Rechtssatz
Es ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes zumutbar ist. Die Zumutbarkeit kann aber nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung an Hand der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden (hier: Quelle eines Sparguthabens ist in die Interessenabwägung einzubeziehen).
1 Ob 532/95 | OGH | 27.02.1995 |
Vgl auch; nur: Es ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes zumutbar ist. (T1) |
5 Ob 168/02w | OGH | 03.12.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Diese Beurteilung ist letztlich Ermessenssache. (T2) |
8 Ob 33/20s | OGH | 25.08.2020 |
Vgl: Beisatz: Hier: Eigentumswohnung und Ersparnisse. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19940222_OGH0002_0060OB00653_9300000_001
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