Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß der Unterhaltspflichtige zwar im Rahmen des ihm Zumutbaren zwecks Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung auch sein Vermögen angreifen, soweit er die notwendigen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen nicht bestreiten kann (SZ 54/52; SZ 63/60; RZ 1991/44 und 70; EFSlg 65.008 ff; 6 Ob 653/93), was auch für den nach § 69 Ab 2 EheG (§ 94 ABGB) unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten gilt (6 Ob 552/93 und 6 Ob 653/93). Dabei ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes zumutbar ist (ÖA 1992, 113/U 47). Die Zumutbarkeit kann nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung anhand der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS007470). Dieser Frage kommt in aller Regel keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach es dem Kläger bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unbenommen bleiben mußte, das Sparguthaben angesichts seiner Arbeitslosigkeit als "Notgroschen" zu verwenden, stellt keine grobe Fehlbeurteilung dar. Das Berufungsgericht hat den Wert des dem Kläger im Zuge des Aufteilungsverfahrens zugesprochenen Grundstückes mit Rücksicht auf die nach 1994 eingetretenen Wertsteigerungen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Eine auffallende Fehlbeurteilung bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist angesichts des Umstandes, daß diese Liegenschaft dem Kläger im nachehelichen Aufteilungsverfahren zugekommen ist, nicht zu erkennen.
Ob dem Kläger konkret zuzumuten war, das Grundstück 1992 zu verkaufen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
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