Rechtssatz
Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch.
Vorbeugender Unterlassungsanspruch
10 Ob 63/01i | OGH | 08.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen setzt zum einen entweder rechtsgeschäftliche Unterlassungspflichten oder rechtswidrige Eingriffe in geschützte Rechtsgüter voraus, zum anderen aber auch Wiederholungsgefahr. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch wird bejaht, wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret droht. (T1) |
4 Ob 247/03g | OGH | 20.01.2004 |
Auch; Beisatz: Kann es zum Beispiel aus rechtlichen Gründen, etwa wegen Wegfalls der Verbotsnorm, zu keinem Verstoß mehr kommen, besteht kein Unterlassungsanspruch. Auf Änderungen der Rechtslage in Bezug auf Verbotsnormen ist in jeder Lage des Verfahrens Rücksicht zu nehmen. (T2) |
7 Ob 4/05x | OGH | 16.02.2005 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch wird bejaht, wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret droht. (T3) |
4 Ob 103/06k | OGH | 12.07.2006 |
Beisatz: Für einen Unterlassungsanspruch materiell erforderlich sind Wiederholungsgefahr und Erstbegehungsgefahr. (T4)<br/>Veröff: SZ 2006/105 |
3 Ob 127/06g | OGH | 13.09.2006 |
Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch setzt eine materielle Unterlassungspflicht und eine Begehungsgefahr voraus. (T5) |
9 ObA 104/07w | OGH | 07.02.2008 |
nur: Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. (T7) |
2 Ob 173/12y | OGH | 29.05.2013 |
Auch; nur T7; Beis wie T1 nur: Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen setzt zum einen entweder rechtsgeschäftliche Unterlassungspflichten oder rechtswidrige Eingriffe in geschützte Rechtsgüter voraus. (T8)<br/> |
3 Ob 93/14v | OGH | 23.07.2014 |
Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T9) |
1 Ob 150/14m | OGH | 18.09.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch der Servitutenklage. (T10) |
5 Ob 130/15a | OGH | 25.08.2015 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T8 |
10 Ob 13/17k | OGH | 21.03.2017 |
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage besteht auch in einem Verbandsprozess gemäß § 28a KSchG. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Ankündigung einer Bank, bei Kreditverträgen keine „Negativzinsen“ an Kreditnehmer zu zahlen. (T12)<br/>Veröff: SZ 2017/36 |
8 Ob 101/16k | OGH | 30.05.2017 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T11; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob sich der beklagte Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits rechtswidrig verhalten hatte. Es genügt das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr, die vom Kläger zu behaupten und zu beweisen ist. (T13) |
6 Ob 48/21h | OGH | 06.08.2021 |
vgl; Beisatz: Hier: Verbandsklage nach § 28a KSchG. (T14)<br/>Beisatz: Ob die vom klagenden Verband beanstandete Geschäftspraktik gegen § 7 VKrG verstößt, kann nicht generell beantwortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher Abweisung des auf das generelle Verbot der Geschäftspraktik gerichteten Unterlassungsbegehrens. (T15)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/78 |
6 Ob 36/22w | OGH | 06.04.2022 |
Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Möglichkeit eines Eingriffs durch die Beklagte ist weder eine nach der DSGVO unzulässige Datenverarbeitung noch droht eine solche deswegen bereits. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00087_9400000_004
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