Rechtssatz
Mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt der Erwerber gemäß § 1120 ABGB (beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG) die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes, sodass dann zur Wirksamkeit des Vertragseintritts die Zustimmung des Bestandnehmers nicht mehr erforderlich ist.
4 Ob 560/94 | OGH | 04.10.1994 |
Beisatz: Dass das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (§§ 35 ff GBG), hindert Verfügungen der Verkäuferin nicht. (T1) Veröff: SZ 67/163 |
2 Ob 531/95 | OGH | 13.07.1995 |
nur: Mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt der Erwerber gemäß § 1120 ABGB (beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG) die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes. (T2) |
5 Ob 230/00k | OGH | 26.09.2000 |
Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung in einem früheren Rang geschieht, so auch bei Rechtfertigung einer Vormerkung. (T3) |
5 Ob 202/09f | OGH | 11.02.2010 |
Vgl; Beisatz: Veräußert der Vermieter die Liegenschaft, bewirkt dies nach § 1120 ABGB iVm § 2 Abs 1 MRG eine gesetzliche Vertragsübernahme auf Vermieterseite; der Inhalt des Schuldverhältnisses wird dadurch nicht geändert. (T5) |
6 Ob 257/12f | OGH | 31.01.2013 |
Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Aus diesen Bestimmungen ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Auffassung, dass der Mieter aus dem Kaufvertrag oder sonstigen Verträgen zwischen Käufer und Verkäufer Rechte für sich ableiten könnte. (T6) |
5 Ob 174/12t | OGH | 14.02.2013 |
Auch; nur ähnlich T2; Beisatz: Hauptmietzins für die Zeit vor Veräußerung steht in aller Regel dem Veräußerer zu. (T7) |
7 Ob 34/19d | OGH | 24.04.2019 |
Auch; Beisatz: Hier: Hälfteeigentümer wird Alleineigentümer. (T8) |
5 Ob 80/21g | OGH | 25.11.2021 |
nur T2; Beis wie T5; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19931117_OGH0002_0010OB00512_9300000_003
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