Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls (JBl 1982, 150 uva; Reischauer in Rummel2, Rz 12 zu § 1320 ABGB). Es trifft daher nicht zu, daß ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf (vgl JBl 1985, 679; auch in RZ 1985, 89/28 wurde dies nicht vertreten, sondern die Unvorhersehbarkeit einer Gefahrenquelle beim Spaziergang im Wald zum maßgebenden Kriterium einer fehlenden Anleinungsobliegenheit gemacht). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte hätte ihren Hund an die Leine nehmen (oder sonst durch geeignete Maßnahmen bei Fuß halten) müssen, als sie sich der Picknick-Gruppe näherte, steht daher keineswegs im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur. Es mußte der Beklagten klar sein, daß eine Menschengruppe mit Kindern und eigenem Hund, die um ein auf dem Boden ausgebreitetes Essen lagert, eine besondere Anziehungskraft auf ihren frei herumlaufenden Hund ausübt; konnte sie - etwa wegen einer Sichtbehinderung - diese Situation nicht erkennen, wäre ihr die Preisgabe jeglicher Kontrollen über ihren Hund anzulasten (vgl die Beispiele bei Reischauer aaO, Rz 18 zu § 1320 ABGB, insbesondere ZVR 1975/78, wonach ein frei herumlaufender Hund stets im Auge zu behalten und wenigstens durch Zuruf zu leiten ist).
Der in überschießender Sachwehr gesetzte Fußtritt gegen den Hund der Beklagten wurde dem Kläger ohnehin als Mitverschulden zur Last gelegt. Eine solche Verschuldensteilung ist vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht zu überprüfen (Petrasch, Das neue Revisions[Rekurs-]Recht, ÖJZ 1983, 177; 8 Ob 217/83 uva; zuletzt 8 Ob 647/92).
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