Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Allgemein setzt ein Unterlassungsbegehren sowohl eine Unterlassungspflicht als auch die Gefahr voraus, dass dieser zuwider gehandelt wird (RIS-Justiz RS0037660 mwN etwa 4 Ob 148/07d). Wesentlich ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr (RIS-Justiz RS0012064 mwN etwa 6 Ob 172/07y). Die bloße Behauptung eines beschränkenden Rechts kann erst dann eine Anmaßung im Sinne eines Eingriffs darstellen, bei dem die Unterlassung gefordert werden kann, wenn vom Dritten infolge dieser ihm gegenüber aufgestellten Behauptung eine faktische Störungshandlung zu erwarten ist (RIS-Justiz RS0112359 mwN etwa 6 Ob 209/00d).
Es kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine konkrete Eingriffshandlung droht und daher eine Anmaßung im Sinne eines Eingriffs vorliegt. Dies stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht ein grober Auslegungsfehler aus dem Grund der Rechtssicherheit zu korrigieren ist (allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26 mwN). Von einer gravierenden Fehlbeurteilung, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, kann hier aber nicht die Rede sein. Im Allgemeinen ist niemand gehindert, sich in einem Vertrag selbst zur Verschaffung von im Eigentum und Besitz Dritter stehender Gegenstände zu verpflichten. Inwieweit in diesem Zusammenhang Aufklärungspflichten bestehen, bedarf hier schon deshalb keiner weiteren Erörterung, weil die Klägerin ja ganz allgemein eine Untersagung des Verkaufsanbots begehrt. Die Klägerin stellt auch gar nicht dar, inwieweit allein durch das bloße Anbieten des Unternehmens, in dessen „Besitz" sie sich befindet, ihre Rechte so beeinträchtigt wären, dass dies ein Unterlassungsbegehren iSd oben dargestellten Rechtsprechung rechtfertigte. Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 155/06m bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese Entscheidung auf § 382g EO bezog und auf den vorliegenden Fall wegen der völlig unterschiedlichen Ausgangslage nicht anwendbar ist.
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