH21.10.1999

nur T2; Veröff: SZ 72/157

6 Ob 116/01dOGH06.06.2001

Auch; nur: Derartige als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierenden korporative Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. (T4)<br/>Beisatz: Die für Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien sind auch für Stiftungen anzuwenden. (T5)

6 Ob 221/01wOGH27.09.2001

nur: Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind. (T6)<br/>Beisatz: Bei der Gesetzesauslegung als auch bei der Auslegung korporativer Satzungsbestimmungen kommt es nicht auf den subjektiven Willen der für Satzungsänderungen zuständigen Hauptversammlung an, es ist nur der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut entscheidend. (T7)

4 Ob 216/01wOGH25.09.2001

nur T4

6 Ob 106/03mOGH11.09.2003

Vgl; Veröff: SZ 2003/105

6 Ob 231/05xOGH03.11.2005

Beisatz: Aufgriffsrechte zählen zu den korporativen Satzungsbestandteilen und sind daher objektiv auszulegen. (T8)

10 Ob 3/06yOGH22.05.2006

Auch; Beisatz: Als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierende korporative Regelungen sind nicht wie Verträge, sondern normativ - unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen. (T9)

9 ObA 18/06xOGH01.02.2007

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: "Auslegung eines ..... Pensionskassenvertrags." (T10)

2 Ob 220/06aOGH08.03.2007

Auch; Beisatz: Die Satzung ist nach Wortlaut und Zweck grundsätzlich objektiv zu interpretieren. Im vorliegenden Fall allerdings verweist der Gesellschaftsvertrag auf das „Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder", welches sowohl subjektive, als auch objektivierte Unternehmensbewertungen anbietet. Die Wahl der Ermittlungsmethode hat daher danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird. (T11)

10 Ob 32/07iOGH11.05.2007

Vgl auch; Veröff: SZ 2007/71

3 Ob 59/07hOGH23.05.2007

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Satzungsbestimmungen, die die Kompetenzen von Organen der Gesellschaft verschieben. (T12)<br/>Veröff: SZ 2007/81

4 Ob 229/07sOGH20.05.2008

Vgl aber; Beisatz: Für typische Personengesellschaften sind jedoch die allgemeinen Vertragsauslegungsregeln des § 914 ABGB maßgeblich (siehe RS0109668). (T13)<br/>Beisatz: Hier: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). (T14)<br/>Veröff: SZ 2008/65

2 Ob 138/08wOGH14.08.2008

Auch; nur T4; Beis wie T9; Beisatz: Auch der objektiven Auslegung korporativer Regelungen eines Gesellschaftsvertrags kommt keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. (T15)

6 Ob 48/09sOGH14.05.2009

Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar wäre. (T16)

6 Ob 136/09gOGH18.09.2009

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2009/122

5 Ob 130/09tOGH24.11.2009

Ähnlich; Beisatz: Vereinsstatuten sind nach ständiger Rechtsprechung nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. (T17)<br/>Beisatz: Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt. (T18)

6 Ob 99/11vOGH16.06.2011

Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2011/73

3 Ob 177/10sOGH14.07.2011

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/90

6 Ob 202/10iOGH13.10.2011

Auch; nur T2; Beisatz: Eine objektive Auslegung einer echten (notwendig materiellen) Satzungsregelung einer GmbH hat auch dann zu erfolgen, wenn an dem Rechtsstreit nur die Gründungsgesellschafter oder die Gesellschaft, die die Satzung änderten, beteiligt sind, oder die Gesellschaft personalistisch oder kapitalistisch strukturiert ist. (T19)<br/>Veröff: SZ 2011/125

6 Ob 221/11kOGH21.12.2011

Vgl auch

2 Ob 209/10iOGH10.11.2011

Vgl; nur T2; Beis wie T15; Beisatz: Auch bei der objektiven Auslegung korporativer Regelungen eines Gesellschaftsvertrags ist, zu beachten, dass unklare und eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen dennoch stets in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen sind, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt. (T20)

6 Ob 233/12aOGH19.12.2012

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T20

6 Ob 135/12iOGH27.02.2013

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Dabei ist wegen möglicher Interessen Dritter einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorrang einzuräumen. (T21)<br/>Veröff: SZ 2013/24

6 Ob 164/12dOGH06.06.2013

nur T2; Beisatz: Hier: Regelungen der Zuständigkeit zu Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands sind korporative Regelungen der Stiftungsurkunde. (T22)

3 Ob 73/14bOGH21.05.2014

Auch; nur T1; Beis wie T21

6 Ob 198/13fOGH09.10.2014

Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T21; Beisatz: Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung derselben zu ermitteln. (T23)<br/>Veröff: SZ 2014/92

6 Ob 169/16wOGH24.10.2016

Auch; nur T3; nur T4; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Gewinnverwendungsvorschriften müssen - wie grundsätzlich alle korporativen Satzungsbestimmungen - deutlich formuliert sein (so bereits 3 Ob 59/07h). (T24); Veröff: SZ 2016/109

6 Ob 251/16dOGH30.01.2017

Vgl auch; Beisatz: Fragen der Auslegung einer Stiftungs(zusatz‑)urkunde im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung zu, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen. (T25)

6 Ob 122/16hOGH27.02.2017

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Das Wort „gemeinsam“ im korporativen Teil einer Stiftungsurkunde bedeutet nicht nur „einstimmig“. (T26)<br/>Bem: Siehe auch RS0131284. (T27); Veröff: SZ 2017/25

6 Ob 180/17iOGH25.10.2017

Auch; nur T2; Beis wie T8

6 Ob 104/17pOGH21.12.2017

Auch; ähnlich nur T1; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T19<br/>Veröff: SZ 2017/150

5 Ob 28/17dOGH20.07.2017

Vgl auch; nur T4; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T17; Beis wie T18

6 Ob 57/19dOGH23.05.2019

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Eine objektive Auslegung kann durchaus auch berücksichtigen, welches Interesse mit einer Regelung verfolgt wird. (T28)

6 Ob 145/19wOGH19.12.2019

Vgl; Beis wie T13; Beis wie T14

6 Ob 96/20sOGH25.11.2020

Vgl; Beis wie T13

6 Ob 24/21dOGH18.02.2021

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T23; Beis wie T25; Beis wie T28

6 Ob 155/20tOGH18.02.2021

nur T1; Beisatz wie T28<br/>Beisatz: Entsendungsrecht für den Aufsichtsrat. (T29)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/11

18 OCg 1/21bOGH14.04.2021

Beisatz: Auslegung einer Schiedsklausel in Stiftungserklärung. (T30)

6 Ob 62/21tOGH15.04.2021

Vgl; nur T2; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Auslegung eines in der Satzung vorgesehenen Aufgriffsrechts. (T31)

6 Ob 125/21gOGH06.08.2021

Vgl; Beis nur wie T15

6 Ob 202/21fOGH22.12.2021

Vgl; Beis wie T25<br/><br/>

6 Ob 11/23wOGH17.02.2023

Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: zur Vertragsauslegung bei der stillen Gesellschaft. (T32)

6 Ob 102/23bOGH25.09.2023

vgl; nur T4; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T9<br/>Beisatz: Dies gilt auch für die Regelungen über die Begünstigtenstellung, jedenfalls wenn die Stellung als Begünstigter und Verlust dieser Stellung in den Stiftungsurkunden ausführlich geregelt sind und dem Stiftungsvorstand kein diesbezügliches Ermessen eingeräumt ist. (T33)

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00061_97W0000_001

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