Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78 EO und § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Kläger sind Betreiber von Diskotheken. Der Beklagte verbreitete am 12. 3. 2002 an ihm bekannte Personen per E-Mail ein "von verschiedenen (glaubwürdigen) Seiten" gehörtes Gerücht, dass ein Psychopath in Diskotheken Menschen mit HIV-infizierten Nadeln bzw Spritzen in den Körper steche. Dazu wurde auch ein näherer Sachverhalt geschildert. Mit einem weiteren ca 3 ½ Stunden später verbreiteten E-Mail gab der Beklagte bekannt, dass es sich bei seiner ersten Mitteilung um nicht ernst zu nehmende sogenannte "Urban legends" handle, die seit Längerem im Internet kursierten. Die Kläger begehren die Unterlassung der Äußerungen des Beklagten in seinem (zwei Seiten umfassenden) ersten E-Mail.
Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag einerseits mangels der hier erforderlichen Gefahrenbescheinigung, andererseits auch mangels Wiederholungsgefahr ab.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes kann sich auf die von ihm zitierte oberstgerichtliche Judikatur stützen, dass jeder Unterlassungsanspruch eine Unterlassungspflicht und die Gefahr voraussetzt, der Verpflichtete werde dieser Pflicht zuwiderhandeln (RIS-Justiz RS0037660). Bei bloß rufschädigenden Behauptungen hat der eine einstweilige Verfügung anstrebende Kläger grundsätzlich die Gefahr zu bescheinigen. Wenn die Tatsachenbehauptungen auch ehrenbeleidigend im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB sind, ist eine Gefahrenbescheinigung (§ 381 Z 2 EO) nicht erforderlich (SZ 61/193 uva). Dem Beklagten steht es aber offen, die schon auf Grund seiner Äußerungen entstandene Vermutung, er werde sie auch wiederholen, zu entkräften. Der Beklagte muss nachweisen, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (SZ 67/161; SZ 68/78 uva). Wenn ein Täter seine ehrverletzende Behauptung als unwahr zurücknimmt und so einen entstandenen rufschädigenden Eindruck beseitigt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Verletzten ein weiterer Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht droht (6 Ob 80/01k). Der Widerruf beseitigt zwar nicht die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs, wohl aber die Vermutung der Gefährdung, sodass der Verletzte im Sinne der zitierten Vorentscheidung ausnahmsweise auch die Gefährdung entsprechend § 381 Z 2 EO zu bescheinigen hat. Eine solche Bescheinigung haben die Kläger im Verfahren erster Instanz nicht angeboten. Die Abweisung des Sicherungsbegehrens erfolgte daher schon aus diesem Grund zu Recht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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