Rechtssatz
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert einen Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgten Unterstellung unter das Strafgesetz.
12 Os 18/05x | OGH | 28.04.2005 |
Beisatz: Die erfolgreiche Geltendmachung des materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 11 lit a setzt voraus, dass ein Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgten Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum ergibt. Dieser Irrtum muss aus dem Wahrspruch selbst unter Zugrundelegung der in diesem von den Geschworenen festgestellten Tatsachen abgeleitet werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_0150OS00103_9400000_006
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