Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags, die nicht nur für die gegenwärtigen, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, objektiv nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen sind (RIS-Justiz RS0108891). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung erfordern würden, sind aus dem Sachverhalt nicht abzuleiten.
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; vgl auch RS0042776; RS0108891 [T15]; 10 Ob 58/07p, 17 Ob 5/08x). Dies gilt auch dann, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar wäre (RIS-Justiz RS0112106 [T3, T4]).
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