OGH 6Ob122/16h (RS0131284)

OGH6Ob122/16h27.2.2017

Rechtssatz

Der Begriff „gemeinsam“ in § 3 Abs 2 PSG bedeutet zunächst einmal „einstimmig“, das heißt mit übereinstimmenden Willen, sofern nicht Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen sind. „Gemeinsam“ ist zwar nicht notwendigerweise als Mitwirkung an einer gemeinschaftlichen Urkunde zu lesen. Jedenfalls ergibt sich aber aus dem Begriff „gemeinsam“, dass die übereinstimmenden Willenserklärungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang (maximal einige Tage) erfolgen müssen. Auch eine nachträgliche Genehmigung scheidet mangels zeitnahen gemeinsamen Handelns aus.

Normen

PSG §3 Abs2

6 Ob 122/16hOGH27.02.2017

Veröff: SZ 2017/25

Dokumentnummer

JJR_20170227_OGH0002_0060OB00122_16H0000_001

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