Rechtssatz
Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Es trifft daher nicht zu, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf.
9 Ob 140/97x | OGH | 30.04.1997 |
nur: Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. (T1) |
6 Ob 227/05h | OGH | 03.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T2) |
3 Ob 110/07h | OGH | 28.06.2007 |
nur T1; Beisatz: Hier: Mutterkühe greifen Wanderer mit Hund an. (T3) |
2 Ob 172/20p | OGH | 18.12.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Pferdekoppel. (T4) |
6 Ob 26/23a | OGH | 18.04.2023 |
vgl; nur T1<br/>Beisatz: Hier: Für die Beklagte wäre die Gefährdung anderer Personen durch ihren 27 kg schweren, im schnellen Lauf befindlichen Hund erkennbar gewesen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_0050OB01529_9300000_001